Zone 4 · Grenchen
Solothurn · BFS 2546 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone 4 in Grenchen (Solothurn) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≥ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 13.5 m, Ausnützungsziffer ≤ 1. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (amtlich nachgeführte Grundbuchplan-Kopie)
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte)
- Terrainschnitte mit Höhenkoten (massgebendes und gestaltetes Terrain)
- Situationsplan 1:500 beglaubigt, 2-fach (Geometer BSB + Partner)
- Baugesuch im Doppel (Formular bzw. eBau-Erfassung)
- Eigentumsnachweis bzw. Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Angaben zu Nutzungsziffern, Erschliessung, Wasser/Abwasser
- Baugespann (im Zeitpunkt der Einreichung erstellt)
- Ab 1. September 2026 ausschliesslich elektronische Einreichung über my.so.ch
- Statistikblatt für sämtliche Bauvorhaben (1-fach)
- Baugespann bis Mittwoch vor der Donnerstags-Publikation
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauinspektorat (Baudirektion)
- 032 654 67 67
- bauinspektorat@grenchen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Grenchen, in denen «4» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 2BZO Zonenreglement Grenchen · S. 4
Übergeordnete Festlegungen Übergeordnete Festlegungen Die Pläne enthalten zusätzlich folgende kantonale und eidgenössische Festlegungen mit orientierendem Charakter: Kantonale Landwirtschafts- und Schutzzone Witi. Es gelten die entsprechenden Vorschriften, genehmigt mit RRB Nr. 2782 vom 20.9.1994 und die nachträglichen Änderungen "Zonen- und Gestaltungsplan Hornusserweg/Breitholz", genehmigt mit RRB Nr. 1335 vom 2.7.2002, sowie "Zonenplanänderung Weilerzone Staad", genehmigt mit RRB Nr. 1399 vom 2.7.2002.1) Kantonale Uferschutzzone. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 (§§ 31-39). Kantonale Juraschutzzone. Es gelten die Vorschriften der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 (§§ 22-29). Kantonales Naturreservat Rütisack. Durch Regierungsratsbeschluss geschütztes Naturobjekt von kantonaler Bedeutung (RRB Nr. 1282 vom 5. März 1965). Grundwasserschutzzonen. Gemäss RRB Nr. 4196 vom 30.12.1993. Archäologische Fundstellen. Geschützt durch die kant. Kulturdenkmäler-Verordnung vom 19. Dezember 1995. Hecken und Ufergehölze. Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 14. November 1980 (§ 20). 1) Ergänzung gemäss Ziffer 2.4.6.8 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2003/1282 vom 1. Juli 2003.
–4 - Flughafenareal gemäss eidg. Luftfahrtgesetzgebung. Wald und Feldgehölze gemäss eidg. Forstgesetzgebung und Waldfeststellungsplänen.
Art. 3BZO Zonenreglement Grenchen · S. 5
Unterteilung des Gemeindegebietes
1Das Gemeindegebiet der Stadt Grenchen wird unterteilt in:
–Gesamtplan (ausserhalb Baugebiet)
–Nutzungszonen- und Bauklassenplan (innerhalb BaugeUnterteilung des Gemeindegebietes biet)
2Der Gesamtplan umfasst die folgenden kommunalen Zonen:
–Landwirtschaftszone
–Weilerzone Staad
–Landschaftsschutzzone
–Naturschutzzonen
–Zone Standplatz Fahrende
–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
–Uferschutzzone
–Flughafenzone
–Sondernutzungszonen
3Der Nutzungszonenplan legt kommunal fest:
–Zentrumszone
–Wohnzone
–Arbeitszone
–Reservezonen
–Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
–Sportstättenzone
–Freihaltezone
–Uferschutzzone
4Der Bauklassenplan umfasst die Massvorschriften.
5Die Zonen und Bauklassen können mit weiteren Vorschriften überlagert werden, welche zusätzliche Rechte oder Pflichten definieren.
Art. 4BZO Zonenreglement Grenchen · S. 5
Gestaltungspläne Gestaltungspläne
1Nutzungszonen mit bestehendem Gestaltungsplan sind Zonen, für die ein rechtskräftiger Gestaltungsplan besteht, welcher durch dieses Zonenreglement nicht aufgehoben wird. Die Liste der rechtsgültigen Gestaltungspläne befindet sich im Anhang 1.
