Zone K1A · Bäretswil
Zürich · BFS 111 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone K1A in Bäretswil (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.6, Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Gebäudelänge ≤ 28 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterkopie über die Ingesa AG
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Exemplarzahlen: Kernunterlagen 3-fach, weitere Beilagen 2-fach
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Hochbau
- 044 939 90 42
- hochbau@baeretswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bäretswil, in denen «K1A» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Bäretswil · S. 4
Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen mit zugehörigen Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist:
Abkürzung ES Kernzone 1 K1A und K1B III Kernzone 2 K2B III Kernzone 3 K3B III Wohnzone W2/25 W2/25 II Wohnzone W2/35 W2/35 II Wohnzone W2/45 W2/45 II Wohnzone W3/55 W3/55 II 2-geschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2 III 3-geschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 III Gewerbezone G III Industriezone I III / IV Zone für öffentliche Bauten Oe II / III Freihaltezone F
Erholungszone Eh III Reservezone R
Art. 2BZO Bäretswil · S. 4
Massgebliche Pläne
1Für die Abgrenzung der Zonen und für Anforderungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan im Massstab 1:5'000 massgebend. Für die Kernzonen K1A, K1B, K2B und K3B gelten die Kernzonenpläne im Massstab 1:1'000. Für die Waldabstandslinien und Gewässerabstandslinien gelten die Ergänzungspläne Nrn. 1-4 im Massstab 1:1'000.
2Die rechtsverbindlichen Pläne sowie die Inventare des Natur- und Heimatschutzes liegen bei der Gemeindeverwaltung auf.
Art. 3BZO Bäretswil · S. 4
Empfindlichkeitsstufen Die Zuordnung der einzelnen Empfindlichkeitsstufen gemäss eidg. Lärmschutzverordnung (LSV) ist im Zonenplan ersichtlich. Abkürzung ES
Zonenvorschriften A. Kernzonen K1A, K1B, K2B und K3B
Art. 4BZO Bäretswil · S. 4
Zweck und Nutzweise
1Es wird zwischen vier Kernzonen K1A, K1B, K2B und K3B unterschieden. Die Kernzonen bezwecken die Erhaltung und Ergänzung der regional bedeutsamen räumlichen und baulichen Strukturen sowie deren charakteristischen Merkmalen der schutzwürdigen Ortsbilder von kommunaler Bedeutung der Dorfkerne von Adetswil und Bäretswil. Seite 4 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1
2Die Kernzone K1A und K1B in den Ortsteilen Adetswil und Bäretswil werden geprägt durch das historische Zentrum mit den Inventarobjekten und dem raumbildenden Strassenraum. Der homogene, dörfliche Charakter ist zu bewahren und zeitgemäss weiterzuentwickeln.
3Die Kernzone K2B wird von dörflichen Quartiersstrukturen geprägt. Der homogene Charakter der relativ dicht angeordneten 2- und 3-geschossigen Bauten wird durch kleinräumige Quartierstrassen noch akzentuiert.
4Die Kernzone K3B wird von zentrumsähnlichen Bauten geprägt. Die strassenbegleitenden Bauten entlang der Bahnhofstrasse und am Bärenplatz sollen durch zeitgemässe Bauten ergänzt und zu einer neuen prägenden Struktur entwickelt werden.
5In den Kernzonen sind Wohnungen, öffentliche Bauten und Anlagen sowie höchstens mässig störende Betriebe zulässig.
Art. 8BZO Bäretswil · S. 6
Dachgestaltung
1Hauptgebäude in der Kernzone K1A und K1B haben, soweit nicht andere bestehende Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung (in der Regel 40° neue Teilung) aufzuweisen. In der Kernzone K2B sind auch Schrägdächer mit unterschiedlichen Dachneigungen zulässig. In der Kernzone K3B sind auch Flachdächer zulässig. Für Klein- und Anbauten nach § 2a ABV sind in den Kernzonen K1A, K1B und K2B auch Pultdächer zulässig. In der Kernzone K3B sind auch Flachdächer zulässig.
2Die Schrägdächer sind in der herkömmlichen Weise, mit allseitigen Vordächern, auszubilden. In der Kernzone K1A und K1B sind sie einheitlich mit Tonziegeln oder einem in der äusserlichen Erscheinung gleichwertigen Material einzudecken. In der Kernzone K2B und K3B sind auch andere Materialien zulässig. Bei Klein- und Anbauten können auch andere Dacheindeckungen verwendet werden.
3Unüberdeckte Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
4Dachaufbauten sind im 1. Dachgeschoss zulässig und sind entsprechend der jeweiligen Dachform zu gestalten. Ihre Gesamtbreite darf in der Kernzone K1A und K1B nicht länger als 1/3 und in der Kernzone K2B und K3B nicht länger als 1/2 der zugehörigen Fassade sein. Dachaufbauten haben hinsichtlich der Lage, Form, Grösse, Proportion und Gestaltung der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. Sie müssen in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen und auf die Fassadenstrukturen abgestimmt sein. Attikageschosse sind in der Kernzone K3B nicht zulässig.
5In der Kernzone K1A und K1B sind Dachflächenfenster mit …
Art. 11BZO Bäretswil · S. 7
Fenster
1In der Kernzone K1A und K1B sind bei Umbauten von traditionellen Wohnteilen die Fenster in Form eines stehenden Rechtecks auszuführen, zu unterteilen und mit Gewänden und Fensterläden zu versehen. Die Unterteilung mit aussenliegenden Sprossen kann verlangt werden. Hiervon kann bei Neubauten abgewichen werden, wenn dadurch insgesamt eine bessere Erscheinung der Bauten erzielt wird.
