Zone W2 · Frick

Aargau · BFS 4163 · Gemeindeprofil · alle 9 Zonen

Die Zone W2 in Frick (Aargau) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.5, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Situationsplan datiert (Geoportal/AGIS), bei Grundbuchgeschäften beglaubigt
  • Grundrisse aller Stockwerke inkl. Dachaufsicht (1:100/1:50, kleine Projekte 1:20)
  • Fassadenpläne mit Terrainverläufen bis Nachbargrenze, Längsschnitt Garageneinfahrt
  • Zufahrten und Sichtzonen nach Merkblatt «Sicht im Strassenraum»
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Exemplarzahlen: Formular 1-fach, Situationsplan und Baupläne 2-fach
  • Digitale Zweiteinreichung aller Unterlagen als PDF
  • Bauprofile bereits bei Einreichung gestellt

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Frick, in denen «W2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 0.15BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 10

0.15 § 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA 8) 8) II/IIP> §11 ierOGiz.oo « Spezialzone FIBL^ III §12 Spezialzone Feldhof SF 8) 8) §13 III Grünzone GR III §14 bferschutzzono US §33 PLANAR 8/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO Richtwerte, siehe § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 3 bzw. § 12 Abs. 2 1) 2) Wird das erste Vollgeschoss (Erdgeschoss) zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gobaudohöhe Fassadenhöhe bei Bedarf um 1.00 m erhöht werden. 3) Der tiefere Wert gilt für Grundstücke bis 1'0500 m^, der höhere für solche mit einer grösseren Fläche. In den Mischzonen WA2 und WA3 gelten bei reinen Wohnüberbauun­ gen die Werte der entsprechenden Wohnzonen W2 bzw. W3. Das erste Mass gilt für Bauten in der Ebene 10%), das zweite für Bauten am Hang (>10%). 4) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, für alle übrigen Flächen die Empfindlichkeitsstufe II. 5) 6) Maximale AZ Wohnen Gemäss Eintrag im Bauzonenplan 7) Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Vorbehalten bleibent § 10 Abs. 9& und § 11 8) Abs. 2 BNO. 9) Bei Gebäuden mit Schrägdach ist die Fassadenhöhe traufseitig einzuhalten. Bei Gebäuden mit Attikaeeschoss am Hang ist die Fassadenhöhe nur talseitig einzuhalten. In der Ebene gilt bei Gebäuden mit Attikageschoss eine um 3 m erhöhte Fassadenhöhe. 9W0) £e£tiefere3/Vert_gHt_fik_Grtjndstücl<e_bisJ/000jTi2^_^erjTÖjTerejfür_solchemiteinergrö § 6 (bisher § 35 BQ) Do …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 1BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 71

1 III §14 I 1) Richtwerte, siehe § 6 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 2 2) Wird das Erdgeschoss zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gebäudehöhe bei Bedarf um 1.00 m erhöht werden. 3) Der tiefere Wert gilt für Grundstücke bis 1'000 m2, der höhere für solche mit einer grösseren Fläche. In den Mischzonen WA2 und WA3 gelten bei reinen Wohnüberbauungen die Werte der entsprechenden Wohnzonen W2 bzw. W3.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 2BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 12

2 Die Wohnzone Wl umfasst landschaftlich empfindliche und exponierte Gebiete. Auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung ist deshalb besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig. Mit Ausnahme von Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 5 Wohneinheiten ausgeschlossen.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 3BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 31

3 Gegenüber reinen Fusswegen können Einfriedungen und Böschungen bis zu einer Höhe von 1.00 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen und Böschungen sind um das Mehrmass ihrer Höhe, jedoch max. 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen. §38 (bisher § 63 BO) Materialseilbahn —Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten. § 39 (bisher indirekt in § S5 BO enthalten) Mehrlängen-Zuschlag 2__Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr VoHgG-eschossen mehr als 20.00 m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenz­ abstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag. § 40 (neu) Reduktion Gebäude bzw. Firsthöhe Fassadenhöhe i_ Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben, reduziert sich die zulässige Fassadenhöhe Gebäude bzw. Firsthöho auf dieser Seite um die Höhe der Abgrabung. PLANAR 29/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO § 41 (bisher § 50 BO, § 21 ABauV) Arealüberbauungen Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, Wl, W2, W3, W4, WA2 und WA3 zulässig. Sie erfordern in den Zonen W1 und W2 eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'000 m^ in den übrigen Zonen eine solche von 3'000 m^. In der Zone Wl sind ist die zonengemässe-n- FassadenhöheGobäudo- und Pirsthöhon einzuhalten, in den übrigen Zonen können …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 4.00BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 10

4.00 IP) Wohnzone W2

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 5BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 72

5 § 7 (neu) Zentrumszone Z Die Zentrumszone Z ist für die Entwicklung eines verdichteten Wohnund Geschäftsbereichs nördlich des Dorfkerns bestimmt. Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.

3Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen. § 8 (bisher §§ 38, 39, 41, 43 BO) Wohnzonen Wl, W2, W3 und W4 Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.

2Die Wohnzone W1 umfasst landschaftlich empfindliche und exponierte Gebiete. Auf eine gute Einpassung in die landschaftliche, topografische und bauliche Umgebung ist deshalb besonders zu achten. Der Gemeinderat kann entsprechende, auf die spezifische Situation bezogene Auflagen erlassen. Mehrfamilienhäuser sind nicht zulässig.

3Mit Ausnahme von Arealüberbauungen sind in der Wohnzone W2 Mehrfamilienhäuser mit mehr als 5 Wohneinheiten ausgeschlossen.

4In den Wohnzonen W3 und W4 ist der Neubau freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser nur gestattet, wenn die dafür beanspruchten Restflächen oder Baulücken nicht auf sinnvolle Weise mit Mehrfamilienhäusern oder anderen verdichteten Wohnformen bebaut werden können. § 9 (bisher §§ 40, 42 BO) Wohn- und Arbeitszonen WA2 und WA3

1Die Wohn- und Arbeits …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 6BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 68

6 § 8 Wohnzonen W1, W2, W3 und W4

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 81

14

4Die Anlage darf vorhandene naturnahe Flächen nicht beeinträchtigen. Innerhalb des Bereichs für Golfanlagen sind mindestens 20% als naturnahe Fläche auszuscheiden, zu gestalten und zu unterhalten. Dabei ist darauf zu achten, dass sie als wertvolle Lebensräume dienen und geeignet sind, die Vernetzung des gesamten Gebiets zu verbessern.

5Falls der Golfplatz nicht mehr genutzt wird, muss die Spezialzone Golf auf Kosten der Betreiberin wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Die Spezialzone Golf ist dann wieder in die Landwirtschaftszone überzuführen. Die Betreiberin äufnet zur Sicherstellung der dafür notwendigen Arbeiten einen zweckgebundenen Fonds.

6Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr kann der Gemeinderat die Schliessung der Anlage verlangen und die landwirtschaftliche Nutzung der rückführbaren Flächen anordnen.

7Die Spezialzone Golf unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. 3. Definitionen und Bauvorschriften § 33 (neu) Ausnützungsziffer

1Räume in Dach- und Attikageschossen werden bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.

2In der Wohnzone W2 darf die Ausnützungsziffer im Rahmen von Gestaltungsplänen um maximal 25% angehoben werden.

3Ein Kumulieren der Ausnützungsbefreiung gemäss Abs. 1 und der im Rahmen eines Gestaltungsplans oder einer Arealüberbauung möglichen Ausnützungszuschläge ist nur möglich, wenn im für diese Verfahren geforderten Fachgutachten eine einwandfreie Einordnung ins ortsbauliche und landschaftliche Umfeld nachgewiesen wird. § 34 (neu) Grün flä …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 82

15

3Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. § 36 (MBNO, neu) Abstand gegenüber dem I Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe Grenzabstand auch Kulturland dann einzuhalten, wenn die Zonengrenze nicht mit einer Parzellengrenze zusammenfällt.

2Dieser Grenzabstand kann durch privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch reduziert werden. § 37 (Neu) Strassenabstand Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen.

2Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. §38 (bisher § 63 BO) Materialseilbahn Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten. § 39 (bisher indirekt in § 55 BO enthalten) MehrlängenZuschlag Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr Geschossen mehr als 2000 . m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag. § 40 (neu) Reduktion Gebäudebzw. Firsthöhe Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf m …

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 20.00BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 71

20.00 II 5) 4.003) §8 Wohnzone W2

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Wohnzonen W1, W2, W3 und W4 dienen dem Wohnen. Ebenfalls zulässig sind nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.» · Art. § 8

Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 0.5Art. 5, S. 100.90
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 5, S. 100.90
Fassadenhöhe≤ 8 mArt. 5, S. 100.90
Grenzabstand (klein)≥ 4 mArt. 5, S. 100.90
Grenzabstand (gross)≥ 6 mArt. 5, S. 100.90
Gebäudelänge≤ 25 mArt. 5, S. 100.90

Extrahiert aus der BZO Frick (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone W2

Was gilt in der Zone W2 in Frick?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.5, Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Gebäudelänge ≤ 25 m. Insgesamt sind 6 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Frick erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone W2 sein?
Laut BZO Frick: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone W2 einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 4 m, Grenzabstand (gross) ≥ 6 m, nach der Bau- und Zonenordnung Frick. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Frick?
13 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Frick ein?
Zuständig ist Abteilung Bau und Umwelt, Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Frick