–5 -
2Bei der Erarbeitung von Gestaltungsplänen sind die Vorschriften im Nutzungszonen- und Bauklassenplan richtungsweisend.1)
3Wird ein Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die Vorschriften des Nutzungszonen- und Bauklassenplanes. B ZONENVORSCHRIFTEN 1. Gesamtplan 1.1 Zonen
Art. 5BZO Zonenreglement Grenchen · S. 6
Landwirtschaftszone
1In der Landwirtschaftszone sind zulässig: Bodenschonende, überwiegend bodenabhängige Nutzungen in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau und überwiegend bodenabhängig produzierender Gartenbau mit Erhaltung und/oder Schaffung der notwendigen ökologischen Ausgleichsflächen. Landwirtschaftszone
2Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Raumplanung und des kant. Planungs- und Baugesetzes.
3Baupolizeiliche Masse:
Die max. Gebäudehöhe beträgt 7.5 m
Silohöhe max. 12.0 m
4In der Landwirtschafts- und Schutzzone Witi gilt als Grundnutzung die Landwirtschaftszone.
Art. 6BZO Zonenreglement Grenchen · S. 6
Weilerzone Staad Weilerzone Staad Es gelten die speziellen Vorschriften Weilerzone Staad (RRB Nr. 320 vom 17. Februar 1998 und RRB Nr. 219 vom 19. Februar 2001). 1) Die Abweichungen von der Grundordnung sind fallweise und auf den Zweck des Gestaltungsplanes zugeschnitten festzulegen. Abweichungen, die ein bestimmtes Mass überschreiten, erfordern eine Anpassung der Grundnutzung (Ziffer 2.4.6.8 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2003/1282 vom 1. Juli 2003).
–6 -
Art. 8BZO Zonenreglement Grenchen · S. 7
Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone umfasst den landschaftlich empfindlichen Eichholzhügel. Dieser ist ein typischer Vertreter der eiszeitlichen Moränenlandschaft. Die Topografie und die landschaftliche Gliederung sind zu erhalten und durch die Bepflanzung mit Bäumen, Hecken oder anderer naturnaher Vegetation zu fördern. Landschaftsschutzzone
2Bleibende Terrainveränderungen, das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie weitere Massnahmen und Nutzungen, welche die Landschaft beeinträchtigen, sind untersagt.
3Betriebsnotwendige Anlagen wie Umzäunungen oder Kleinbauten (Fahrnisbauten) sind gestattet. Vorbehalten bleibt das ordentliche Baubewilligungsverfahren.
4Im Weiteren gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
Art. 9BZO Zonenreglement Grenchen · S. 7
Naturschutzzonen
1Die Naturschutzzonen bezwecken, den Lebensraum für schutzwürdige Pflanzen und Tiere zu erhalten und aufzuwerten. Naturschutzzonen
2Die Nutzung hat sich diesem Zweck unterzuordnen. Zulässig sind Unterhaltsmassnahmen gemäss Unterhaltskonzepten, die von der Baudirektion zu genehmigen sind.
3Bauten, bauliche Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind unzulässig, soweit sie nicht zur Erreichung des Schutzzieles erforderlich sind.
4Der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und ihnen gleichgestellten Erzeugnissen, Campieren, Feuer entfachen, Aussetzen von Tieren und Pflanzen, Verlassen der Wege sowie alle anderen Massnahmen, die dem Schutzziel zuwiderlaufen, sind nicht gestattet.
–7 -
Art. 11BZO Zonenreglement Grenchen · S. 8
Flughafenzone Flughafenzone
1Für Bauten und Anlagen, welche nicht ganz oder überwiegend dem Flugbetrieb dienen, gelten die folgenden Vorschriften.
2In der Flughafenzone sind mässig störende Gewerbe-, Hotel-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen, sofern sie vorwiegend mit dem Flugbetrieb in Zusammenhang stehen.
3Nicht zulässig sind Warenlager mit mehr als 600m2 Bruttogeschossfläche, sofern sie nicht unmittelbar zu einem Betrieb gehören. Diese sind auch mit einem Gestaltungsplan ausgeschlossen.
4Verkaufsnutzungen für Güter des täglichen Bedarfes mit einer Fläche bis zu 200m2 Bruttogeschossfläche inklusive Warenlager sind zugelassen.
5Verkaufsnutzungen für Güter des nicht täglichen Bedarfs mit mehr als 600m2 Verkaufsfläche bedürfen eines Gestaltungsplanes. Sie sind nur zulässig, wenn der Flughafen mit öffentlichen Landverkehrsmitteln sehr gut erschlossen ist.
6Die Gebäudehöhe beträgt max. 13.0 resp. 16.0m (siehe Gesamtplan). Höhere Bauten und Anlagen bedürfen eines Gestaltungsplanes.
