Zone K · Dürnten

Zürich · BFS 113 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen

Die Zone K in Dürnten (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Beglaubigter Katasterplan (max. 6 Monate, Gossweiler)
  • Farb- und Materialkonzept mit coloriertem Fassadenplan
  • Darstellung Fassadenhöhe/Terrain nach IVHB
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
  • Grundbuchauszug (max. 1 Jahr)
  • Eingabequittung: QES oder Handunterschrift per A-Post
  • Beschriftung aller Gesuchsunterlagen

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Dürnten, in denen «K» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Dürnten · S. 5

1 ZONENORDNUNG

1Das Gemeindegebiet wird, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen ist, in nachstehende Zonen eingeteilt bzw. den nachstehenden Empfindlichkeitsstufen (ES) zugeordnet: Ziffer 1.1 Zoneneinteilung und Empfindlichkeitsstufen Zonenart ES Kernzone K III Wohnzone W/1.5 II Wohnzone W/1.9 II Wohnzone W/2.3 II Wohnzone W/2.9 II Wohnzone W/3.2 II Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.3 III Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/2.9 III Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG/3.2 III Gewerbezone G/3.0 III Gewerbezone G/5.0 III/IV *) Industriezone I/7.0 IV Zone für öffentliche Bauten Oe II/III **) Erholungszone Ea III Erholungszone Eb II/III Freihaltezone F – Reservezone R

– Für die im Zonenplan speziell gekennzeichneten lärmvorbelasteten Gebiete gilt die Empfindlichkeitsstufe III. *) in der Gewerbezone Lättenmoos gilt die ES IV **) differenzierte ES-Zuordnung gemäss Eintrag im Zonenplan

1Für die Abgrenzung der Zonen und für die Aussichtsschutzbereiche ist der Zonenplan im Massstab 1:5000 massgebend. Ziffer 1.2 Zonenplan und Ergänzungspläne

2Für die Wald- und Gewässerabstandslinien gelten die jeweiligen Ergänzungspläne im Massstab 1:500. SUTER • VON KÄNEL • WILD

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Art. 2BZO Dürnten · S. 6

2. KERNZONE

1In der Kernzone werden an die ortsbauliche und architektonische Gestaltung besondere Anforderungen gestellt. Bauten haben sich hinsichtlich Stellung und Gestaltung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung gut einzuordnen. Ziffer 2.1 Einordnungsgrundsätze

2Das Bauen auf die Strassengrenze oder auf bestehende Baufluchten ist gestattet und kann verlangt werden, wenn dies zur Verbesserung des Ortsbildes beiträgt und die Verkehrssicherheit, insbesondere auch für die Fussgänger gewährleistet ist.

1Die im Zonenplan schwarz eingetragenen Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung der Stellung, der bestehenden Ausmasse, des Daches und der wesentlichen Fassadenelemente umgebaut oder ersetzt werden. Ziffer 2.2 Massvorschriften für Ersatzbauten und entsprechende Umbauten

2Die im Zonenplan grau eingetragenen Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung der Stellung und der bestehenden Ausmasse ersetzt werden.

3Alle übrigen bestehenden Bauten dürfen ungeachtet von kantonalen und kommunalen Massvorschriften an der bisherigen Stelle und in den Ausmassen des bestehenden Altbaus um- oder wiederaufgebaut werden sofern sie die bisherige Erscheinung übernehmen oder verbessern.

4Vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.

5Geringfügige Abweichungen von den Kernzonenvorschriften können unter Wahrung schutzwürdiger nachbarlicher und öffentlicher Interessen bei Bauten, Anlagen und Gartenflächen in folgenden Fällen bewilligt werden, wenn dies mittels Interessenabwägung belegt werden kann:

–zur gestalterischen Verbesser …

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Art. 3.2BZO Dürnten · S. 11

3.2

10m 5m

10m 5m

10m 5m Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m. Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten um maximal 3.3 m Grünflächenziffer (min.) 30% 30% 30% 30% 30% Grundabstände (min.)

–Grosser Grundabstand

–Kleiner Grundabstand Gebäudelänge (max.) *) 25m 30m 35m 40m Fassadenhöhe (max.) 6.5m 7.5m 7.5m 10.5m 13.5m Gewerbeerleichterung Grünflächenziffer (min.) 30%*** 30%*** 30%*** Grundabstände (min.)

