Art. 14 · Weitere Zonen gemäss Art. 18 RPG
BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 81 · Original-PDF
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4Die Anlage darf vorhandene naturnahe Flächen nicht beeinträchtigen. Innerhalb des Bereichs für Golfanlagen sind mindestens 20% als naturnahe Fläche auszuscheiden, zu gestalten und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass sie als wertvolle Lebensräume dienen und geeignet sind, die Vernetzung des gesamten Gebiets zu verbessern.
5Falls der Golfplatz nicht mehr genutzt wird, muss die Spezialzone Golf auf Kosten der Betreiberin wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Spezialzone Golf ist dann wieder in die Landwirtschaftszone überzuführen. Die Betreiberin äufnet zur Sicherstellung der dafür notwendigen Arbeiten einen zweckgebundenen Fonds.
6Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr kann der Gemeinderat die Schliessung der Anlage verlangen und die landwirtschaftliche Nutzung der rückführbaren Flächen anordnen.
7Die Spezialzone Golf unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. 3. Definitionen und Bauvorschriften § 33 (neu) Ausnützungsziffer
1Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.
2In der Wohnzone W2 darf die Ausnützungsziffer im Rahmen von Gestaltungsplänen um maximal 25% angehoben werden.
3Ein Kumulieren der Ausnützungsbefreiung gemäss Abs. 1 und der im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung möglichen Ausnützungszuschläge ist nur möglich, wenn im für diese Verfahren geforderten Fachgutachten eine einwandfreie Einordnung ins ortsbauliche und landschaftliche Umfeld nachgewiesen wird. § 34 (neu) Grün flächenziffer
1Anrechenbare Grünflächen sind so anzulegen, dass sie die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild fördern.
2Naturnah gestaltete Wasserflächen zählen zur anrechenbaren Grünfläche. Hochstämmige Bäume sind als Äquivalent zu 30 m2 Grünfläche anrechenbar. § 35 (MBNO, bisher nicht in BO) Störungsgrad Betriebe
1Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.