Art. 1 · Allgemeines
BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 6 · Original-PDF
1 §1 (bisher §1 BO) I Geltungsbereich Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) umfasst das kommunale Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht. 1 Die im Bauzonenplan mit «Gestaltungsplanpflicht» bezeichneten blau bandierten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Gestaltungs plan vorliegt. 1 ■Pie Spezialzone Golf enthält einen Boroich für Infrastruktur in der utimittelbaren Umgebung des Hofgutes Suug. Dieser Bereich-ist-tm Kttftwtanéplafl symbolisch bezeichnet, einer Kreissigeatw aus-der Landschaftsschutzzone ausgenommen: Dor Beroie-h-für-Go-lfanlagen liegt in der Landschaftsschutzzone. In ihm sind die für die Ausgestaltung notwendigen Terrainveränderungen sowie technisch notwendige Einrich tungen zugelassen. Dor von der Landschaftsschutzzone überlagerte Bereich ist von Hochbauten-end-neuen-Strasseefreizuhaltcn. PLANAR 26/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO 1 Richtlinie. Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende 1 im Baubewilligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernder Umsetzung verpflichtet werden, welches mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch einzu reichen ist. Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere: 1 Der Spielflächenanteil richtet sich nach der Bewohnerstruktur. Die Spielplätze sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiede 1 ern sind auf das Notwendige zu beschränken. Ohne spezielle Sicherungsmassnahmen sind Böschungen mit einer Neigung von maximal 2:3 zulässig. Sofern keine zwingenden baulichen Gründe dagegensprechen, sind Stütz- 1 .44;:.s. Abfeilunn R2umz:ntwir,kiunc LVU Allgemeine Nutzungsplanung Teiländerung § 10 Bau- und Nutzungsordnung (Mittelgrosse Verkaufsnutzungen) gemäss § 15 BauG Vorprüfungsbericht: öffentliche Mitwirkung: Öffentliche Auflage: Beschluss Gemeindeversammlung: Der Ge Daniel Suter PLANAR AG für Raumentwicklung, Zürich/Aarau Genehmigung durch den Regierungsrat. Genehmigung: Schärer Rechtsanwälte, Dr. Peter Gysi, Aarau (juristische Beratung) Rechtskräftige Fassung Entwurf neue Fassung (Orientierungsinhalt) (Genehmigungsinhalt) § 10 § 10
1Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig. Arbeitszone
1Die Arbeitszone A ist für Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Anlagen für Sport, Freizeit und dgl. mit einem grossen Freiflächenbedarf sind nicht zulässig.
2Mit der Ausnahme gemäss Abs. 3 sind Verkaufsgeschäfte mit mehr als 500 m2 Nettoladenfläche nicht zulässig. Diese Begrenzung gilt auch insgesamt für mehrere Verkaufsgeschäfte, die über eine gemeinsame Motorfahrzeugerschliessung ab einer öffentlichen Strasse verfügen.
2Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig.
3Innerhalb des im Bauzonenplan bezeichneten Gebiets "Schranke" sind insgesamt maximal 3000 m2 Nettoladenfläche zulässig.
4Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.
3Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen.
5Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.
4Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben. 1 § 5 (bisher § 34 sowie Masszahlen §§ 35 - 48 BO) Massvorschriften
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: -1 r Ergänzende ZoI 1 III §14 I 1) Richtwerte, siehe § 6 Abs. 5 bzw. § 12 Abs. 2 2) Wird das Erdgeschoss zu mehr als 50% gewerblich genutzt, darf die Gebäudehöhe bei Bedarf um 1.00 m erhöht werden. 3) Der tiefere Wert gilt für Grundstücke bis 1'000 m2, der höhere für solche mit einer grösseren Fläche. In den Mischzonen WA2 und WA3 gelten bei reinen Wohnüberbauungen die Werte der entsprechenden Wohnzonen W2 bzw. W3. 1 Beidseits sämtlicher im Kulturlandplan aufgeführter Bäche wird ein Kulturland Uferschutzstreifen von 3.00 m ab Gewässergrenze ausgeschieden. Dieser entspricht der Uferlinie bei mittlerem Sommerwasserstand resp. der Grenze der Gewässerparzelle bei ausgemarkten Gewässern.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.