Art. 7 · Dachgestaltung
BZO Dürnten · S. 7 · Original-PDF
7 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung
6Vereinzelte Dachflächenfenster in stehender Rechteckform bis zu einer Glasfläche von max. 0.60 m2 sind zur Belichtung von Räumen zugelassen. Der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche muss erhalten bleiben und die Anordnung der Fenster ist auf die Fassadenstruktur abzustimmen. Ziffer 2.5 Dachgestaltung Fortsetzung
7Vereinzelte Ochsenaugen bis zu einer maximalen Frontfläche von 0.5 m2 gelten nicht als Dachaufbauten.
8Dachflächen-Lichtbänder, Glasziegel oder schmale Dachabsätze sind zulässig, wenn sie sich gut in das Dach und den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen und vom First um 2 Ziegelreihen abgesetzt werden.
9Energiegewinnungsanlagen sind zulässig, wenn sie besonders gut gestaltet und auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sind. Die Energiegewinnungsanlagen müssen in der Regel oberflächenbündig mit dem Dach sein (Indachanlagen).
10Bei vollflächigen Energiegewinnungsanlagen können bei sorgfältiger Einordnung einzelne Module unabhängig von der Grösse auch als Dachflächenfenster ausgebildet sein. Diese sind im Einzelfall bezüglich ihrer Proportionen und Gestaltung sowie allfälligen Beschattungselementen zu beurteilen
11Dachaufbauten – ausgenommen Kamine und Ventilationsschächte – sind nur für das erste Dachgeschoss zulässig.
12Quergiebel müssen sich dem Hauptdach deutlich unterordnen, dessen Dachneigung übernehmen und in einer guten Proportion zum übrigen Gebäude stehen. Sie sind nur auf einer Seite des Hauptdaches zugelassen. Ihre Gesamtbreite darf 1/2 der betreffenden Fassadenlänge nicht übersteigen. Sie müssen min. 0.5 m tiefer als der First liegen und min. 0.5 m aber maximal 0.8 m aus der Fassadenebene hervorstehen.
13Dachaufbauten sind im Rahmen von § 292 PBG zulässig, sofern sie hinsichtlich Stellung, Form, Grösse und Gestaltung dem Stil des Gebäudes sowie der ortskernüblichen Bauweise entsprechen.
14Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
15Kamine sind dem Gebäudecharakter und der baulichen Umgebung anzupassen. SUTER • VON KÄNEL • WILD 7. BESONDERE BESTIMMUNGEN
1Ausser in der Kernzone sowie in der Wohnzone W/1.5 sind Arealüberbauungen in allen Bauzonen zugelassen, sofern keine Sonderbauvorschriften oder Gestaltungspläne bestehen. Ziffer 7.1 Arealüberbauungen
2Die Mindestarealflächen betragen: Mindestarealfläche in den Zonen W/1.9, W/2.3 und WG/2.3 2‘000 m2 in den Zonen W/2.9, W/3.2, WG/2.9, WG/3.2 3‘000 m2 in den Zonen G/3.0, G/5.0 und I/7.0 5‘000 m2
3Für Areale in Zonen mit unterschiedlichen Mindestflächen gilt der jeweils höhere Ansatz.
4Für Gebäude (Hauptgebäude) erhöhen sich die zonengemässen Baumassenziffern wie folgt: Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung: Baumassenziffernzuschlag W/1.9, W/2.3, WG/2.3 0.2 m3/m2 W/2.9, W3.2, WG/2.9, WG/3.2 0.4 m3/m2 Gewerbe- und Industriezonen: Baumassenziffernzuschlag G/3.0 0.3 m3/m2 G/5.0 0.3 m3/m2 I/7.0 0.7 m3/m2
5Veränderungen an bestehenden Arealüberbauungen sind nur zulässig, wenn a) die ursprüngliche Grundkonzeption beibehalten wird oder b) eine neue Arealüberbauung vorgelegt wird.
6Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten.
7Die Gebäudelänge ist nicht beschränkt.
8Gehört das Areal unterschiedlichen Zonen an, sind Ausnützungsverschiebungen zugelassen. Dabei darf die Mehrausnützung in keinem Zonenteil einen Fünftel der zonengemässen Ausnützung bei Regelbauweise übersteigen. SUTER • VON KÄNEL • WILD
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.