Art. 5 · Vollzug und Verfahren
BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 7 · Original-PDF
5 Der Gestaltungsplan im Gebiet «Ob em Dorf» bezweckt eine koordinierte, auf die Eingangssituation zum engeren Ortskern sowie den Lärmschutz gegenüber der Hauptstrasse abgestimmte Bebauung. PLANAR 5/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO St? i4a GestaltunQsplan Im Rahmen eines Gestaltungsplans ist ein zusätzliches Vollgeschoss möglich. Voraussetzung dafür ist, dass ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis und eine städtebaulich einwandfreie Lösung mit entsprechenden Freiflächen erreicht wird. Die Nachbargrundstücke dürfen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Mit dem Gestaltungsplan ist gleichzeitig ein Umgebungskonzept zu erarbeiten, das aufzeigt, wie die Qualität der vorhandenen Freiräume erhöht oder falls bereits eine hohe Qualität vorhanden ist, diese erhalten werden kann. Wird tim Rahmen eines Gestaltungsplans von der Regelbauweise abgewichen gelten höhere Vorgaben hinsichtlich energieeffizienten Bauens. In einem Gestaltungsplan ist sicherzustellen, dass Neubauten mindestens eine der folgenden Vorgaben einhalten:
a)die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden Zielwerte und Zusatzanforderungen des SIA-Effizienzpfades Energie (Merkblatt 2040, Ausgabe 2017) für die Treibhaus gasemissionen, die gesamte wie auch die nicht erneuerbare Primärenergie, oder
b)die zum Zeitpunkt der Baueingabe geltenden energetischen Kennwerte gemäss Minergie-P-Eco-Standard, sofern für die betreffende Gebäudekategorie ein solcher Stan dard festgelegt ist. Ist nur der Minergie-P-Standard oder nur der Minergie-Eco-Standard festgelegt, ist diesen Energiewerten zu entsprechen. Zusätzlich sind mit einem Mobilitätskonzept Massnahmen zugunsten einer umweltschonenden Verkehrserschliessung aufzuzeigen, oder c)eineZertifizierungmitdemzumZeitpunktderBaueirigabegeltendenLabelSNBShtzuerfplgen,wobeibeidenlndikatoren301Qbis^ werdenmuss^BeiallenübrigenlndikatorensinddieRegelnderSNBS-Benptungeinzu^^ Wird tim Rahmen eines Gestaltungsplans von der Regelbauweise abgewichen ist zudem sicherzustellen, dass Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockungen, Anbauten) sowie Umbauten mit Heizungsersatz von mehreren, auf der gleichen oder auf aneinander grenzenden Parzellen liegenden Gebäuden smé-mit einer gemeinsamen Heizzentrale ausgerüstet sind. Keine gemeinsame Heizzentrale muss realisiert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine dezentrale Lösung zweckmässiger ist und nachweislich ökologische Vorteile aufweist. Die Gemeinde kann einen Variantenvergleich mit Nachweis der Wirkung auf den Primärenergiebedarf und auf die Treibhausgasemissionen einfordern i4b Mehrwertausaleich Bei der Einzonung von Land in eine Bauzone und gleichgestellten Umzonungen ist eine Mehrwertabgabe von 30 % zu leisten. PLANAR 6/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO 5 Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen. PLANAR 9/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO ® Innerhalb der Dorfkernzone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind tempo räre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe. ’ Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Dorfkernzone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinne einer Voranfrage I einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in den Absätzen 3 und 4 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen § 7 (neu) Zentrumszone Z
1Die Zentrumszone Z ist für die Entwicklung eines verdichteten Wohn- und Geschäftsbereichs nördlich des Dorfkerns bestimmt. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.
5Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen. § 8 (bisher §§ 38, 39, 41> 43 BO) Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4 Die Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. 5 Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -Inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben. 5 PLANAR 13/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO 2.3 Schutzzonen § 19 (bisher § 16 NO) Naturschutzzone im Kulturland Die NaturschutzzoneJ^ dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. * Dor Kulturlandplan weist folgende Naturschutzzonen aus:
–Ziegoloiwoihor —Roggemoos
–Hundsruggo Die Pufferzonen sind der Landwirtschaftszone überlagert und bezwecken, Naturschutzgebiete vor Beeinträchtigungen aus dem Umfeld zu schützen. Soweit nachstehend nichts Aanderes festgelegt wird, sind Bauten und Anlagen^ söwie-dem Schutzziel der Naturschutzzone und der Funktion als Pufferzone zuwiderlaufende 5 plans Spezialzone Golf zulässig. Im «Bereich für Golfanlagen» des Gestaltungsplans Spezialzone Golf sind die für die Ausgestaltung notwendigen Terrainveränderungen sowie technisch notwendige Einrichtungen zugelassen. Es gelten hohe Anforderungen an die Einpassung in die Landschaft. PLANAR 18/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungspianung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO §23a Gewässerraumzone/Gewässerraum GR Die Gewässerraumzone GR umfasst das Gewässer mit seinen Uferstreifen. Die Gewässerraumzone ist der Grundnutzungszone überlagert. 5 Der Neubau von Bauten und Anlagen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn: 3) .eff2Fder1icheJdochwasser3chLrtzmassr[ahrnenjjrngesetztjjndj/ori_der_GemeijTde oder denJ^ajTde]geritüme£nj^^
b)keine_anderen_StandoiTmöglichkeiteii^esteheii2der_geschaffernwe^^
c)derJHochwasserabflussjjjTd_dieJHöhe_des_WasserstandsjTichUTachteilig_beeirrf[usst_yi^^
d)die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird und
e)keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind. PLANAR 19/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO ® In der Regel sind die erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen nach den Absätzen 3 und 4 auf die Schutzziele der kantonalen Schutzzielmatrix der Gefahrenkarte Hoch wasser auszurichten. Sind Menschen oder hohe Sachwerte betroffen, ist das Schutzziel im Einzelfall zu bestimmen und gegebenenfalls zu erhöhen. Hochwassergefährdetes Gebiet im Kuiturland ’—Wer in hochwassorgoföhrdotom Gebiet baut, hat im Baugesuch nachzuwoison, dass —dem Projekt-ontsproehonde Schutzmassnahmen gctroffoir-werden,-
b)der Hechwasserabfluss und-die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden und c)—-keine nachtoiligen-Auswirkungen auf Ober und-Unterlieger zu erwarten sind. ’—Die Massnahmen sind auf das schadonfreie Überstehen olnes-hundertiährliche-n -Hochwassers HQIOO auszurichton.- ’—Dio Baubow-Illlgungsbehörde kann, wenn-nötig, auf Kosten der Bauhorrschaft eine Begutachtung du red-Fachleute anord-nem Soweit überwiegende öffentliche Interessen-es er-fefdeFn-,- kann die BaubowilligungsbehördG weitergehondo Massnahmen verlangen oder Bauvorhaben untersagen PLANAR 20/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO 2.5 Schutzobjekte § 24 (bisher 18/12 NO) Naturobjekte, Allgemeines Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt. Sie sind zu erhalten, angemessen zu pflegen und nach Möglichkeit aufzuwerten. Erweist sich ein Erhalt der Objekte aufgrund überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen als nicht möglich oder unzumutbar, kann der Gemeinderat ausnahmsweise eine vollstän dige oder partielle Beseitigung unter Ersatzauflagen bewilligen. Detaillierto Nutzungs- und Pflegebestimmungen regelt der Gomemderat im Nutzungsreglomont. