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Art. 35 · Gewässerraumzone

BZO Baureglement der Gemeinde Ingenbohl · S. 36 · Original-PDF

35 Baureglement der Gemeinde Ingenbohl VI. GESTALTUNGSPLAN

Art. 64 Voraussetzungen

1Die Anforderungen richten sich nach kantonalem Recht. In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne zudem eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanzen sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern.

2Für das im Zonenplan mit einer Gestaltungsplanpflicht belegte Gebiet "Hetschgen" ist ein die gesamte Fläche umfassender Gestaltungsplan zu erlassen. Dieser hat zusätzlich zu Abs. 1 folgende Rahmenbedingungen zu erfüllen:

a)Vorlage eines Erschliessungskonzeptes, die Verkehrsführung hat auf die bestehenden Wohnbauten grösstmögliche Rücksicht zu nehmen;

b)Lärmschutznachweis für Wohnbauten gegenüber Immissionen der N4 und der Gätzlistrasse;

c)Schutz der Wohnbauten am Blumenweg vor übermässigen Immissionen; unmittelbar angrenzend an die bestehenden reinen Wohnbauten sind nur nicht störende Betriebe zugelassen.

3Die Baubewilligungsbehörde kann im Rahmen von Gestaltungsplänen Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften gewähren, sofern im Sinne von § 24 Abs. 2 und 3 PBG Vorteile nachgewiesen werden. 4Für die Gewährung von Ausnahmen kann die Bewilligungsbehörde auf die Empfehlungen der Hochbaukommission und von ihr beigezogener Fachleute abstellen (Art. 8).

5Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass geeignete Plätze für die Kompostierung sowie für zentrale Kehrichtsammelstellen ausgeschieden werden, die zweckmässig einzurichten sind.

Art. 65 Abweichungen von der Grundordnung

1Nach Massgabe der Vorteile, die aus dem Gestaltungsplan resultieren, können namentlich folgende Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften gewährt werden.

a)Erhöhung der Ausnützungsziffer um 10 % und der Geschosszahl um ein Geschoss;

b)Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelängen;

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.