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Art. 45bis · Stützmauern und Böschungen

BZO Baureglement Gossau SG · S. 20 · Original-PDF

Stützmauern an der Grenze zum Nachbargrundstück dürfen bis zu 1 m über oder unter das Niveau des natürlich gewachsenen Terrains geführt werden. Werden sie von der Grenze zurückversetzt, so ist eine der Hälfte der Rückversetzung entsprechende Mehrhöhe zulässig.

Abweichungen bezüglich Höhe oder Rückversetzung können, bei nachbarlicher Zustimmung, bewilligt werden.

Stützmauern entlang von Fahrbahnen öffentlicher Strassen haben oberirdisch einen Abstand von 0.5 m und von Trottoirs einen solchen von 0.1 m einzuhalten. Fundationen von Stützmauern dürfen unterirdisch ab einer Tiefe von 0.5 m bis zu 0.2 m in den Bereich des Trottoirs vorspringen.

Böschungen an der Grenze zu Nachbargrundstücken und Verkehrsflächen öffentlicher Strassen sind rutschsicher und mit einem Bankett von mindestens 0.5 m anzulegen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.