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Art. 9 · Balkone

BZO Dürnten · S. 9 · Original-PDF

9 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung

3Garagen und Abstellplätze sind möglichst unauffällig einzupassen. Rampen zu Tiefgaragen sind zu überdecken oder in das Gebäude (Hauptgebäude) zu integrieren. Ziffer 2.9 Umgebungsgestaltung Fortsetzung

4Die im Zonenplan bezeichneten Bäume oder Baumgruppen sind zu erhalten und bei Abgang durch einheimische oder andere standortgerechte Pflanzen zu ersetzen. Ziffer 2.10 Nutzweise Es sind Wohnungen, Büros, Praxen und Läden sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig. Ziffer 2.11 Bewilligungspflicht bei Abbrüchen Der Abbruch von Bauten und Bauteilen sowie von baulichen Bestandteilen der Umgebungsgestaltung ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn die Baulücke das Ortsbild nicht beeinträchtigt oder wenn die Erstellung des Ersatz- oder Neubaus gesichert ist. Ziffer 2.12 Bewilligungspflicht bei Renovationen Alle Aussenrenovationsarbeiten sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen nur bewilligt werden, wenn sie die Anforderungen in feuerpolizeilicher, wohnhygienischer, wärmetechnischer und gestalterischer Hinsicht erfüllen.

1Es sind nur Eigenreklamen zugelassen. Als Eigenreklamen gelten Reklamen und Beschriftungen, die auf Geschäftsbranche, Firmenname und Geschäftsinhaber hinweisen. Ziffer 2.13 Reklamen

2Reklamen und Beschriftungen sollen zurückhaltend wirken und sich bezüglich Grösse, Farben sowie Materialien in das Strassenbild und in das Bild der Hausfassade gut einfügen. SUTER • VON KÄNEL • WILD 9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1Auf Planungsvorteilen, die durch Aufzonungen und Umzonungen entstehen, erhebt die Gemeinde eine Mehrwertabgabe. Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des um Fr. 100'000.- gekürzten Mehrwerts. Ziffer 9.1 Kommunaler Mehrwertausgleich

2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1’200 m2. 2b Beträgt der Mehrwert von Grundstücken, die gemäss Abs. 2 von der Abgabe befreit wären, mehr als Fr. 250'000.- wird eine Abgabe gemäss Abs. 1 erhoben.

3Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe des Fondsreglements verwendet.

4Anstelle der Mehrwertabgabe können zwischen Gemeinde und Grundeigentümer auch städtebauliche Verträge abgeschlossen werden, mit welchen die aus planerischen Massnahmen geschaffenen Mehrwerte angemessen abgegolten werden. Ziffer 9.2 Inkrafttreten Die Bau- und Zonenordnung wird mit der Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Die Gemeinde publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss § 6 PBG Datum:

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.