–Grosser Grundabstand

–Kleiner Grundabstand Gebäudelänge (max.) 30m 35m 40m Fassadenhöhe (max.) 7.5m 10.5m 13.5m *** In WG Zonen kann die Grünflächenziffer um das Mass des Gewerbeanteils reduziert werden. SUTER • VON KÄNEL • WILD

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Art. 6BZO Dürnten · S. 6

6 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung

1Für Neubauten gelten folgende Grundmasse, sofern nicht Ziffer 2.2 zur Anwendung gelangt: Ziffer 2.3 Massvorschriften für Neubauten und entsprechende Umbauten Grundabstände

–Grosser Grundabstand min.

–Kleiner Grundabstand min.

7.0 m 3.5 m Gebäudelänge max. 30.0 m Fassadenhöhe max. 7.5 m Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m.

2Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Voll- und Untergeschosse ist im Rahmen der zulässigen Fassadenhöhen frei.

3Die kantonale Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

4Die geschlossene Bauweise ist bis zur maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder der Nachbar schriftlich zustimmt.

5Bei der Berechnung der maximalen Gebäudelänge werden Gebäude (Hauptgebäude) die einen Gebäudeabstand von weniger als 5 m aufweisen, als ein Gebäude betrachtet. Ziffer 2.4 Verglaste Vorbauten Verglaste Vorbauten ohne heiztechnische Installationen sind zulässig, wenn sie besonders gut gestaltet und auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sind.

1Gebäude (Hauptgebäude) haben, soweit nicht andere bestehende Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit beidseitig gleicher ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Ziffer 2.5 Dachgestaltung

2Die Dächer sind in der herkömmlichen Weise mit allseitigen Vordächern auszubilden.

3Für eingeschossige Gebäudeteile und Klein- und Anbauten gemäss § 2a A …

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Art. 7BZO Dürnten · S. 16

7. BESONDERE BESTIMMUNGEN

1Ausser in der Kernzone sowie in der Wohnzone W/1.5 sind Arealüberbauungen in allen Bauzonen zugelassen, sofern keine Sonderbauvorschriften oder Gestaltungspläne bestehen. Ziffer 7.1 Arealüberbauungen

2Die Mindestarealflächen betragen: Mindestarealfläche in den Zonen W/1.9, W/2.3 und WG/2.3 2‘000 m2 in den Zonen W/2.9, W/3.2, WG/2.9, WG/3.2 3‘000 m2 in den Zonen G/3.0, G/5.0 und I/7.0 5‘000 m2

3Für Areale in Zonen mit unterschiedlichen Mindestflächen gilt der jeweils höhere Ansatz.

4Für Gebäude (Hauptgebäude) erhöhen sich die zonengemässen Baumassenziffern wie folgt: Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung: Baumassenziffernzuschlag W/1.9, W/2.3, WG/2.3 0.2 m3/m2 W/2.9, W3.2, WG/2.9, WG/3.2 0.4 m3/m2 Gewerbe- und Industriezonen: Baumassenziffernzuschlag G/3.0 0.3 m3/m2 G/5.0 0.3 m3/m2 I/7.0 0.7 m3/m2

5Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wenn a) die ursprüngliche Grundkonzeption beibehalten wird oder b) eine neue Arealüberbauung vorgelegt wird.

6Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten.

7Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt.

8Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, sind Ausnützungsverschiebungen zugelassen. Dabei darf die Mehrausnützung in keinem Zonenteil einen Fünftel der zonengemässen Ausnützung bei Regelbauweise übersteigen. SUTER • VON KÄNEL • WILD

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Art. 7.0BZO Dürnten · S. 14

7.0 Baumassenziffer (max. m3/m2) Fassadenhöhe (max.) 10.2m 13.7m 20.2m In Abweichung von § 280 Abs. 1 PBG erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe bei Schrägdachbauten giebelseitig höchstens um 3.3 m. Fassadenhöhe Schrägdach (max.) Bei Attikageschossen erhöht sich die Fassadenhöhe auf den fassadenbündigen Seiten höchstens um 3.3 m. Fassadenhöhe mit Attikageschoss Flachdach (max.) Ziffer 4.2 Grenzabstand Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand gemäss den dort geltenden Vorschriften einzuhalten.

1In den Gewerbezonen und der Industriezone sind neben Gewerbeund Industriebetrieben auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. Ziffer 4.3 Nutzweise

2In den Gewerbezonen sind nicht oder mässig störende Betriebe zulässig. In der Gewerbezone Lättenmoos sind auch stark störende Betriebe gestattet.

