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Art. 6 · Innerhalb der Fläche zwischen dem £Stieracker2^ und der Nationalstrasse A3 sind …

BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 13 · Original-PDF

6 Innerhalb der Fläche zwischen dem £Stieracker2^ und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren. ’ Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen. ® Innerhalb der Teilzone Aa dürfen mit Ausnahme von Klein- und Anbauten gemäss § 19 BauV sowie Unterniveau- und unterirdischen Bauten gemäss § 20 BauV keine Hochbauten-Gebäude erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m^ ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern. 6 ’ Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer LeistunEen, wobei nach Bedarf weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind. Der Gemeinderat kann im Interesse der Schutzziele Unterhaltsmassnahmen auf Kosten der Gemeinde vornehmen lassen, wenn ausserordentliche Umstände dies erfordern. Folgende Naturschutzzonen bzw. überlagernde Pufferzonen werden ausgeschieden: Zone BezeichSchutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen nungim Plan PLANAR 14/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Änderungen an der BNO Magerwiese M Erhaltung und Förderung der typischen, auf Artenreiche Heuwiese (hoher Anteil Magerkeitszeiger), bei fehlendem Bewirtschaftungsver­ einen Lebensraum mit nährstoffarmen, trotrag ersterSchnittab]3Juni(ienachSituationLJulikDasSchnittgutistabzuf(^^ ckenen Bedingungen angewiesenen Pflanzen nahmefällen ist eine schonende Herbstweide mit Rindern möglich und Tierarten Feuchtstandort Fe Erhaltung und Förderung der typischen, auf Keine Beweidung, kein Betreten, Bauten im Interesse des Schutzziels gestattet (z.B. Weiher, einen Lebensraum mit wechselfeuchten bis Renaturierungsmassnahmen), bei den Streuwiesen (Riedwiese7Flachmoor) Streuschnitt im feuchten Bedingungen angewiesenen Pflan­ Herbst7Winter zen und Tierarten. Vermeidung von oberflächlichen oder ober­ Nährstoffpuffer NPu Extensiv genutzte Wiese oder Weide, zwei oder mehr Nutzungen pro Jahr, kein Dürrfutterflächennahen Nährstoff- und Pflanzenschutz­ (überlagernde Obligatorium, keine Dauerweide, keine Zufütterung, Weideunterstände und Tränkestellen mitteleinträgen in angrenzendes NaturFestlegung) möglichst ausserhalb der Pufferzonen platzieren. schutzgebiet. § 20 (bisher § 17 NO) Naturschutzzone Wald Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nochstohond oder vertraglich nichts anderes fostgologt wird, sind-dio Bestände soweit möglich mit stondortheimischon Baumorten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standortheimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum sind durch den Revierförster vorgängig anzu­ zeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaV)). Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standortheimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Exoten (z.B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften (vgl. Kap. 5 der Publikation «die Wald­ standorte des Kantons Aargau», herausgegeben vom Finanzdepartement AG, Abteilung Wald, 2002) sind nur standortheimische Baumarten (keine Exoten) zu fördern. ’ Für diG oinzolnon Naturschutzzonon im Wald gölten folgondo spozifischo Ziolsotzungen: Folgende Naturschutzzonen Wald werden ausgeschieden: A)—Seckenborg: Eichonreichos Laub-Altholz 8)—Holenweg-, Eichen und totholzroicher Altholzbostand sowie natürlichor Bachlauf €)—Leischborg: Eichonreichc Altholzinsol ö)—Sängolirain7Moos: Totholzroicher Altholzbestand mit Tannen und hohem Eichonantoil 8)—Zicgclciwciher: Laubmischwald, primär Erlen sowie Ahorn und Eschen. Erhalten Weihorberoich mit Schilfröhricht, keine Eingriffe in Erlonbwchwald. PLANAR 6 Im Rahmen des Abbau- und Rekultivierungsplans ist den Belangen der Amphibien Beachtung zu schenken. Insbesondere ist für die Sicherung und dauernde Erhaltung der Laichgewässer zu sorgen. ® Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV. §31 (bisher § 10 NO) I Deponiezone Die Deponiezone umfasst das speziell zur Ablagerung von Abfällen bestimmte Gebiet auf dem «Seckenberg». Es dürfen nur die nach den kantonalen Vorschriften zugelassenen Abfälle abgelagert werden. 6 Zur Sicherstellung der Landesversorgung in Zeiten gestörter Nahrungsmittelzufuhr kann der Gemeinderat die Schliessung der Anlage verlangen und die landwirtschaftliche Nutzung der rückführbaren Flächen anordnen. Die Spezialzone Golf unterliegt der Gestaltungsplanpflicht. PLANAR 27/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO Definitionen und Bauvorschriften 6 §59a Übergangsbestimmung Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bau- und Nutzungsordnung reso, der Teiländerungen hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt. §60 Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden inklusive allerTeiländerungen aufgehoben:

a)der Bauzonenplan vom 26. November 2006

b)der Nutzungsplan Kulturland vom 26. November 2006

c)die Bauordnung vom 26. November 1993

d)die Nutzungsordnung Kulturland vom 26. November 2006

e)Folgende Überbauungs- und Erschliessungspläne:

–Kommunaler Überbauungsplan, Teilüberbauung Ebnet/Rain; genehmigt am 28. September 1977

