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Art. 33 · Schützens- und erhaltenswerte Kulturobjekte

BZO Zonenreglement Grenchen · S. 17 · Original-PDF

1Die im Bauklassenplan und die im Gesamtplan bezeichneten Kulturobjekte (Anhang 4) gelten als schützens- und erhaltenswerte Objekte (Orientierungsinhalt). Schützens- und erhaltenswerte Kulturobjekte 1) Heute: Kantonale Fachstelle Ortsbildschutz

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2Als schützenswert eingestuft sind wichtige und charakteristische Bauten, die als Einzelobjekte (Eigenwert) und als Bestandteil einer Gebäudegruppe bzw. des Ortsbildes (Situationswert) von Bedeutung sind. Ziel ist es, sie in ihrer alten Bausubstanz möglichst zu erhalten. Insbesondere bei Veränderungs- und Abbruchgefahr ist ihre Unterschutzstellung zu prüfen. Ein Abbruch soll nur erwogen werden, wenn keine Sanierung möglich ist und gleichzeitig ein bewilligtes Ersatzprojekt von entsprechend hoher Qualität vorliegt, dessen Ausführung gesichert ist. Baugesuche im Zusammenhang mit schützenswerten Objekten sollen der Kantonalen Denkmalpflege1) zur Stellungnahme unterbreitet werden.

3Bei Infrastrukturanlagen der Bahn, welche als schützenswert eingestuft sind, soll ein Abbruch nur erwogen werden, wenn keine Sanierung möglich ist oder diese in einem wirtschaftlich beträchtlichen Missverhältnis wäre. Bahntechnisch und – betrieblich bedingte Veränderungen an den historischen Anlagen dürfen den kulturhistorischen Wert nicht bedeutend schmälern.

4Als erhaltenswert eingestufte Objekte sind charakteristische Bauten, welchen vor allem als Bestandteil einer Häusergruppe oder einer Gebäudereihe im Ortsbild Bedeutung zukommt. Sie sollen in Stellung, Volumen und äusserer Erscheinung erhalten werden. Bei einem Umbau sind allenfalls notwendige, dem Ortsbild angepasste Verbesserungen anzustreben. Im Falle von Umbau oder Abbruch und Neubau sind die für das Gesamtbild wesentlichen Elemente in einer zeitgemässen Architektursprache umzusetzen. 3.6 Vorschriften zu Naturobjekten und -gebieten

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.