Zone Landwirtschaftszone · Frick

Aargau · BFS 4163 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen

Die Zone Landwirtschaftszone in Frick (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 7 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Situationsplan datiert (Geoportal/AGIS), bei Grundbuchgeschäften beglaubigt
  • Grundrisse aller Stockwerke inkl. Dachaufsicht (1:100/1:50, kleine Projekte 1:20)
  • Fassadenpläne mit Terrainverläufen bis Nachbargrenze, Längsschnitt Garageneinfahrt
  • Zufahrten und Sichtzonen nach Merkblatt «Sicht im Strassenraum»
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Exemplarzahlen: Formular 1-fach, Situationsplan und Baupläne 2-fach
  • Digitale Zweiteinreichung aller Unterlagen als PDF
  • Bauprofile bereits bei Einreichung gestellt

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Frick, in denen «Landwirtschaftszone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 2BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 20

2 Bauten und Anlagen in der Umgebungsschutzzone sind so in ihr bauliches und topografisches Umfeld einzupassen, dass die Wirkung und Ablesbarkeit des historischen Dorf­ kerns und des Kirchenhügels nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann gemäss BNO gebaut werden. Nötigenfalls verfügt der Gemeinderat jedoch ergänzende Auflagen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen. §23 (bisher §16 NO) Lcindschaftsschutzzone Die Landschaftsschutzzone LSZ ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. ■ Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach der jeweiligen Grundnutzung Landwirtschaftszone resp. Golfplatzzone.§ 16 BNO.

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Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 14

3 Vn-terhalt und Pflege-sind Sache der Grundeigentümerinnen und-Grundeigentümer. Die Bachbordo sind periodisch zu-mäheRrd«>-5chnittgut ist zu entfernen. PLANAR 12/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO 2.2 Landwirtschaftszonen § 16 (bisher § 8 NO) Landwirtschaftszone Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne von Art. 16 und 16a Abs. 1, Ibis und 2 RPG bestimmt.

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Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 15

4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Hl. §17 (bisher §23 NO) Bauten in der Landwirtschaftszone Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse bezüglich Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. *—Pur Wohngebäude ist emo Gebäudohöhe von 7.00-m. Im Übrigen worden Gebäudehöhon und -längen vom Gemoinderat unter Berücksichtigung dor tatsächlichen Verhöltnisso sowie der feuerpolizeilichen und wohnhygionischon Erfordernisse festgolegt. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken gilt für allo Bauten ein Gronzabstand ontspro chond dor halben Gebäudohöhe, mindestens ober d m. §18 (bisher § 10a NO) Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau Die Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau ist für die bodenabhängige und bodenunabhängige Pflanzenproduktion, für den ökologischen Ausgleich sowie in untergeordnetem Mass für Kleintierhaltung bestimmt.

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Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 15

5 PLANAR 13/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO 2.3 Schutzzonen § 19 (bisher § 16 NO) Naturschutzzone im Kulturland Die NaturschutzzoneJ^ dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. * Dor Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus:

–Ziegoloiwoihor —Roggemoos

–Hundsruggo Die Pufferzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert und bezwecken, Naturschutzgebiete vor Beeinträchtigungen aus dem Umfeld zu schützen. Soweit nachstehend nichts Aanderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen^ söwie-dem Schutzziel der Naturschutzzone und der Funktion als Pufferzone zuwiderlaufende

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Art. 7BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 74

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3Die Umgebungsgestaltung hat nach ökologischen Grundsätzen zu erfolgen. Versiegelte Flächen sind zu minimieren und der Gestaltung des Zonenrandes mit geeigneter, optisch wirksamer Bepflanzung ist besondere Beachtung zu schenken.

4Innerhalb der Hochwassergefahrenzone des Rümmetbachs dürfen zusätzlich zu den Bestimmungen von § 53 keine Räume erstellt werden, die dem Aufenthalt von Personen dienen.

5Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO. § 13 (bisher, 46a BO) Spezialzone Feldhof SF

1Die Spezialzone Feldhof SF ist für ein Wohn- und Beschäftigungsheim bestimmt.

2Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 11 Abs. 2 BNO. §14 (bisher § 48 BO) I Die Grünzone dient der Freihaltung aus Gründen des Landschaftsund Grundwasserschutzes, der Ökologie sowie der Naherholung. Grünzone GR

2Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Gartenbänke, kleine Spielplätze usw. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Grünzone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet. § 15 (bisher § 47 BO, neu gemäss MBNO) Uferschutzzone US Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung der Bachläufe, Ufersäume und Böschungen einschliesslich der zugehörigen Bestockung und übrigen Vegetation.

2Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., Beweidung, Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten.

