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Art. 5 · Landwirtschaftszone

BZO Zonenreglement Grenchen · S. 6 · Original-PDF

1In der Landwirtschaftszone sind zulässig: Bodenschonende, überwiegend bodenabhängige Nutzungen in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau und überwiegend bodenabhängig produzierender Gartenbau mit Erhaltung und/oder Schaffung der notwendigen ökologischen Ausgleichsflächen. Landwirtschaftszone

2Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Raumplanung und des kant. Planungs- und Baugesetzes.

3Baupolizeiliche Masse:

Die max. Gebäudehöhe beträgt 7.5 m

Silohöhe max. 12.0 m

4In der Landwirtschafts- und Schutzzone Witi gilt als Grundnutzung die Landwirtschaftszone.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.