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Art. 30 · Mindestmasse für Aufenthaltsräume, Einstell- und Kellerräume

BZO Baureglement Gossau SG · S. 15 · Original-PDF

Als Aufenthaltsräume gelten Wohn-, Schlaf-, Arbeits- und Spielräume.

Die lichte Raumhöhe in Wohnungen muss für Aufenthaltsräume mindestens 2,3 m und für Einstell- und Kellerräume mindestens 2,1 m betragen. Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe bei Aufenthaltsräumen über mindestens 5 m2 einzuhalten.

Die Bodenfläche von Aufenthaltsräumen muss, mit Ausnahme von Küchen, mindestens 9 m2 betragen.

Bei Umbauten sind in begründeten Fällen Abweichungen möglich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.