Zone Z · Frick
Aargau · BFS 4163 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone Z in Frick (Aargau) ist mit 1 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan datiert (Geoportal/AGIS), bei Grundbuchgeschäften beglaubigt
- Grundrisse aller Stockwerke inkl. Dachaufsicht (1:100/1:50, kleine Projekte 1:20)
- Fassadenpläne mit Terrainverläufen bis Nachbargrenze, Längsschnitt Garageneinfahrt
- Zufahrten und Sichtzonen nach Merkblatt «Sicht im Strassenraum»
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Exemplarzahlen: Formular 1-fach, Situationsplan und Baupläne 2-fach
- Digitale Zweiteinreichung aller Unterlagen als PDF
- Bauprofile bereits bei Einreichung gestellt
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Umwelt
- 062 865 28 10
- bauundumwelt@frick.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Frick, in denen «Z» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 64
1 .44;:.s. Abfeilunn R2umz:ntwir,kiunc LVU Allgemeine Nutzungsplanung Teiländerung § 10 Bau- und Nutzungsordnung (Mittelgrosse Verkaufsnutzungen) gemäss § 15 BauG Vorprüfungsbericht: öffentliche Mitwirkung: Öffentliche Auflage: Beschluss Gemeindeversammlung: Der Ge Daniel Suter PLANAR AG für Raumentwicklung, Zürich/Aarau Genehmigung durch den Regierungsrat. Genehmigung: Schärer Rechtsanwälte, Dr. Peter Gysi, Aarau (juristische Beratung) Rechtskräftige Fassung Entwurf neue Fassung (Orientierungsinhalt) (Genehmigungsinhalt) § 10 § 10
1Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. Arbeitszone
1Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.
2Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsgeschäfte mit mehr als 500 m2 Nettoladenfläche nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemeinsame Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen.
2Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfl …
Art. 2BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 32
2 öffentliche Interessen dies erfordern. §44 (MBNO, neu) Energiesparmassnahmen Aussenwände und Dächer dürferr nachtsolieFt werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz und Gobäudeab5tände,-dic Gebäude und Pirsthöhen urrd-éte maximale Ausnützungsziffer nicht mehr in vollem Masse eingehalten werdem 30/58 PLANAR Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO §44a erneuerbare Energien intliche Umbauten (Aufstockungen, Anbauten usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Gebäuden höchstens 20% des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit fossilen Energien gedeckt werden. Eine etappierte Realisierung kann durch den Gemeinderat bewilligt werden. Beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an fossiler Energie 20% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. §45 (MRNOrbisher z.T, § 75 BO) Ausrichtung von Wohnungen _ Die Ausrichtung von Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orien tierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet. §46 (bisher §§ 68,69 und 7S BO) Raumgrössen *—Für Wohn-, Schlaf- und privat genutzte Arbeitsräwne in Neubauten gilt eine Minimalhöho von 2.30 m. In Räumen unter Schrägdächorn ist dieso Höhe über einer Bodonflächon von mindestens 5 m~ oinzuhalton. Fenster *—Für die in Absatz 1 genannten Räume ist eine Ponsterfläche von min. 1/10, bei-D …
Art. 2.1BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 9
2.1 Bauzonen § 5 (bisher § 34 sowie Masszahlon §§ 35—4S-BO} Massvorschriften Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: PLANAR 7/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung c I C j tu OJ 1/1 CT» 0) QJ ■£ rj ro c; £z < ) OJ j
Art. 03BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 10
03 N c è OJ bo c :fT3 Ji -05 fb -Q ■h “D 0) «ZI «ZI O -C u ZE cu _c C CD :( ) QD C so c 1/1 Z5 < -C is LU :O “O <71 s § tZ) u_ -Q OJ 03 C QJ *a CD t/1 co CD n3 7 5 5 ’ t; c ij 5 IZ) C 2 2 Ó è 03 _Öp c "ö < > I ra ™ t I ™ QJ £? § LU IXI to 2 11 8.00 « 4.00 1’ Dorfkernzone DK §6 III 6.00 « Zentrumszone Z
Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 30
3 möglich, wenn im für diese Verfahren geforderten Fachgutachten eine einwandfreie Einordnung ins ortsbauliche und landschaftliche Umfeld nachgewiesen wird. £33^ Ausnützungszuschlag Verglasung Sitzplätze, Balkone und Loggias Fürverglaste Sitzplätze, Balkone oder Loggias (1-fachverglast) ausserhalb derthermischen Gebäudehülle und ohne heizungstechnische Installationen wird ein Ausnützungsbo nus im Umfang der effektiven Grundfläche gewährt, sofern diese maximal 15 m^ pro Wohneinheit beträgt. Bei einer grösseren Grundfläche zählt der 15 m^ übersteigende Anteil zur anrechenbaren Geschossfläche (aGF). Der Zuschlag gilt bei Einzelbauweise und bei Arealüberbauungen. § 34 (neu) GrünflächenzifferGrünflächenantell Der Grünflächenanteil ist das Verhältnis von anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Anrechenbare Grünflächen sind so anzulegen, dass sie die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild fördern.
2Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Naturnah gestaltete Wasserflächen sowie begrünte Flächen über Unterniveaubauten mit einem Substrat von mindestens 40 cm zählen zur anrechenbaren Grünfläche. Hochstämmige Bäume mit einem zu erwartenden Kronendurchmesser von mind. 5 m sind als Äquivalent zu B6-20 m^ Grünfläche anrechenbar. Es darf maximal die Hälfte der erforderlichen Grünfläche mit Bäumen kompensiert werden. § 35 (MBNO, bisher nicht in BO) Störungsgrod Betriebe *—Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe …
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 26
4 §28 (bisher § 3& Abs. 3 BO) Gebäude mit Volumenschutz Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bteti-yiplett bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild von besonderem Wert und in ihrem Volumen geschützt in ihrer kubischen Erseboinung für das Orts-, Strassen- oder-Quartier-bild-ven-besondorer Bedeutung. Zusätzlich zu den in § 27 aufgeführten Massnahmen ist ein Abbruch zulässig, wenn das Erstel len eines Ersatzbaus an gleicher Stolle gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wiederaufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewi chen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Dieser muss zu einer ortsbaulich-mindostons gleichwertigen Situation führerh- Ist es aufgrund überwiegender Anliegen der Raumentwicklung (z.B. aus verkehrstechnischen und verkehrsplanerischen Gründen oder zum Schutz der Gewässer) notwendig. Aus Gründen der Ver^ebrssieberbeit-kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild und auf eine angemes sene Umgebung der Schutzobjekte zu achten. Als Richtworto für don-Gebaudelwbusgeiten die'Maese-def-bestebeHden-BauterAbweiebwìeefì sind möglich, wenn eine für das Ortsbild ebenso gute odor bessere Lösung resultiert. Für den Ersatzbau und dessen Umgebwgsgestaltung kann der Gomeindorat ergänzende Auflagen erlassen. Werden die gesetzlichen Abstände, die nach BauG eine Zustimmung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt erfordern, unterschritten, so setzent-etn Um- und Wiederauf-
Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 23
5 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekt Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Hecke mit Pufferstreifen Brut- und Nahrungsbiotop Struktur erhalten Gliederung der Landschaft Periodisch, abschnittsweise zurückschneiden/verjüngen Trittstein, Vernetzungselement Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Vorgelagerter Krautsaum von 3.0 m Breite Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens Keine Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit Artenreichtum teln und Beweidung innerhalb des Pufferstreifens Geschützter Waldrand Waldrand stufig strukturiert anleeen und erhalten (periodisch pflegen) PLANAR 21/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO Einen vorgelaKerten Krautsaum nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Hochstamm-Obstbestand Abgehende Bäume wieder mit Heehstamm-Qbstbäumen-ersetzen. Alternativ können auch andere, ortsansässige und typischerwoise freistehende Hoch 5tDmmböbH=ne,-wte-bei5ßiejswoiso Linden oder Eiehen gepflanzt werden ipflonzungen erwünseht Ergän: Die Gomeinde kann periodische Pflanzaktionen organisii Sie übernimmt dabei die Kosten füF^ Hochstammbäumo' Einzelbaum Siedlungs-Z landschaftsprägendes Naturelement Pflege auf lange Lebensdauer Kulturrelikt (Aufasten etc.) Freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen Weiher Laichgebiet, Brutbiotop Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Aussichtspunkt Aussicht auf Dorfke …
Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 16
6 ’ Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer LeistunEen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. Folgende Naturschutzzonen bzw. überlagernde Pufferzonen werden ausgeschieden: Zone BezeichSchutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen nungim Plan PLANAR 14/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO Magerwiese M Erhaltung und Förderung der typischen, auf Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger), bei fehlendem Bewirtschaftungsver einen Lebensraum mit nährstoffarmen, trotrag ersterSchnittab]3Juni(ienachSituationLJulikDasSchnittgutistabzuf(^^ ckenen Bedingungen angewiesenen Pflanzen nahmefällen ist eine schonende Herbstweide mit Rindern möglich und Tierarten Feuchtstandort Fe Erhaltung und Förderung der typischen, auf Keine Beweidung, kein Betreten, Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, einen Lebensraum mit wechselfeuchten bis Renaturierungsmassnahmen), bei den Streuwiesen (Riedwiese7Flachmoor) Streuschnitt im feuchten Bedingungen angewiesenen Pflan Herbst7Winter zen und Tierarten. Vermeidung von oberflächlichen oder ober Nährstoffpuffer NPu Extensiv genutzte Wiese oder Weide, zwei oder mehr Nutzungen pro Jahr, …
Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 77
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2Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Be- und Entwässerung, Beweidung und Umbruch sowie Aufforstung sind untersagt. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und dem Kanton bzw. der Gemeinde.
3Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesenzone dienen. 2.4 Überlagerte Schutzzonen § 22 (bisher § 3780) Umgebungsschutzzone
1Die Umgebungsschutzzone dient dem Schutz des Umfeldes des Dorfkerns und des historischen Kirchenhügels.
2Bauten und Anlagen in der Umgebungsschutzzone sind so in ihr bauliches und topografisches Umfeld einzupassen, dass die Wirkung und Ablesbarkeit des historischen Dorfkerns und des Kirchenhügels nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann gemäss BNO gebaut werden. Nötigenfalls verfügt der Gemeinderat jedoch ergänzende Auflagen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen. § 23 (bisher § 16 NO) Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.
2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach § 16 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen …
Art. 10.03BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 60
10.03 PLANAR 58/58 Gemeinde Frick Kanton Aargau • Kanton Aargau Deparlement Eau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Teiländerung Allgemeine Nutzungsplanung Ergänzung des Bauzonenplans und Änderung von § 10 (Arbeitszone) der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG ABIDERUNG Nr 1 b) zu Bno/Bo/No vom 3 411 oc • ot . 20 lt,- Vorprüfungsbericht: A 4 . 09 — AS . to • 204u Öffentliche Mitwirkung: A4 • 09%. — 43 . he • 204 Öffentliche Auflage: 2o 45" Beschluss Gemeindeversammlung: Der Gemeindeschreiber: Der Gern ihmigung durch den Regierungsrat Genehmigung: iT R.7.1-3 Nr. 9..cA - Ocx3Xo\ vorn: .7-Ne`us.18c 9c2n im Aui-,:trag der Staatskanzlei: Aareiu, den -e,eas'N3( Abteilung Raumentwicklung BVU PLANAR AG für Raumentwicklung, Zürich/Aarau Schärer Rechtsanwälte, Dr. Peter Gysi, Aarau (juristische Beratung) Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt) Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt) § 10 § 10 Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. ' Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. Arbeitszone
2Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsgeschäfte mit mehr als 500 m2 Verkaufsfläche nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemeinsame Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfü …
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 81
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4Die Anlage darf vorhandene naturnahe Flächen nicht beeinträchtigen. Innerhalb des Bereichs für Golfanlagen sind mindestens 20% als naturnahe Fläche auszuscheiden, zu gestalten und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass sie als wertvolle Lebensräume dienen und geeignet sind, die Vernetzung des gesamten Gebiets zu verbessern.
5Falls der Golfplatz nicht mehr genutzt wird, muss die Spezialzone Golf auf Kosten der Betreiberin wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Spezialzone Golf ist dann wieder in die Landwirtschaftszone überzuführen. Die Betreiberin äufnet zur Sicherstellung der dafür notwendigen Arbeiten einen zweckgebundenen Fonds.
6Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr kann der Gemeinderat die Schliessung der Anlage verlangen und die landwirtschaftliche Nutzung der rückführbaren Flächen anordnen.
7Die Spezialzone Golf unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. 3. Definitionen und Bauvorschriften § 33 (neu) Ausnützungsziffer
1Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.
2In der Wohnzone W2 darf die Ausnützungsziffer im Rahmen von Gestaltungsplänen um maximal 25% angehoben werden.
3Ein Kumulieren der Ausnützungsbefreiung gemäss Abs. 1 und der im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung möglichen Ausnützungszuschläge ist nur möglich, wenn im für diese Verfahren geforderten Fachgutachten eine einwandfreie Einordnung ins ortsbauliche und landschaftliche Umfeld nachgewiesen wird. § 34 (neu) Grün flä …
Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 82
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3Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. § 36 (MBNO, neu) Abstand gegenüber dem I Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe Grenzabstand auch Kulturland dann einzuhalten, wenn die Zonengrenze nicht mit einer Parzellengrenze zusammenfällt.