2In der Kernzone K2B und K3B sind bei Neubauten, Ersatzbauten und Umnutzungen von ehemaligen Ökonomiegebäuden auch andere Fensterformen zulässig.
3Bei Flarzbauten dürfen Einfassungen von nebeneinander angeordneten Fenstern auch als liegendes Rechteck in Erscheinung treten.
Art. 15BZO Bäretswil · S. 8
Neubauten
1Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
K1B und K2B Bäretswil K1B und K2B K3B Bäretswil K1A Adetswil Bäretswil Vollgeschosse bei Schrägdach max. 3* max. 3* max. 2** Vollgeschosse bei Flachdach - max. 4 - Dachgeschosse bei Schrägdach max. 2* max. 2* max. 2* Attikageschosse bei Flachdach - max. 0 - Gesamtlänge max. 32 m max. 35 m max. 28 m Fassadenhöhe bei Schrägdach max. 8.1 m max. 8.1 m max. 7.5 m Fassadenhöhe bei Flachdach - max. 13.5 m - Ausnützungsziffer max. 80% max. 80% *** max. 60% Grundabstände min. 3.5 m min. 3.5 m min. 3.5 m
* Ein drittes Vollgeschoss darf nur entweder als anrechenbares Untergeschoss oder unter Wegfall eines Dachgeschosses erstellt werden. Für 3-geschossige Neubauten gilt eine Fassadenhöhe von max. 10.5 m. ** Ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig, sofern auf ein Dachgeschoss verzichtet wird. *** Für Flachdachbauten mit 4 Vollgeschossen gilt eine Ausnützungsziffer von 100 %.
2Die kantonale Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
3Das Untergeschoss kann als Sockelgeschoss ausgebildet werden.
4Die geschlossene Überbauung (Grenzbau) ist im Rahmen der Bautiefe von 14 m bis zur max. zulässigen Gesamtlänge gestattet, sofern an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
5Proportionen und Stellung der Bauten sind der dörflichen Überbauung anzupassen. Durch angemessene Variation der Hauptfirstrichtung der Bauten ist eine monotone Gesamtwirkung zu vermeiden.
6In der Kernzone sind W …
Art. 27BZO Bäretswil · S. 11
Zulässigkeit
1In den Zonen K1A, K1B, K2B, K3B, W2/35, W2/45, W3/55, WG2, WG3 und G sind Arealüberbauungen im Sinne von § 69ff PBG zugelassen.
2Folgende Mindestarealflächen sind notwendig: K1A, K1B, K2B, und W2/35 2'500 m2 K3B, W2/45 und WG2 3'000 m2 W3/55, WG3 und G 4'000 m2 Seite 11 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1
Art. 28BZO Bäretswil · S. 12
Besondere Vorschriften
1Die Ausnützungsziffern erhöhen sich um einen Zehntel.
2Die maximalen Gebäudelängen erhöhen sich wie folgt: Zonen K1A, K1B, K2B und W2/35 bis 35 m Zonen K3B, W2/45 und WG2 bis 40 m Zonen W3/55 und WG3 bis 48 m Zone G bis 80 m
3Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten.
4Die Vollgeschosszahlen dürfen in den Zonen K1A, K1B, K2B, K3B, W2/35, W3/55 und WG3 nicht und in den Zonen W2/45 und WG2 um ein Geschoss erhöht werden. Für das zusätzliche Vollgeschoss gilt eine zusätzliche Fassadenhöhe von 3.0 m.
Gestaltungsplanpflicht
Art. 33BZO Bäretswil · S. 13
Abstellplätze
1Je ein Personenwagen-Abstellplatz ist zu erstellen: a) pro 80 m2 massgebliche Geschossfläche für Wohnungen, mindestens aber 1 Abstellplatz pro Wohnung; zusätzlich sind 10 % der Abstellplätze für Besucherparkplätze zu erstellen b) pro 150 m2 massgebliche Geschossfläche für Läden; zusätzlich ist 1 Besucherparkplatz pro 30 m2 massgebliche Geschossfläche zu erstellen c) pro 80 m2 massgebliche Geschossfläche für Dienstleistungen; zusätzlich ist 1 Besucherpark platz pro 100 m2 massgebliche Geschossfläche zu erstellen d) pro 150 m2 massgebliche Geschossfläche für Industrie- und Gewerbebauten; zusätzlich ist
1Besucherparkplatz pro 750 m2 massgebliche Geschossfläche zu erstellen
2Bruchteile über 50 % sind aufzurunden.
3Die Zahl der Abstellplätze richtet sich nach der Summe der massgeblichen Geschossfläche gemäss § 255 Abs. 1 PBG in Unter-, Voll-und Dachgeschossen der betreffenden Bauten.
4Fahrzeugabstellplätze sind nach Möglichkeit mittels wasserdurchlässigem Belag (z.B. Kies, Verbundsteine oder Rasengittersteine etc.) anzulegen.
5In den Kernzonen K1A, K1B, K2B und K3B kann die Erstellung von Garagen oder die Herrichtung von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück verweigert werden, wenn Interessen des Ortsbildschutzes oder des Verkehrs dies erfordern. Die Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, sich an der Schaffung von Gemeinschaftsanlagen zu beteiligen, sich in solche einzukaufen oder eine Ersatzabgabe zu leisten. Seite 13 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 15, S. 8 | 0.85 |
| Gebäudelänge | ≤ 28 m | Art. 15, S. 8 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.6 | Art. 15, S. 8 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3.5 m | Art. 15, S. 8 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Bäretswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.