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Art. 6 · Einordnungsgrundsätze

BZO Dürnten · S. 6 · Original-PDF

6 Nutzungsplanung, Dürnten Bau- und Zonenordnung

1Für Neubauten gelten folgende Grundmasse, sofern nicht Ziffer 2.2 zur Anwendung gelangt: Ziffer 2.3 Massvorschriften für Neubauten und entsprechende Umbauten Grundabstände

–Grosser Grundabstand min.

–Kleiner Grundabstand min.

7.0 m 3.5 m Gebäudelänge max. 30.0 m Fassadenhöhe max. 7.5 m Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m.

2Die Aufteilung der Nutzung auf Dach-, Voll- und Untergeschosse ist im Rahmen der zulässigen Fassadenhöhen frei.

3Die kantonale Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.

4Die geschlossene Bauweise ist bis zur maximal zulässigen Gebäudelänge gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut wird oder der Nachbar schriftlich zustimmt.

5Bei der Berechnung der maximalen Gebäudelänge werden Gebäude (Hauptgebäude) die einen Gebäudeabstand von weniger als 5 m aufweisen, als ein Gebäude betrachtet. Ziffer 2.4 Verglaste Vorbauten Verglaste Vorbauten ohne heiztechnische Installationen sind zulässig, wenn sie besonders gut gestaltet und auf die Struktur des Gebäudes abgestimmt sind.

1Gebäude (Hauptgebäude) haben, soweit nicht andere bestehende Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit beidseitig gleicher ortsüblicher Neigung aufzuweisen. Ziffer 2.5 Dachgestaltung

2Die Dächer sind in der herkömmlichen Weise mit allseitigen Vordächern auszubilden.

3Für eingeschossige Gebäudeteile und Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV sind auch andere Dachformen zulässig.

4Die Dächer von Gebäuden (Hauptgebäude) sowie Dachaufbauten sind mit Ziegeln einzudecken, deren Art und Farbe mit dem Charakter der Baute und den umgebenden Dächern harmonieren muss. Für Klein- und Anbauten gemäss § 2a ABV sind andere Dachmaterialien zulässig, sofern diese mit den umgebenden Dächern in Einklang stehen.

5Dachaufbauten und Dachfenster sowie technische Aufbauten sind hinsichtlich Art, Grösse, Verteilung, Material und Farbe gut auf das Dach, die Fassade und die Umgebung abzustimmen. SUTER • VON KÄNEL • WILD 6 ERHOLUNGSZONEN

1Nutzweise: In der Erholungszone Ea sind Garten- und Gerätehäuser sowie gemeinschaftliche Gebäude, die für den Betrieb der Pflanzlandareale notwendig sind, zulässig. Ziffer 6.1 Erholungszone Ea

2Grundmasse und Bauweise: Gebäudegrundfläche max. 7.5 m2 Gesamthöhe max. 2.5 m Der Zusammenbau von Gebäuden ist nicht gestattet. Gestaltungsvorschriften:

–Vordächer dürfen max. 1/3 der Gebäudegrundfläche umfassen.

–Wände sind in Holz auszuführen.

–Dächer sind in Ziegeln oder braunen Faserzementplatten einzudecken.

3Abstände: Grund- und Strassenabstand gegenüber kommunalen Verkehrsanlagen min.

3.50 m Abstand von Nachbargärten min. 1.25 m

1In der Erholungszone Ea sind Garten- und Gerätehäuser sowie gemeinschaftliche Gebäude, die für den Betrieb der Pflanzlandareale notwendig sind, zulässig. Ziffer 6.2 Erholungszone Eb

2Es gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Die geschlossene Bauweise ist in unbegrenzter Länge zulässig und der Grenzbau ist unter den kantonalrechtlichen Voraussetzungen mit unbeschränkter Bautiefe gestattet. Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand gemäss den dort geltenden Vorschriften einzuhalten. SUTER • VON KÄNEL • WILD

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.