3Auf Parzelle Kat. Nr. 12568 sind eine private Sportschule sowie Sport- und Freizeitbetriebe zulässig. In der Gewerbezone G 5.0 Rothaus sind Betriebe, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, unzulässig. Als unverhältnismässiger Verkehr auslösend gelten insbesondere Verkaufsgeschäfte (gemäss § 3 BBV 11) mit einer Verkaufsfläche von mehr als 500 m2 sowie Betriebe mit mehr als einem Arbeitsplatz pro 50 m2 massgebliche Geschossfläche (mGF gemäss Ziffer 8.4 BZO).

4Sport- und Freizeitbetriebe wie Tennisanlagen, Indoor-Golfanlagen, Gokart-Bahnen u. dgl. sind in der Gewerbezone Lättenmoos nicht zulässig.

5In der Industriezone sind auch stark störende Betriebe zulässig. Ziffer 4.4 Bauweise Die geschlossene …

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Art. 8BZO Dürnten · S. 8

8 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung

1Es sind ortsübliche Materialien und Farben zu verwenden, sie sind auf den Charakter der Bauten sowie auf das Strassen- und Ortsbild abzustimmen. Ziffer 2.6 Fassadengestaltung

2Die Fenster haben eine hochrechteckige Form in herkömmlichen Grössen und Proportionen aufzuweisen. In Untergeschossen können nötigenfalls auch andere, in ihrer Gesamtwirkung ähnlich in Erscheinung tretende Formen zugelassen werden.

3Bei Neubauten, Sanierungen und Umbauten sind Fenster mit Einfassungen aus Holz, Holzmetall, Stein oder Kunststein zu erstellen. Je nach Arte des Gebäudes können Sprossenteilung und Fensterläden verlangt werden. Bei Neubauten ist eine moderne Interpretation der Kernzonentypologie bei besonders guter Gestaltung zulässig.

4Ein Einbau von Schaufenstern und Schaukästen ist nur zulässig, wenn das Ortsbild und das Bauobjekt dadurch nicht beeinträchtigt werden.

1Bei Neubauten sind Balkone zum Gebäude passend zu gestalten und haben in der Regel Staketengeländer aufzuweisen. Eingezogene Loggias sind bei guter Gestaltung zulässig. Ziffer 2.7 Balkone

2Bei Umbauten sind Balkone besonders gut zu gestalten. Sie sind in der Regel auf der Strasse abgewandten Gebäudeseite, als leichte freistehende Konstruktion mit Staketengeländer und zurückhaltender Farbgebung vorzusehen. Die Konstruktion hat der Struktur des Gebäudes zu entsprechen und muss die Fassade sichtbar halten. Ziffer 2.8 Erleichterung für besonders gute Projekte Bei besonders guten Projekten mit zeitgenössischer Architektur, die das Ortsbild qua …

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Art. 9BZO Dürnten · S. 22

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1Auf Planungsvorteilen, die durch Aufzonungen und Umzonungen entstehen, erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabgabe. Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des um Fr. 100'000.- gekürzten Mehrwerts. Ziffer 9.1 Kommunaler Mehrwertausgleich

2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1’200 m2. 2b Beträgt der Mehrwert von Grundstücken, die gemäss Abs. 2 von der Abgabe befreit wären, mehr als Fr. 250'000.- wird eine Abgabe gemäss Abs. 1 erhoben.

3Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.

4Anstelle der Mehrwertabgabe können zwischen Gemeinde und Grundeigentümer auch städtebauliche Verträge abgeschlossen werden, mit welchen die aus planerischen Massnahmen geschaffenen Mehrwerte angemessen abgegolten werden. Ziffer 9.2 Inkrafttreten Die Bau- und Zonenordnung wird mit der Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Die Gemeinde publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG Datum:

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Art. 11BZO Dürnten · S. 11

11 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung

2Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Voll- und Untergeschosse ist im Rahmen der zulässigen Fassadenhöhen frei. Ziffer 3.1 Grundmasse Fortsetzung

3Wird bei Flachdachbauten eine Brüstung oder ein Geländer erstellt und nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, erhöht sich die zulässige Fassadenhöhe an dieser Stelle um 1.00 m.