7Die Bauten und Anlagen sowie die Umgebungsgestaltung haben sich nach der vorhandenen Baustruktur zu richten. Die Volumen sind einfach, funktional und in der Materialisierung
–8 - und Oberflächengestaltung ruhig zu halten. Es sind standortgerechte Pflanzungen vorzunehmen. 2. Nutzungszonen und Bauklassenplan 2.1 Nutzungszonenplan
Art. 13BZO Zonenreglement Grenchen · S. 9
Wohnzone Wohnzone
1In der Wohnzone sind Wohnbauten, nichtstörende Gewerbeund Dienstleistungsbetriebe (inkl. Quartiergaststätten) zulässig. Die Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung darf maximal betragen:
–Bauklasse 2 und 2 Hang bis 60% der Bruttogeschossfläche
–Bauklasse 3 und 3 Hang bis 50% der Bruttogeschossfläche
–Bauklasse 4 und höher bis 40% der Bruttogeschossfläche
2Die Wohnnutzung muss vor oder zusammen mit der Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung realisiert werden.
3Warenlager, die nicht unmittelbar zu einem Betrieb gehören, sind nicht zulässig.
4Verkaufsnutzungen mit mehr als 800m2 Verkaufs- und Lagerfläche sind nicht zulässig. Sie sind auch mit einem Gestaltungsplan ausgeschlossen.
Art. 14BZO Zonenreglement Grenchen · S. 9
Arbeitszone 1 Arbeitszone 1
1In der Arbeitszone 1 sind mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetriebe sowie Wohnungen zugelassen. Der Wohnanteil (Bruttogeschossfläche) darf max. 50 Prozent betragen.
–9 -
2Warenlager, die nicht unmittelbar zu einem Betrieb gehören, sind nicht zulässig.
3Die Baubehörde kann bei Gebäuden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen baurechtlichen Grundordnung bestehen, Ausnahmen bewilligen, soweit dies für eine zweckmässige Nutzung des Gebäudes erforderlich ist und die Auswirkungen den Zielsetzungen der Stadtentwicklung nicht widersprechen.
4Verkaufsnutzungen mit mehr als 600m2 Verkaufsfläche bedürfen eines Gestaltungsplanes. Sie sind nur in verkehrsmässig sehr gut erschlossenen Gebieten sowie bei Umnutzungen von bestehenden, verkehrsmässig sehr gut erschlossenen Gebäuden zulässig.
Art. 15BZO Zonenreglement Grenchen · S. 10
Arbeitszone 2 Arbeitszone 2
1In der Arbeitszone 2 sind Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen.
2Nicht zulässig sind Warenlager, die grösser sind als 600m2. Grössere Warenlager sind dann zulässig, wenn die Waren in einem Betrieb verarbeitet werden, welcher unmittelbar mit dem Warenlager verbunden ist.
3Nicht zulässig sind Verkaufsnutzungen für Güter des täglichen Bedarfes. Diese sind auch mit einem Gestaltungsplan ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4Verkaufsnutzungen für Güter des nicht täglichen Bedarfs mit mehr als 600m2 Verkaufsfläche bedürfen eines Gestaltungsplanes. Sie sind nur in verkehrsmässig sehr gut erschlossenen Gebieten zulässig. Fünf Prozent, maximal aber 400 m2 der Verkaufsfläche dürfen für Güter des täglichen Bedarfs genutzt werden.
Art. 20BZO Zonenreglement Grenchen · S. 11
Bauklassenplan Bauklassenplan
1Der Bauklassenplan definiert die baupolizeilichen Bestimmungen in den einzelnen Bauklassen.
2Gemäss der nachstehenden Tabelle sind in den einzelnen Bauklassen minimale und maximale Geschosszahlen vorgeschrieben. Für die Bestimmung der minimal erforderlichen Geschosszahl zählen ausschliesslich Vollgeschosse. Sockel- und Dachgeschosse werden für diese Bestimmung nicht als Vollgeschosse angerechnet.
–11 -
3Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt. Die Baubehörde kann bei Gebäudelängen von mehr als 40,0 m eine kubische oder architektonische Gliederung des Gebäudes verlangen. Aufgrund der Quartierstruktur kann die Gebäudelänge und -breite in der Wohnzone nach § 31 weitergehend beschränkt sein (siehe Bauklassenplan).
4In den einzelnen Bauklassen gelten die folgenden baupolizeilichen Masse:
–12 - Bauklasse 0 2
2Hang 3
3Hang 4 5 6 H
7.5 1-2 0.5 40 9.5 1-3 0.6 40 9.5 1-3 20 9.5 20 10.5 2-3 0.6 40 10.5 3 20 12.0 20 12.5 2-4 0.7 40 14.03) 203) 13.5 3-4 1.0 40 13.5 3-4 20 16.0 20 16.5 4-5 1.2 40 16.5 4-5 20 20.03) 203)
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 11) verbindlich lesbar.
