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Art. 15 · Arbeitszone 2

BZO Zonenreglement Grenchen · S. 10 · Original-PDF

Arbeitszone 2

1In der Arbeitszone 2 sind Industrie-, Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sowie betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen.

2Nicht zulässig sind Warenlager, die grösser sind als 600m2. Grössere Warenlager sind dann zulässig, wenn die Waren in einem Betrieb verarbeitet werden, welcher unmittelbar mit dem Warenlager verbunden ist.

3Nicht zulässig sind Verkaufsnutzungen für Güter des täglichen Bedarfes. Diese sind auch mit einem Gestaltungsplan ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Abs. 4.

4Verkaufsnutzungen für Güter des nicht täglichen Bedarfs mit mehr als 600m2 Verkaufsfläche bedürfen eines Gestaltungsplanes. Sie sind nur in verkehrsmässig sehr gut erschlossenen Gebieten zulässig. Fünf Prozent, maximal aber 400 m2 der Verkaufsfläche dürfen für Güter des täglichen Bedarfs genutzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.