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Wiederherstellung vor Ort oder ein gleichwertiger, mindestens flächengleicher Ersatz möglichst im nahen Umfeld des ursprünglichen Standorts. Der Ersatz muss im Voraus geschaffen werden, bevor die Beseitigung vollzogen werden darf. 5 Folgende Naturobjekte sind geschützt: Naturobjekt Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen Hecke mit Pufferstreifen Brut- und Nahrungsbiotop Struktur erhalten Gliederung der Landschaft Periodisch, abschnittsweise zurückschneiden/verjüngen Trittstein, Vernetzungselement Im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen Vorgelagerter Krautsaum von 3.0 m Breite Windschutz Vielfältiger Übergangsbereich Wald-Kulturland Keine Bauten, Ablagerungen und Depots innerhalb des Pufferstreifens Keine Düngung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmit Artenreichtum teln und Beweidung innerhalb des Pufferstreifens Geschützter Waldrand Waldrand stufig strukturiert anleeen und erhalten (periodisch pflegen) PLANAR 21/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO Einen vorgelaKerten Krautsaum nur extensiv bewirtschaften (kein Mulchen, keine Siloballen lagern) Hochstamm-Obstbestand Abgehende Bäume wieder mit Heehstamm-Qbstbäumen-ersetzen. Alternativ können auch andere, ortsansässige und typischerwoise freistehende Hoch 5tDmmböbH=ne,-wte-bei5ßiejswoiso Linden oder Eiehen gepflanzt werden ipflonzungen erwünseht Ergän: Die Gomeinde kann periodische Pflanzaktionen organisii Sie übernimmt dabei die Kosten füF^ Hochstammbäumo' Einzelbaum Siedlungs-Z landschaftsprägendes Naturelement Pflege auf lange Lebensdauer Kulturrelikt (Aufasten etc.) Freistehender Baum: bei natürlichem Abgang ersetzen Weiher Laichgebiet, Brutbiotop Kein Einfangen und Aussetzen von Tieren Aussichtspunkt Aussicht auf Dorfkern freihalten Keine aussichtsbehindernde Bauten und bleibende Pflanzungen § 25 (bisher § 18 NO) Hecken, Peldgchölzc, Ufcrbcstockungefì *—Die-im KulturlandplaH-wtd-Batizenenplan bezeichneten Hocken, Poldgohölze-und Uferbestockungon sind landschaftlich und biologisch wortvoti-und-dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden. Sio sind abschnittswoiso zu pflegen. Entlang der Hocken, Petdgehöize und Uferbestockungon ist ein Pufferstroifon von 3 m Broito extensiv zu bewirt schafton. Innerhalb dieses Bereichs sind die Düngung, das Verwenden von Pflanzenschutz und-Unkr-autvertilgungsmitteln, die Bowoidung, der Umbruch sowie dos Erstellen von Hochbauten nicht gestattet. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für diese geschützten Vogototionstypon auf dem-Eisenba-hnareat-: Hochstammobstbeständc *—Das Fricker Landschaftsbild wird wesentlich von hochstämmigen Obstbäumon geprägt. Bestimmungen zum Erhalt des Bestandes und zur Förderung von Ergänzungen worden im Naturschutzroglement festgologt. Einzcibäumc ’—Der-Erhalt der im KultuHandplan bezeichneten Einzolbäumo ist ökolgisch oder im Interesse des-Sledlungs- und Landschaftsbildes wichtig. Dio Bäume dürfen nicht gefällt wer den und sind angemessen zu pflogen. PLANAR 22/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO
26( 5 15 MO) Uferschutz-Streifen im Kulturland Beidseits sämtlicher im Kulturlondplan aufgeführtor Bäche wird oin Uforschutzstroifon von 3.00 m ab Gowässergrenze ousgoschiodon. Dieser entspricht der Uforlinie bei mittle rom Sommorwassorstand rosp. der Grenze dor Gowässorparzolle bei ausgomarkton Gowässorn. Vorändorungon am Gewässer und an dor Uforbostockung sind verboten. Ausgonommon davon sind im öffontlichen Interesso orforderlicho Unterhalts odor Sichorungsarboi 5 Die übrigen Abbaugebiete sind für die landwirtschaftliche Nutzung zu rekultivieren. Mindestens 10% sind für den Naturschutz zu gestalten. 5 Falls der Golfplatz nicht mehr genutzt wird, muss die Spezialzone Golf auf Kosten der Betreiberin wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Spezialzone Golf ist dann wieder in die Landwirtschaftszone überzuführen. Die Betreiberin äufnet zur Sicherstellung der dafür notwendigen Arbeiten einen zweckgebundenen Fonds. 5 Möglichkeiten witterungsgeschützt bereitzustellen. 31/58 PLANAR Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO § 47 (bisbei^4^3-BO) Bezug von Wohn- und Arbeitsräumen _ Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren ungenügend oder die Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz nicht erfüllt sind. § 48 (bisher nur boi Aroalüborbauungen; § 50 BO) A utoparkfelderabstellplätze Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 10 Wohnungoneinheiten sind mindestens 2/3 der für die Bewohnerinnen und Bewohner erforderlichen ParkfelderAbstollplätzo unterir disch anzulegen oder in 4o5-ein_Gebäude zu integrieren.
