← BZO Frick · Inhaltsverzeichnis

Art. 15

BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 82 · Original-PDF

15

3Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten als stark störend. § 36 (MBNO, neu) Abstand gegenüber dem I Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe Grenzabstand auch Kulturland dann einzuhalten, wenn die Zonengrenze nicht mit einer Parzellengrenze zusammenfällt.

2Dieser Grenzabstand kann durch privatrechtliche Vereinbarung weder aufgehoben noch reduziert werden. § 37 (Neu) Strassenabstand Der Abstand von Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 50 cm verringert werden, sofern keine öffentlichen Interessen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder spätere Strassenausbaupläne, entgegenstehen.

2Böschungen mit einem Neigungsverhältnis von maximal 2:3 müssen gegenüber Gemeindestrassen keinen Abstand aufweisen, steilere Böschungen sowie Stützmauern bis 1.80 m Höhe einen solchen von 60 cm. Für höhere Stützmauern gelten die Abstände gemäss § 111 BauG. §38 (bisher § 63 BO) Materialseilbahn Im Bereich der Materialseilbahn sind die besonderen Vorschriften des Bundes zu beachten. § 39 (bisher indirekt in § 55 BO enthalten) MehrlängenZuschlag Beträgt die Gebäudelänge in Wohn- sowie Wohn- und Arbeitszonen bei Bauten mit drei und mehr Geschossen mehr als 2000 . m, erhöht sich der zugehörige kleine Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge, maximal jedoch um 4.00 m. Für die Kernzone gilt kein Mehrlängenzuschlag. § 40 (neu) Reduktion Gebäudebzw. Firsthöhe Abgrabungen gegenüber dem gewachsenen Terrain sind auf ein Minimum zu beschränken. Wird das an eine Gebäudefassade anschliessende Terrain auf mehr als einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben, reduziert sich die zulässige Gebäude- bzw. Firsthöhe auf dieser Seite um die Höhe der Abgrabung. §41 (bisher § 50 BO § 21 ABauV) Arealüberbauungen

1Arealüberbauungen sind in den Zonen Z, W1, W2, W3, W4, WA2 und WA3 zulässig. Sie erfordern in den Zonen W1 und W2 eine minimale zusammenhängende Landfläche von 2'000 m2, in den übrigen Zonen eine solche von 3'000 m2.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.