Zone W1 · Frick
Aargau · BFS 4163 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen
Die Zone W1 in Frick (Aargau) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 20 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan datiert (Geoportal/AGIS), bei Grundbuchgeschäften beglaubigt
- Grundrisse aller Stockwerke inkl. Dachaufsicht (1:100/1:50, kleine Projekte 1:20)
- Fassadenpläne mit Terrainverläufen bis Nachbargrenze, Längsschnitt Garageneinfahrt
- Zufahrten und Sichtzonen nach Merkblatt «Sicht im Strassenraum»
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Exemplarzahlen: Formular 1-fach, Situationsplan und Baupläne 2-fach
- Digitale Zweiteinreichung aller Unterlagen als PDF
- Bauprofile bereits bei Einreichung gestellt
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Abteilung Bau und Umwelt
- 062 865 28 10
- bauundumwelt@frick.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Frick, in denen «W1» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 31
3 Gegenüber reinen Fusswegen können Einfriedungen und Böschungen bis zu einer Höhe von 1.00 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe, jedoch max. 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen. §38 (bisher § 63 BO) Materialseilbahn —Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten. § 39 (bisher indirekt in § S5 BO enthalten) Mehrlängen-Zuschlag 2__Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr VoHgG-eschossen mehr als 20.00 m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenz abstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag. § 40 (neu) Reduktion Gebäude bzw. Firsthöhe Fassadenhöhe i_ Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben, reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe Gebäude bzw. Firsthöho auf dieser Seite um die Höhe der Abgrabung. PLANAR 29/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO § 41 (bisher § 50 BO, § 21 ABauV) Arealüberbauungen Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, Wl, W2, W3, W4, WA2 und WA3 zulässig. Sie erfordern in den Zonen W1 und W2 eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'000 m^ in den übrigen Zonen eine solche von 3'000 m^. In der Zone Wl sind ist die zonengemässe-n- FassadenhöheGobäudo- und Pirsthöhon einzuhalten, in den übrigen Zonen können …
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 71
4 Dorfkemzone DK I ... 2 1) 8.00 1) 4.00 1) --- --- III § 6 Wohnzone W1 0.50/ 1 0.553) 1/2 4)
Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 72
5 § 7 (neu) Zentrumszone Z Die Zentrumszone Z ist für die Entwicklung eines verdichteten Wohnund Geschäftsbereichs nördlich des Dorfkerns bestimmt. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.
3Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen. § 8 (bisher §§ 38, 39, 41, 43 BO) Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4 Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.
2Die Wohnzone W1 umfasst landschaftlich empfindliche und exponierte Gebiete. Auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung ist deshalb besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig.
3Mit Ausnahme von Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 5 Wohneinheiten ausgeschlossen.
4In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn die dafür beanspruchten Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. § 9 (bisher §§ 40, 42 BO) Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3
1Die Wohn- und Arbeits …
Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 68
6 § 8 Wohnzonen W1, W2, W3 und W4
Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 82
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3Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. § 36 (MBNO, neu) Abstand gegenüber dem I Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe Grenzabstand auch Kulturland dann einzuhalten, wenn die Zonengrenze nicht mit einer Parzellengrenze zusammenfällt.
2Dieser Grenzabstand kann durch privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch reduziert werden. § 37 (Neu) Strassenabstand Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen.
2Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. §38 (bisher § 63 BO) Materialseilbahn Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten. § 39 (bisher indirekt in § 55 BO enthalten) MehrlängenZuschlag Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr Geschossen mehr als 2000 . m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag. § 40 (neu) Reduktion Gebäudebzw. Firsthöhe Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf m …
Art. 16BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 83
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2In der Zone W1 sind die zonengemässen Gebäude- und Firsthöhen einzuhalten, in den übrigen Zonen können sie um maximal ein Geschoss überschritten werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ist der zonengemässe Abstand um das halbe Mass der Mehrhöhe zu vergrössern, wenn die Gebäudehöhe gemäss Regelbauweise überschritten wird. Abweichungen bei den internen Gebäudeabständen und der maximalen Gebäudelänge sind möglich, sofern die betroffenen Wohnungen ausreichend belichtet und besonnt sind. § 42 (MBNO, neu) Benennung, öffentliche
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die StrassenEinrichtungen nummerierung sind Sache des Gemeinderates.
2Öffentliche Brunnen, Hydranten, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltstellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze von Privatgrundstücken gestellt werden.
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen. § 43 (bisher §§ 70, 72, 74 und 76 BO) Allgemeine Anforderun-
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Hangsicherung und Hangwasserabgen leitung, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunde als Richtlinie.
2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. § 44 (MBNO, neu) Energiesparmassnahmen Aussenwände und Dächer dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über di …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.» · Art. § 8
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Fassadenhöhe | ≤ 8 m | Art. 5, S. 10 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 4 m | Art. 5, S. 10 | 0.90 |
| Gebäudelänge | ≤ 20 m | Art. 5, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Frick (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.