2Für Parkfelder, die gestützt auf ein Mobilitätskonzept nicht erstellt werden müssen, gilt keine Ersatzabgabepflicht. Stellt der Gemeinderat wiederholte Abweichungen von den Vorgaben undZielen des Mobilitätskonzepts fest, ist die Differenz zwischen den bereitserstelltenParkfeJdemunddemminimalenMTclWarkfelclangebotzureali^^ die entsprechende Ersatzabgabe zu leisten. Bei Überbauungen mit mehr als 10 Wohneinheiten sind Parkierungsanlagen für Personenwagen und Zwoiradei^mit baulichen und elektrotechnischen Vorkehrungen für die 5 i48a Parkfelder für Motorräder Für Motorräder ist eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen bereitzustellen. Pro Zehn Pflichtparkfelder für Personenwagen ist mindestens ein Abstellplatz für Motorräder vorzusehen.Für- Motorräder sind mindestens 15 %-deF-Pffehtpork für Personenwagen vorzusehon. §48c Mobilitätskonzept Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge können bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung 5 §57 (bisher § 98 BO) Zuständigkeit Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
2Den Entscheid über einfache Baugesuche ohne wesentliche Auswirkungen auf Nachbarschaft, Raum und Umwelt kann der Gemeinderat an die Bauverwaltung delegieren. Werden Einsprachen erhoben, entscheidet der Gemeinderat. §58 (bisher §§ 17 und 18 BO) I Gebührenreglement Die Gebühren sowie die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) werden in einem separaten Regle ment geregelt. Fachgutachten Der Gemeinderat kann nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, 5 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.
7Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.
6Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen. Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.
7Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.
9Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.
8Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten. Gemeinde Frick Kanton Aargau • Kanton Aargau Deparlement Eau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung AENDERUNG Nr … 1...C1 zu Brio/BoINo vom
J. 3. U11
6. August 2014 11. September - 13. Oktober 2014 11. September - 13. Oktober 2014 26. Juni 2015
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 7) verbindlich lesbar.
Der Gemeindeschreiber: \ - Micb4el Widmer 9.01; - vorn: 2ox'\ 'f 5 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren. 5 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.
7Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.
5Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.
8Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.
7Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.
8Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten.
9Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten. Gemeinde 5070 Frick Kanton Aargau Departement Bau, Ve7kehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG AENDERUNG Nr. vom 5 § 7 (neu) Zentrumszone Z Die Zentrumszone Z ist für die Entwicklung eines verdichteten Wohnund Geschäftsbereichs nördlich des Dorfkerns bestimmt. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.
3Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen. § 8 (bisher §§ 38, 39, 41, 43 BO) Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4 Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.
2Die Wohnzone W1 umfasst landschaftlich empfindliche und exponierte Gebiete. Auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung ist deshalb besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig.
3Mit Ausnahme von Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 5 Wohneinheiten ausgeschlossen.
4In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn die dafür beanspruchten Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. § 9 (bisher §§ 40, 42 BO) Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3
1Die Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3 sind für Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt.
2In der Wohn- und Arbeitszone WA3 ist der Neubau freistehender Einund Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können.
3Die gelb bandierte Fläche der Zone WA2 ist ausschliesslich für Aussenanlagen wie Parkplätze und dgl. bestimmt. Mit Ausnahme von Kleinund Anbauten gemäss § 18 ABauV sind keine Hochbauten zulässig. § 10 (bisher §§ 44, 45 BO)
1Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. Arbeitszone A
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