19.5 5-6 Bauten mit mehr als 19.5m Höhe. Ein Gestaltungsplan ist obligatorisch.
GH Max. Gebäudehöhe
1) Firsthöhe bei Shed- und Schrägdächer in der Arbeitszone: Gebäudehöhe + 4.0m Ge Geschosszahl Minimum/Maximum (siehe Abs. 2) AZ Max. Ausnützungsziffer Bruttogeschossfläche/Landfläche GZ Min. Grünflächenziffer Grünfläche/Landfläche
2) Wo gemäss Bauklassenplan rückwärtige Bauten nach § 29 vorgesehen sind, entfällt die Grünflächenziffer
3) Ergänzung gemäss Ziffer 2.4.6.8 des Regierungsratsbeschl …
Art. 21BZO Zonenreglement Grenchen · S. 14
Verdichtete Bauweise
1In der Bauklasse 3 wird bei der Realisierung von verdichteten Siedlungsformen ein Bonus von 0.1 auf der Ausnützungsziffer gewährt. Verdichtete Bauweise
2Die Mindestlandfläche hat 2'000 m2 zu betragen und die Gebäudegruppe soll mindestens 6 Einheiten umfassen.
3Die Parkplätze sind zu 2/3 überdeckt (begrünt und begehbar) anzuordnen. Offene Parkplätze sollen lediglich am Rande der Siedlung erstellt werden.
4Die Siedlung soll durch Schaffung von Gemeinschaftsbereichen, Spielplätzen und Grünanlagen eine hohe Siedlungsqualität aufweisen. 3. Weitere Vorschriften 3.1 Vorschriften zu den Abstellplätzen
Art. 22BZO Zonenreglement Grenchen · S. 14
Abstellplätze für Motorfahrzeuge
1Der Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge wird aufgrund der Tabelle im Anhang 6 ermittelt. Die Abgrenzung der Perimeter ist aus dem Nutzungszonenplan ersichtlich. Abstellplätze für Motorfahrzeuge
2Bruchteile von 0.5 und mehr werden aufgerundet; Bruchteile von weniger als 0.5 abgerundet.
3Sofern auf einem Grundstück verschiedene Nutzungen bestehen, die eine Mehrfachnutzung der Abstellplätze zulassen, ist für die Berechnung die Nutzung massgebend, welche die höhere Anzahl ergibt.
4Die Zahl der maximal zulässigen Abstellplätze für Motorfahrzeuge ergibt sich aus der Tabelle im Anhang und der Abgrenzung der Perimeter im Nutzungszonenplan. Im Zentrum (Perimeter 1) dürfen keine Parkplätze erstellt werden.
–14 - 3.2 Vorschriften zur Nutzung
Art. 24BZO Zonenreglement Grenchen · S. 15
Lärmempfindlichkeitsstufen
1Es gelten grundsätzlich die folgenden Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Nutzungszonen- und Gesamtplan: Lärmempfindlichkeitsstufen
–Zentrumszone II1)
–Wohnzone II
– Arbeitszone 1 lll – Arbeitszone 2
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 15) verbindlich lesbar.
lll
–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ll
–Sportstättenzone lll
–Landwirtschaftszone lll
–Kleintiersiedlung/Familiengärten lll
–Flughafenzone lll
–ARA lll Im Rahmen von Gestaltungsplänen können andere Lärmempfindlichkeitsstufen festgelegt werden.
2In den im Nutzungszonenplan bezeichneten Gebieten gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe lll (Aufstufung nach Art. 43 Abs. 2 LSV).1) 1) Fassung gemäss Ziffer 3.5 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2003/1282 vom 1. Juli 2003.
–15 - 3.4 Vorschriften zum Städtebau
Art. 32BZO Zonenreglement Grenchen · S. 17
Geschützte Kulturobjekte
1Die im Bauklassenplan und die im Gesamtplan bezeichneten Kulturobjekte sind aufgrund ihres architektonischen, kulturellen oder historischen Wertes geschützt (Anhang 4). Sie sind so zu erhalten und zu unterhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Geschützte Kulturobjekte
2Für die vom Regierungsrat oder vom Gemeinderat geschützten Objekte gelten die entsprechenden Schutzverfügungen.
3Alle Veränderungen sind der kantonalen Denkmalpflege1) zu unterbreiten.