2Dieser Grenzabstand kann durch privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch reduziert werden. § 37 (Neu) Strassenabstand Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen.
2Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. §38 (bisher § 63 BO) Materialseilbahn Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten. § 39 (bisher indirekt in § 55 BO enthalten) MehrlängenZuschlag Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr Geschossen mehr als 2000 . m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag. § 40 (neu) Reduktion Gebäudebzw. Firsthöhe Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf m …
Art. 16BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 83
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2In der Zone W1 sind die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen einzuhalten, in den übrigen Zonen können sie um maximal ein Geschoss überschritten werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ist der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe zu vergrössern, wenn die Gebäudehöhe gemäss Regelbauweise überschritten wird. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen und der maximalen Gebäudelänge sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind. § 42 (MBNO, neu) Benennung, öffentliche
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die StrassenEinrichtungen nummerierung sind Sache des Gemeinderates.
2Öffentliche Brunnen, Hydranten, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltstellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. § 43 (bisher §§ 70, 72, 74 und 76 BO) Allgemeine Anforderun-
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Hangsicherung und Hangwasserabgen leitung, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie.
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. § 44 (MBNO, neu) Energiesparmassnahmen Aussenwände und Dächer dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über di …
Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 84
17 Fenster Für die in Absatz 1 genannten Räume ist eine Fensterfläche von min. 1/10, bei Dachflächenfenstern 1/15 der Bodenfläche mit einer Raumhöhe von mehr als 1.50 m, wenigstens aber 0.80 m2 erforderlich. Die Fenster müssen ins Freie führen. Ausnahmsweise können die Fenster einzelner Räume in einen Wintergarten oder eine verglaste Veranda führen, sofern eine einwandfreie Belüftung gewährleistet ist. Velos, Kinderwagen, Entsorgung
3In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse Abstellräume für Kinderwagen sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen vorzusehen. § 47 (bisher § 73 BO) Bezug von Wohn- und Arbeitsräumen Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren ungenügend oder die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz nicht erfüllt sind. § 48 (bisher nur bei Arealüberbauungen, § 50 BO) Autoabstellplätze Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 10 Wohnungen sind mindestens 2/3 der für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlichen Abstellplätze unterirdisch anzulegen oder in das Gebäude zu integrieren. § 49 (neu) Dachbegrünung Mit Ausnahme begehbarer Terrassenflächen sind Flachdächer auf Hauptgebäuden zu begrünen. § 50 (MBNO, bisher § 83 BO) Spiel- und AufenthaltsDie Grösse gemeinschaftlich benützbarer Spiel- und Aufenthaltsbereibereiche che bei Mehrfamilienhäusern und Arealüberbauungen hat gesamthaft mindestens 15 '3/0 der Bruttogeschossfläche zu betragen. Die Spiel- und Aufenthaltsbereiche sind zweckmässig und den Spielbedürfni …
Art. 18BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 85
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2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen:
a)zusätzliche Unterlagen (Farb- und Materialmuster, Modelle, Bepflanzungsplan usw.) verlangen.
b)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
c)In empfindlicher Umgebung oder bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen.
3Am Siedlungsrand sind Bauten und Aussenanlagen besonders gut in die landschaftliche Umgebung einzupassen. § 52 (bisher z.T. §§ 77, 83, 90, 91 und 92 BO; z.T. MBNO) Aussenraumgestaltung
1Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Versiegelte Flächen, Stütz- und Sichtschutzmauern sind auf das Notwendige zu beschränken.
2Ohne spezielle Sicherungsmassnahmen sind Böschungen mit einer Neigung von maximal 2:3 zulässig. Stützmauern und Böschungen sind in der Regel zu begrünen.
4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes und sind einschliesslich der Bepflanzung unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen.
5Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benützerinnen und Benützer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung. § 53 (neu)
1Die Hochwassergefahrenzone ist den Grundnutzungszonen überlagert. Sie dient dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schäden durch Hochwasser. Hochwasserschutz
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Zentrumszone Z ist für die Entwicklung eines verdichteten Wohn- und Geschäftsbereichs nördlich des Dorfkerns bestimmt.» · Art. § 7
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 5, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Frick (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.