3Unterhalt und Pflege sind Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Die Bachborde sind periodisch zu mä …

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Art. 8BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 75

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3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 a pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. §17 (bisher § 23 NO) Bauten in der Landwirtschaftszone Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessen optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse bezüglich Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen.

2Für Wohngebäude ist eine Gebäudehöhe von 7.00 m erlaubt. Im Übrigen werden Gebäudehöhen und -längen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Gegenüber angrenzenden privaten Grundstücken gilt für alle Bauten ein Grenzabstand entsprechend der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. § 18 (bisher § 10a NO) Speziallandwirtschafts-

1Die Speziallandwirtschaftszone für Gemüsebau ist für die bodenabzone für Gemüsebau hängige und bodenunabhängige Pflanzenproduktion, für den ökologischen Ausgleich sowie in untergeordnetem Mass für Kleintierhaltung bestimmt.

2Betriebsnotwendige und leicht wieder entfernbare Bauten und Anlagen im direkten Zusammenhang mit der zulässigen Nutzung wie Folientunnels, Regendächer, Beschattungsanlagen, kleine Tierställe, Gehege usw. sind zulässig. Terrainveränderungen sind verboten.

3Innerhalb der Speziallandwirtschaftszone ist eine ökologische Ausgleichsfläche auszuscheiden und zu ges …

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Art. 10BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 77

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2Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Be- und Entwässerung, Beweidung und Umbruch sowie Aufforstung sind untersagt. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und dem Kanton bzw. der Gemeinde.

3Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesenzone dienen. 2.4 Überlagerte Schutzzonen § 22 (bisher § 3780) Umgebungsschutzzone

1Die Umgebungsschutzzone dient dem Schutz des Umfeldes des Dorfkerns und des historischen Kirchenhügels.

2Bauten und Anlagen in der Umgebungsschutzzone sind so in ihr bauliches und topografisches Umfeld einzupassen, dass die Wirkung und Ablesbarkeit des historischen Dorfkerns und des Kirchenhügels nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann gemäss BNO gebaut werden. Nötigenfalls verfügt der Gemeinderat jedoch ergänzende Auflagen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen. § 23 (bisher § 16 NO) Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach § 16 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen …

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Art. 13BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 80

13 2.6 Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG §30 (bisher § 9 NO) Materialabbauzone

1Die Materialabbauzone dient dem Abbau von Ton und Mergelkies.

2In den Baugesuchen sind nebst dem vorgesehenen Materialabbau die notwendigen Bauten und Anlagen sowie die Rekultivierung auszuweisen. Baubewilligungen setzen die kantonale Zustimmung voraus.

3Gebiete, die noch nicht abgebaut werden oder die für die landwirtschaftliche Nutzung rekultiviert sind, unterstehen den Bestimmungen der Landwirtschaftszone. Das Abbaugebiet "Cheeslete" ist nach dessen Herrichtung gemäss Abs. 5 im ordentlichen Nutzungsplanungsverfahren einer der Nachnutzung entsprechenden Zone zuzuweisen.

4Bauten und Anlagen für den Betrieb des Materialabbaus sind nach den Vorschriften von Art. 24 RPG zulässig.

5Das Abbaugebiet "Cheeslete" ist nach erfolgtem Abbau für den Naturschutz und die Naherholung herzurichten.

6Die übrigen Abbaugebiete sind für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren. Mindestens 10% sind für den Naturschutz zu gestalten.

7Im Rahmen des Abbau- und Rekultivierungsplans ist den Belangen der Amphibien Beachtung zu schenken. Insbesondere ist für die Sicherung und dauernde Erhaltung der Laichgewässer zu sorgen.

8Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. §31 (bisher § 10 NO) Deponiezone

1Die Deponiezone umfasst das speziell zur Ablagerung von Abfällen bestimmte Gebiet auf dem Seckenberg.

2Es dürfen nur die nach den kantonalen Vorschriften zugelassenen Abfälle abgelagert werden.

3Nach erfolgter Auffüllung ist das Gebiet wieder der ursprünglichen Nutzung zuzuführen. § 32 (bisher § …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse» · Art. § 16

Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudehöhe≤ 7 mArt. §17, S. 750.80
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 17, S. 150.65

Extrahiert aus der BZO Frick (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Landwirtschaftszone

Was gilt in der Zone Landwirtschaftszone in Frick?
Gebäudehöhe ≤ 7 m, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m. Insgesamt sind 2 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Frick erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Landwirtschaftszone sein?
Laut BZO Frick: Gebäudehöhe ≤ 7 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Landwirtschaftszone einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, nach der Bau- und Zonenordnung Frick. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Frick?
13 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Frick ein?
Zuständig ist Abteilung Bau und Umwelt, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick. Ablauf nach der Einreichung →

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