Art. 33BZO Zonenreglement Grenchen · S. 17
Schützens- und erhaltenswerte Kulturobjekte
1Die im Bauklassenplan und die im Gesamtplan bezeichneten Kulturobjekte (Anhang 4) gelten als schützens- und erhaltenswerte Objekte (Orientierungsinhalt). Schützens- und erhaltenswerte Kulturobjekte 1) Heute: Kantonale Fachstelle Ortsbildschutz
–17 -
2Als schützenswert eingestuft sind wichtige und charakteristische Bauten, die als Einzelobjekte (Eigenwert) und als Bestandteil einer Gebäudegruppe bzw. des Ortsbildes (Situationswert) von Bedeutung sind. Ziel ist es, sie in ihrer alten Bausubstanz möglichst zu erhalten. Insbesondere bei Veränderungs- und Abbruchgefahr ist ihre Unterschutzstellung zu prüfen. Ein Abbruch soll nur erwogen werden, wenn keine Sanierung möglich ist und gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzprojekt von entsprechend hoher Qualität vorliegt, dessen Ausführung gesichert ist. Baugesuche im Zusammenhang mit schützenswerten Objekten sollen der Kantonalen Denkmalpflege1) zur Stellungnahme unterbreitet werden.
3Bei Infrastrukturanlagen der Bahn, welche als schützenswert eingestuft sind, soll ein Abbruch nur erwogen werden, wenn keine Sanierung möglich ist oder diese in einem wirtschaftlich beträchtlichen Missverhältnis wäre. Bahntechnisch und – betrieblich bedingte Veränderungen an den historischen Anlagen dürfen den kulturhistorischen Wert nicht bedeutend schmälern.
4Als erhaltenswert eingestufte Objekte sind charakteristische Bauten, welchen vor allem als Bestandteil einer Häusergruppe oder einer Gebäudereihe im Ortsbild Bedeutung zukommt. Sie sollen in Stellung, Volu …
Art. 40BZO Zonenreglement Grenchen · S. 20
Inkrafttreten Inkrafttreten
1Dieses Reglement tritt mit der Publikation des Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrates im Amtsblatt in Kraft.
2Es findet Anwendung auf alle Verfahren, die nicht durch einen rechtskräftigen Entscheid erledigt sind. Vom Gemeinderat der Stadt Grenchen beschlossen am 2. Juli 2002 (GRB Nr. 2019). Der Stadtpräsident Der a.o. Stadtschreiber Boris Banga Rudolf Junker Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 2003/1282 vom 1. Juli 2003. Publiziert im Amtsblatt Nr. 40 vom 3. Oktober 2003.
–20 - D ANHÄNGE 1. Gestaltungspläne 1.1 Rechtsgültige Gestaltungspläne Nr. Ort RRB Nr. und Datum
8Viadukt Ost (Ruffinistrasse) Hochhaus 2417 vom 13.04.1962
9Viadukt West (Ruffinistrasse) 892 vom 23.02.1972 9a Viadukt West, (Ruffinistrasse) Änderung 1970 vom 24.04.1973
13Bodenrain West 6853 vom 27.12.1963
14Schmelzi (Schöneggstrasse/Bellevuestrasse) 721 vom 10.02.1967 14a Schmelzi (Bergstrasse) Abänderung 769 vom 14.03.1989
15Nordbahnhofstrasse (Schulstrasse) 970 vom 16.02.1965
16Röm.-Kath. Pfarreizentrum (Eusebiushof) 5664 vom 25.10.1972
19Freiestrasse / MMM (überarbeitet) 704 vom 11.04.2000
23Hinzihöfli (Rebgasse/Allmendstrasse) 6289 vom 24.11.1971 23a Hinzihöfli (Rebgasse Nord), Teiländerung 1293 vom 10.04.1990
49Mühlestrasse (Brotschi) 6715 vom 27.11.1973
82Halden 4320 vom 21.07.1978
83Ochsenplatz Ost, Abänderung 2277 vom 30.04.1974
94Kinderheim St. Josef 2754 vom 16.05.1975
95Spitalerweiterung 4401 vom 18.07.1975
96Eschenrain (Bockrain) 956 vom 03.04.1984 96a Eschenrain West 1515 vom 11.09.2007 104 Jurastrasse / Pignon 5050 vom 08 …
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 13.5 m | —, S. 13 | 0.70 |
| Vollgeschosse | ≥ 3 Vollgeschosse | —, S. 13 | 0.70 |
| Vollgeschosse | ≤ 4 Vollgeschosse | —, S. 13 | 0.70 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 1 | —, S. 13 | 0.70 |
| Grünflächenziffer | ≥ 40 % | —, S. 13 | 0.70 |
Extrahiert aus der BZO Grenchen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.