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Art. 10 · Bei Neu- und wesentlichen Umbauten ist eine gute Aussenraumqualität in einem …

BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 13 · Original-PDF

10 Bei Neu- und wesentlichen Umbauten ist eine gute Aussenraumqualität in einem Umgebungsplan nachzuweisen. Der Strassenraum ist — soweit sinnvoll — mit standortgerech­ ten Bäumen zu durchgrünen. §11 (bisher §46 BO) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OFe^ Die Zone 06eBA ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohn- bzw. Wohn- und Arbeits­ zonen sind mindestens deren Abstandsvorschriften einzuhalten. § 12 (neu, da FiBL bisher in Zone OE) Spezialzone FiBL SL PLANAR 11/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO Die Spezialzone FiBL SL ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der landwirtschaftlichen Forschung, Beratung, Aus- und Weiterbildung dienen. Ebenfalls zulässig sind landwirt­ schaftliche Nutzungen sowie Dienstleistungen, die mit den obgenannten Tätigkeiten in direktem Zusammenhang stehen oder wesentliche Synergieeffekte mit diesen aufwei­ sen. Wohnraum darf für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie eine angemessene Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungskur­ sen erstellt werden. 10

2Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Be- und Entwässerung, Beweidung und Umbruch sowie Aufforstung sind untersagt. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Schnittgut ist abzuführen. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und dem Kanton bzw. der Gemeinde.

3Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Magerwiesenzone dienen. 2.4 Überlagerte Schutzzonen § 22 (bisher § 3780) Umgebungsschutzzone

1Die Umgebungsschutzzone dient dem Schutz des Umfeldes des Dorfkerns und des historischen Kirchenhügels.

2Bauten und Anlagen in der Umgebungsschutzzone sind so in ihr bauliches und topografisches Umfeld einzupassen, dass die Wirkung und Ablesbarkeit des historischen Dorfkerns und des Kirchenhügels nicht beeinträchtigt wird. Grundsätzlich kann gemäss BNO gebaut werden. Nötigenfalls verfügt der Gemeinderat jedoch ergänzende Auflagen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen. § 23 (bisher § 16 NO) Landschaftsschutzzone

1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart.

2Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen nach § 16 BNO. Von den in Absatz 3 genannten Ausnahmen abgesehen, sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten.

3Bestehende landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, betriebsnotwendige Installationen, die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Bauten für den Hochwasserschutz und Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

4Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Kulturlandplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.