4Klein- und Anbauten sind ohne Anrechnung an die zonengemässe Baumassenziffer auf allen Grundstücken erlaubt.

1Bei einer Fassadenlänge von mehr als 25 m Länge ist der Grundabstand um einen Drittel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 3 m zu erhöhen. Ziffer 3.2 Mehrlängenzuschlag

2Bei der Berechnung der für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassade werden die Fassadenlängen von Gebäuden (Hauptgebäuden), deren Abstand 7 m unterschreitet, zusammengerechnet.

1In der Wohnzone W/1.5 sind Gebäude in offener Überbauung zu erstellen. Ziffer 3.3 Wohnzone W/1.5

2Die Gebäudelänge beträgt für das Gebiet Chilchberg max. 15 m und für das Gebiet Breitenmatt max. 20 m.

3Bei Gebäuden (Hauptgebäuden) sind im Gebiet Breitenmatt Satteloder Flachdächer erlaubt.

4Im Gebiet Chilchberg sind nur Satteldächer zulässig. Satteldächer müssen beidseitig die gleiche Neigung aufweisen. Die Hauptfirstrichtung ist im Gebiet Chilchberg parallel zum Hang anzuordnen.

5Es sind Wohnungen und nicht störende Betriebe zulässig.

1In der Wohnzone W/1.9 ist die geschlossene Überbauung bis zur zulässigen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder der Nachbar schriftlich zust …

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Art. 12BZO Dürnten · S. 12

12 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung

1In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG/2.3, WG/2.9 und WG/3.2 ist die geschlossene Überbauung bis zur jeweiligen zonengemässen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder der Nachbar schriftlich zustimmt. Ziffer 3.6 Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG/2.3, WG/2.9 und WG/3.2

2Für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile gilt eine um einen Fünftel der zonengemässen Grundziffer erhöhte Baumassenziffer.

3Für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile im Erdgeschoss kann der Grundabstand allseitig bis auf das kantonalrechtliche Mindestmass herabgesetzt werden.

4Es sind Wohnungen und höchstens mässig störende Betriebe zulässig. SUTER • VON KÄNEL • WILD

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Art. 16BZO Dürnten · S. 16

16 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung

1Allgemeine Anforderungen: In Gebieten mit einer Gestaltungsplanpflicht sind folgende allgemeine Grundsätze einzuhalten: Ziffer 7.2 Gestaltungsplanpflichten

–Die Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG sind einzuhalten. Die Erleichterungen und Baumassenzuschläge können konsumiert werden.

–Die Überbauung hat eine gute Durchlässigkeit für Fussgänger aufzuweisen.

–Es ist eine fortschrittliche Energielösung und eine nachhaltige Bauweise erforderlich.

–Für Projekte, welche einen langfristigen Betrieb durch eine Genossenschaft oder eine vergleichbare Trägerschaft sicherstellen und mit der Gemeinde vertraglich maximale Mietzinse (Kostenmiete) festlegen, wird ein zusätzlicher Baumassenzuschlag von 0.2m3/m2 für gewährt.

2Spezifische Anforderungen: Gestaltungsplanpflicht Mathiswiese: Für das Gebiet Mathiswiese gelten zudem folgende gebietsspezifische Anforderungen:

–Es ist eine attraktive kleinstädtische Zentrumsüberbauung vorzusehen, welche sich besonders gut in die Ortsstruktur eingliedert.

–Den Anforderungen des Ortsbildes (ISOS) ist hohe Bedeutung beizumessen. Es ist eine bauliche Verdichtung erwünscht soweit diese nicht den Anliegen des Ortsbildes entgegensteht.

–Die Aussenräume sind im Sinne der zentralen Lage aufenthaltsfreundlich zu gestalten und von Parkierung freizuhalten.