–Teilüberbauung Ebnet/Rain, Änderung Süd-West 1996; genehmigt am 13. August 1997

–Erschliessungsplan Gruben, Änderung 1995; genehmigt am 6. März 1996

–Kommunaler Überbauungsplan Gänsacker-Schranken; genehmigt am 10. Mai 1983

–Erschliessungplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1994; genehmigt am 5. Juli 1995

–Erschliessungsplan Frickberg, Teiländerung Zeindlematt; genehmigt am 13. August 1997

–Kommunaler Teilüberbauungsplan Frickberg; genehmigt am 7. Juni 1977

–Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Südteil 1983; genehmigt am 26. März 1985

–Kommunaler Überbauungsplan Frickberg, Abänderung Nordteil 1983; genehmigt am 26. März 1985 PLANAR 41/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Änderungen an der BNO Beschlüsse Diese Bau- und Nutzungsordnung ist von der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 26. November 2010 beschlossen worden. Namens der Einwohner-Gemeindeversammlung Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber Anton Mösch Heinz Schmid Vom Regierungsrat genehmigt am 9. März 2011 Änderungen § 10, Arbeitszone, Abs. 2 ist von der Einwohner-Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2015 beschlossen worden. Die Ergänzung wurde vom Regierungsrat am 15. Februar 2017 genehmigt. Die Teilrevision der Nutzungspianung! 2024 ist von der Einwohner-GemeindeversammlunR vom 25. Juni 2025 beschlossen und am xx.xx.xxxx vom Regierungsrat genehmigt wor­ den. PLANAR 42/58 Gemeinde Frick Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Anhänge Objekt Nr. Adresse BZP KLP Kultwobjekte unter kantonalem DenkmalschutzKantonale Denkmalschutzobjekte (zur Orientierung) Kath. Pfarrkirche Peter und Paul, 1716/18 6 Kaplanei, 18. Jh. (?) Rampart 1 PLANAR 43/58 Teilrevision der Nutzungsplanung 2024 Änderung der Bau- und Nutzungsordnung Gemeinde Frick Nr. Objekt Adresse BZP KLP Kommunale KulturobjekteGebäude mit Substanzschutz gemäss § 27 BNO 6 Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren. 6

2Mit Ausnahme nachstehender Gebiete sind Verkaufsgeschäfte über 500 m2 nicht zulässig. In den beiden von der Kantonsstrasse erschlossenen nördlichen Arbeitszonen westlich und östlich der Hauptstrasse sowie in den von der Kantonsstrasse erschlossenen südlichen Arbeitszonen zwischen Industrie- und Hauptstrasse (Gebiet Schranke) sind insgesamt maximal 3'000 m2 Verkaufsfläche zulässig.

3Für die einzelnen Areale gelten die im Bauzonenplan eingetragenen Gebäudehöhen und Empfindlichkeitsstufen. Wohnungen in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe IV sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet, solche in Bereichen mit Empfindlichkeitsstufe III ausserdem für Betriebsinhaber und -inhaberinnen. Voraussetzung dafür ist das Einhalten der bundesrechtlichen Lärmschutzvorgaben.

5Innerhalb der Fläche zwischen dem Stieracker und der Nationalstrasse A3 sind Wohnungen ausgeschlossen. Lärmempfindliche Betriebsräume sind auf die lärmabgewandte Seite hin zu orientieren.

6Der Gemeinderat kann ergänzende Gestaltungsauflagen, namentlich bezüglich Farbgebung und Begrünung erlassen.

7Innerhalb der Teilzone Aa dürfen keine Hochbauten erstellt werden. Eine zusammenhängende Fläche von 2'500 m2 ist naturnah zu gestalten, von anderen Nutzungen freizuhalten und in dieser Zweckbestimmung dauernd zu sichern.

8Der Grenzabstand gegenüber benachbarten Wohn- oder Wohn- und Arbeitszonen beträgt bei Bauten bis 8.00 m Höhe 8.00 m. Bei höheren Gebäuden ist der Abstand um das Mass der Mehrhöhe zu vergrössern. Der Abstandsbereich ist als Grünfläche zu gestalten. §11 (bisher § 46 BO) Zone für öffentliche BauDie Zone OE ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen ten und Anlagen OE Interesse dienen.

2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohn- bzw. Wohn- und Arbeitszonen sind mindestens deren Abstandsvorschriften einzuhalten. § 12 (neu, da FiBL bisher in Zone 0E) Spezialzone FiBL SL Die Spezialzone FiBL SL ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der landwirtschaftlichen Forschung, Beratung, Aus- und Weiterbildung dienen. Ebenfalls zulässig sind landwirtschaftliche Nutzungen sowie Dienstleistungen, die mit den obgenannten Tätigkeiten in direktem Zusammenhang stehen oder wesentliche Synergieeffekte mit diesen aufweisen. Wohnraum darf für betrieblich an den Standort gebundenes Personal sowie eine angemessene Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Aus- und Weiterbildungskursen erstellt werden.

2Bauten und Anlagen sind angesichts der exponierten Lage besonders sorgfältig in das landschaftliche Umfeld einzufügen. Als Richtwert gilt eine maximale Gebäudehöhe von 12 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.