Zone Landwirtschaftszone · Grenchen
Solothurn · BFS 2546 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone Landwirtschaftszone in Grenchen (Solothurn) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 7.5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan (amtlich nachgeführte Grundbuchplan-Kopie)
- Projektpläne 1:100 oder 1:50 (Grundrisse, Fassaden, Schnitte)
- Terrainschnitte mit Höhenkoten (massgebendes und gestaltetes Terrain)
- Situationsplan 1:500 beglaubigt, 2-fach (Geometer BSB + Partner)
- Baugesuch im Doppel (Formular bzw. eBau-Erfassung)
- Eigentumsnachweis bzw. Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Angaben zu Nutzungsziffern, Erschliessung, Wasser/Abwasser
- Baugespann (im Zeitpunkt der Einreichung erstellt)
- Ab 1. September 2026 ausschliesslich elektronische Einreichung über my.so.ch
- Statistikblatt für sämtliche Bauvorhaben (1-fach)
- Baugespann bis Mittwoch vor der Donnerstags-Publikation
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier
- Ablauf nach der Einreichung
- Bauinspektorat (Baudirektion)
- 032 654 67 67
- bauinspektorat@grenchen.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Grenchen, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Zonenreglement Grenchen · S. 5
Unterteilung des Gemeindegebietes
1Das Gemeindegebiet der Stadt Grenchen wird unterteilt in:
–Gesamtplan (ausserhalb Baugebiet)
–Nutzungszonen- und Bauklassenplan (innerhalb BaugeUnterteilung des Gemeindegebietes biet)
2Der Gesamtplan umfasst die folgenden kommunalen Zonen:
–Landwirtschaftszone
–Weilerzone Staad
–Landschaftsschutzzone
–Naturschutzzonen
–Zone Standplatz Fahrende
–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
–Uferschutzzone
–Flughafenzone
–Sondernutzungszonen
3Der Nutzungszonenplan legt kommunal fest:
–Zentrumszone
–Wohnzone
–Arbeitszone
–Reservezonen
–Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen
–Sportstättenzone
–Freihaltezone
–Uferschutzzone
4Der Bauklassenplan umfasst die Massvorschriften.
5Die Zonen und Bauklassen können mit weiteren Vorschriften überlagert werden, welche zusätzliche Rechte oder Pflichten definieren.
Art. 5BZO Zonenreglement Grenchen · S. 6
Landwirtschaftszone
1In der Landwirtschaftszone sind zulässig: Bodenschonende, überwiegend bodenabhängige Nutzungen in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau und überwiegend bodenabhängig produzierender Gartenbau mit Erhaltung und/oder Schaffung der notwendigen ökologischen Ausgleichsflächen. Landwirtschaftszone
2Für die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Raumplanung und des kant. Planungs- und Baugesetzes.
3Baupolizeiliche Masse:
Die max. Gebäudehöhe beträgt 7.5 m
Silohöhe max. 12.0 m
4In der Landwirtschafts- und Schutzzone Witi gilt als Grundnutzung die Landwirtschaftszone.
Art. 19BZO Zonenreglement Grenchen · S. 11
Reservezonen Reservezonen
1Die Reservezonen umfassen Land, das für eine spätere Überbauung in Frage kommt.
2Bis zur Überführung von Reservezonen in eine Bauzone gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone. 2.2 Bauklassenplan
Art. 24BZO Zonenreglement Grenchen · S. 15
Lärmempfindlichkeitsstufen
1Es gelten grundsätzlich die folgenden Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Nutzungszonen- und Gesamtplan: Lärmempfindlichkeitsstufen
–Zentrumszone II1)
–Wohnzone II
– Arbeitszone 1 lll – Arbeitszone 2
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 15) verbindlich lesbar.
lll
–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ll
–Sportstättenzone lll
–Landwirtschaftszone lll
–Kleintiersiedlung/Familiengärten lll
–Flughafenzone lll
–ARA lll Im Rahmen von Gestaltungsplänen können andere Lärmempfindlichkeitsstufen festgelegt werden.
2In den im Nutzungszonenplan bezeichneten Gebieten gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe lll (Aufstufung nach Art. 43 Abs. 2 LSV).1) 1) Fassung gemäss Ziffer 3.5 des Regierungsratsbeschlusses Nr. 2003/1282 vom 1. Juli 2003.
–15 - 3.4 Vorschriften zum Städtebau
Art. 37BZO Zonenreglement Grenchen · S. 19
Vorranggebiet Natur und Landschaft
1Die Vorranggebiete Natur und Landschaft dienen der Erhaltung und Aufwertung von vielfältigen, erlebnisreichen Gebieten mit ihren typischen Lebensräumen für Tiere und Pflanzen. Vorranggebiet Natur und Landschaft
2Soweit durch Vereinbarungen nach Abs. 3 nichts anderes geregelt ist, gelten die Bestimmungen der Landwirtschaftszone.
3Kanton und Baudirektion können mit Eigentümer und Bewirtschafter Vereinbarungen über die Nutzung abschliessen und koordinieren diese mit Massnahmen des Bundes.
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In der Landwirtschaftszone sind zulässig: Bodenschonende, überwiegend bodenabhängige Nutzungen in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse- und Obstbau und überwiegend bodenabhängig produzierender Gartenbau» · Art. 5
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 24). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 7.5 m | Art. 5, S. 6 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Grenchen (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.