–Es sind zusätzlich zum massgebenden Parkplatzbedarf der Bebauung genügend Parkfelder für die P&R-Anlage in die Bebauung zu integrieren SUTER • VON KÄNEL • WILD

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Art. 17BZO Dürnten · S. 3

17 SUTER • VON KÄNEL • WILD

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Art. 18BZO Dürnten · S. 18

18 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung Ziffer 8.4 Abstellplätze 8.4.1 Autoabstellplätze Bedarf Parkplätze für Nutzungsart Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden Autoabstellplätze

1Wohnen Wohnen 1 PP/Wohnung +10 % der Bewohner-PP

2Verkaufsgeschäfte Lebensmittel 1 PP/150 m2 mGF 1 PP/30 m2 mGF (2) Nicht Lebensmittel 1 PP/200 m2 mGF 1 PP/70 m2 mGF (2)

3Gastbetriebe Restaurant, Café 1 PP/40 Sitzplätze 1 PP/6 Sitzplätze Konferenzräume, Säli - 1 PP/10 Sitzplätze Hotel 1 PP/7 Zimmer 1 PP/2 Zimmer

4Büro, Dienstleistungen, Verwaltungen, Gewerbe und Industrie (1) publikumsorientierte Dienstleistungs-Betriebe (3) 1 PP/80 m2 mGF 1 PP/100 m2 mGF nicht publikumsorientierte Dienstleistungs-Betriebe, Gewerbe 1 PP/80 m2 mGF 1 PP/300 m2 mGF Reine Verwaltungs- und Bürobetriebe 1 PP/80 m2 mGF 1 PP/500 m2 mGF industrielle und gewerbliche Fabrikation 1 PP/150 m2 mGF 1 PP/750 m2 mGF Lagerflächen 1 PP/300 m2 mGF -- (2)

5Spezialnutzungen Einkauf Einkaufs–zentren inkl. Mall, Lager, Restaurants, Mischnutzungen mit hohem Anteil Einkauf 1 PP/250 m2 mGF 1 PP/60 m2 mGF Freizeit Kino- und Freizeitzentren, Mischnutzungen mit hohem Anteil Kino und Theater 0.2 PP/Sitzplatz (5) oder

1PP/200 m2 mGF 0.2 PP/Sitzplatz (5) oder

1PP/40 m2 mGF Schulen, Altersheim, öffentliche Bauten, Sportanlagen etc. (4) (4) mGF = massgebliche Brutto-Geschossfläche (alle dem Wohnen oder Arbeiten dienenden Räume in Voll-, Unter- und Dachgeschossen inkl. Erschliessung, Sanitärräumen und Trennwänden, exkl. Aussenwänden) PP = Parkplatz (1) Gemischte Betriebe sind in entsprechende Teile aufzugliede …

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Art. 19BZO Dürnten · S. 19

19 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung 8.4.2 Gestaltung der Parkplätze Ziffer 8.4 Abstellplätze Fortsetzung Fahrzeugabstellplätze sind nach Möglichkeit mittels wasserdurchlässigem Belag (z. B. Kies, Verbundsteine oder Rasengittersteine etc.) anzulegen. Auf die herkömmliche Umgebungsgestaltung ist, insbesondere in der Kernzone, Rücksicht zu nehmen. 8.4.3 Ersatzabgabe

1Kann ein Baupflichtiger die nach Ziffer 8.4.1 erforderlichen Fahrzeugabstellplätze auf dem Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung davon nicht erstellen und ist auch keine Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage innert nützlicher Frist möglich, so hat er der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu entrichten. Die Leistung der Ersatzabgabe ergibt keinen Anspruch auf dauernd und allein verfügbare Abstellplätze.

2Die Ersatzabgabe wird von der Baubehörde nach Massgabe von § 246 Abs. 3 PBG festgesetzt und erhoben. Sie ist vor Baubeginn zu entrichten. Wird die Höhe der Ersatzabgabe bestritten, so ist der festgesetzte Betrag vor Baubeginn durch eine ausreichende Kaution sicherzustellen.

3Kann der Abgabepflichtige die Pflichtparkplätze innert fünf Jahren ab rechtskräftiger Festsetzung der Ersatzabgabe in einer den massgebenden Bauvorschriften entsprechenden Art vollständig oder teilweise sichern, so kann er die Rückerstattung der seinerzeit geleisteten Ersatzabgabe im Verhältnis der ihm nun zur Verfügung stehenden Parkplätze verlangen. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt zehn Jahre nach der rechtskräftigen Festsetzung der Ersatzabgabe. Ein Anspruch auf Verzinsung besteht nicht. 8.4 …

Restaurant, Café1 PP/40 Sitzplätze1 PP/6 Sitzplätze
Konferenzräume, Säli-1 PP/10 Sitzplätze
Hotel1 PP/7 Zimmer1 PP/2 Zimmer

