Art. 11 · Grenzabstand
BZO Baureglement Gossau SG · S. 7 · Original-PDF
Der Grenzabstand von Gebäuden ist die kürzeste Entfernung zwischen Fassade und Grenze. Er wird im Grundriss senkrecht zur Grenze auf die Fassade gemessen.
Gilt ein grosser und ein kleiner Grenzabstand, so ist der grosse Grenzabstand auf die am meisten nach Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade, der kleine Grenzabstand auf die übrigen Fassaden einzuhalten. Sind die West- und Ostfassade annähernd gleichwertig, kann die Baukommission gestatten, den grossen Grenzabstand auf die Ostfassade oder die Summe des grossen und kleinen Grenzabstandes je zur Hälfte auf beide Fassaden aufzuteilen.
Als Hauptfassade gilt diejenige Fassade, auf welche die wichtigsten und die meisten Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume ausgerichtet sind. 1)Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen. Dabei darf der grosse Grenzabstand teilweise unterschritten werden, wenn
a)die dem Gebäude senkrecht vorgelagerte Grundstückfläche der sich aus dem grossen Grenzabstand ergebenden Freifläche entspricht und
b)der kleine Grenzabstand nirgends unterschritten wird.
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