Tabelle von S. 19 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

publikumsorientierte Dienstleistungs-Betriebe (3)1 PP/80 m2 mGF1 PP/100 m2 mGF
nicht publikumsorientierte Dienstleistungs-Betriebe, Gewerbe1 PP/80 m2 mGF1 PP/300 m2 mGF
Reine Verwaltungs- und Bürobetriebe1 PP/80 m2 mGF1 PP/500 m2 mGF
industrielle und ge- werbliche Fabrikation1 PP/150 m2 mGF1 PP/750 m2 mGF
Lagerflächen1 PP/300 m2 mGF-- (2)

Tabelle von S. 19 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Einkauf Einkaufs–zentren inkl. Mall, Lager, Restaurants, Misch- nutzungen mit hohem Anteil Einkauf1 PP/250 m2 mGF1 PP/60 m2 mGF
Freizeit Kino- und Frei- zeitzentren, Mischnutz- ungen mit hohem Anteil Kino und Theater0.2 PP/Sitzplatz (5) oder 1 PP/200 m2 mGF0.2 PP/Sitzplatz (5) oder 1 PP/40 m2 mGF
Schulen, Altersheim, öffentliche Bauten, Sportanlagen etc.(4)(4)

Tabelle von S. 19 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

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Art. 20BZO Dürnten · S. 20

20 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung Veloabstellplätze 8.4.5 Veloabstellplätze: Für Mehrfamilienhäuser sind in der Nähe des Hauseinganges geschützte, genügend grosse, leicht zugängliche Abstellplätze für Kinderwagen, Velos, Elektro-Velos und Motorfahrräder (VP) zu erstellen. Es ist mindestens folgende Anzahl Velo-Abstellplätze (VP) zu erstellen:

–Für Wohnungen 1 VP pro Zimmer

–Für andere Nutzungen gelten die aktuellen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) als Richtlinie für die Bemessung.

1Bei der Erstellung von Mehrfamilienhäusern mit sechs oder mehr Wohnungen sind Kinderspiel-, Ruhe- und Gartenflächen vorzusehen. Ziffer 8.5 Kinderspiel-, Ruhe- und Gartenflächen

2Sie müssen min. 20 % der Geschossfläche, welche für Wohnzwecke genutzt wird, umfassen.

3Die Kinderspiel-, Ruhe- und Gartenflächen sind nach Möglichkeit an besonnter Lage und abseits vom Verkehr anzulegen. Ziffer 8.5b Flachdachbegrünung Flachdächer von Hauptgebäuden sind zu begrünen, sofern sie nicht als begehbare Terrasse oder für Solaranlagen genutzt werden. Davon ausgenommen sind An- und Kleinbauten. Ziffer 8.6 Abfallbeseitigung Bei Neu-, Um- und Ausbauten sind die baulichen Voraussetzungen für eine Trennung und Lagerung des Abfalls zu schaffen. Ziffer 8.7 Aussichtsschutz Bei den bezeichneten Aussichtspunkten darf der Ausblick weder durch Bauten noch durch Bepflanzungen wesentlich geschmälert werden. Ziffer 8.8 Naturgefahren Mit dem Bewilligungsgesuch ist nachzuweisen, welche Massnahmen zum Schutz vor allfälligen Naturgefahren …

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Art. 22BZO Dürnten · S. 4

22 SUTER • VON KÄNEL • WILD

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Art. 2022.03.21BZO Dürnten · S. 22

2022.03.21 14:28:30 +01'00' SUTER • VON KÄNEL • WILD

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Grenzabstand (gross)≥ 7 mArt. Ziffer 2.3, S. 70.95
Grenzabstand (klein)≥ 3.5 mArt. Ziffer 2.3, S. 70.95
Gebäudelänge≤ 30 mArt. Ziffer 2.3, S. 70.95
Fassadenhöhe≤ 7.5 mArt. Ziffer 2.3, S. 70.95

Extrahiert aus der BZO Dürnten (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone K

Was gilt in der Zone K in Dürnten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Dürnten erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone K einhalten?
Grenzabstand (gross) ≥ 7 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, nach der Bau- und Zonenordnung Dürnten. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Dürnten?
19 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Dürnten ein?
Baugesuche in Dürnten laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Hochbauabteilung, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone K in der BZO Dürnten?
17 Artikel der Bau- und Zonenordnung Dürnten erwähnen die Zone K namentlich, darunter Art. 1, Art. 2, Art. 3.2. BZO Dürnten lesen →

Weitere Zonen in Dürnten