Zone WG2 · Bäretswil
Zürich · BFS 111 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone WG2 in Bäretswil (Zürich) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Gebäudelänge ≤ 40 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterkopie über die Ingesa AG
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Exemplarzahlen: Kernunterlagen 3-fach, weitere Beilagen 2-fach
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Hochbau
- 044 939 90 42
- hochbau@baeretswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bäretswil, in denen «WG2» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Bäretswil · S. 4
Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen mit zugehörigen Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Lärmschutzverordnung eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist:
Abkürzung ES Kernzone 1 K1A und K1B III Kernzone 2 K2B III Kernzone 3 K3B III Wohnzone W2/25 W2/25 II Wohnzone W2/35 W2/35 II Wohnzone W2/45 W2/45 II Wohnzone W3/55 W3/55 II 2-geschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG2 III 3-geschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG3 III Gewerbezone G III Industriezone I III / IV Zone für öffentliche Bauten Oe II / III Freihaltezone F
Erholungszone Eh III Reservezone R
Art. 16BZO Bäretswil · S. 9
Grundmasse
W2/25 W2/35 W2/45 W3/55 WG2/45 WG3/50 W2/25 W2/35 W2/45 W3/55 WG2/45 WG3/50 Vollgeschosszahl max. 2* 2** 2** 3** 2*** 3*** Dachgeschosse max. 1 2 2 2 2 2 Ausnützungsziffer max. 25% 35% 45% 55% 45% 50% Grundabstände; mind.
kleiner Grundabstand
grosser Grundabstand
5 m 10 m Gebäudelänge max.
für Gebäude mit gewerblicher Nutzung max.
5 m 10 m
4.5 m 9 m
5 m 10 m
6 m 12 m
4.5 m 9 m 30 m
48 m Fassadenhöhe (traufseitig) max. 7 m 7.5 m 7.8 m 11 m 8.1 m 11.4 m Fassadenhöhe (giebelseitig)
–Schrägdach 25 m 30 m 36 m 40 m 30 m
40 m Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m.
–Flachdach Bei Attikageschossen erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) auf den fassadenbündigen Seiten um 3.3 m. Gebäudebreite max. 12.5 m 14 m 14 m 14 m 14 m 14 m
* Das zweite Vollgeschoss ist nur als sichtbares, anrechenbares Untergeschoss zulässig. ** Bei Verzicht auf ein Vollgeschoss ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. *** Ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig, sofern auf ein Dachgeschoss verzichtet wird.
2Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade, der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten.
3Gegenüber Strassen ohne Baulinien gilt die Abstandsregelung von 6.0 m gemäss § 265 PBG. Sofern bei Wegen der grosse Grundabstand zur Anwendung käme, gilt ebenfalls ein Abstand von 6.0 …
Art. 21BZO Bäretswil · S. 10
Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2 und WG3
1In den Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2 und WG3 ist die geschlossene Überbauung bis zur Gesamtlänge von 40 m in der WG2 bzw. 48 m in der WG3 gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
2Für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile im Erdgeschoss kann der Grenzabstand allseitig bis auf 3.5 m herabgesetzt werden. Art. 17 Abs. 2 gilt sinngemäss auch in den Zonen WG2 und WG3.
3Die zulässige Ausnützung erhöht sich um einen Fünftel der Grundziffer, wenn die Mehrfläche dauernd gewerblich genutzt wird.
4Es sind nur nicht oder mässig störende Betriebe zulässig.
C. Gewerbe- und Industriezonen
Art. 27BZO Bäretswil · S. 11
Zulässigkeit
1In den Zonen K1A, K1B, K2B, K3B, W2/35, W2/45, W3/55, WG2, WG3 und G sind Arealüberbauungen im Sinne von § 69ff PBG zugelassen.
2Folgende Mindestarealflächen sind notwendig: K1A, K1B, K2B, und W2/35 2'500 m2 K3B, W2/45 und WG2 3'000 m2 W3/55, WG3 und G 4'000 m2 Seite 11 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1
Art. 28BZO Bäretswil · S. 12
Besondere Vorschriften
1Die Ausnützungsziffern erhöhen sich um einen Zehntel.
2Die maximalen Gebäudelängen erhöhen sich wie folgt: Zonen K1A, K1B, K2B und W2/35 bis 35 m Zonen K3B, W2/45 und WG2 bis 40 m Zonen W3/55 und WG3 bis 48 m Zone G bis 80 m
3Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Arealüberbauung sind die zonengemässen Grenzabstände einzuhalten.
4Die Vollgeschosszahlen dürfen in den Zonen K1A, K1B, K2B, K3B, W2/35, W3/55 und WG3 nicht und in den Zonen W2/45 und WG2 um ein Geschoss erhöht werden. Für das zusätzliche Vollgeschoss gilt eine zusätzliche Fassadenhöhe von 3.0 m.
Gestaltungsplanpflicht
Art. 37BZO Bäretswil · S. 14
Mobilfunkanlagen
1Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der lokalen Versorgung zu dienen. In den Industrie- und Gewerbezonen sowie in der Zone für öffentliche Bauten, können überdies auch Anlagen für die regionale Versorgung erstellt werden.
2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Industriezonen I 2. Priorität: Gewerbezonen GI und GII, sowie Zone für öffentliche Bauten mit ES III 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2/45 und WG3/50 4. Priorität: Alle anderen Bauzonen
3Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
4Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten, sofern die Anlage visuell als solche wahrnehmbar ist.
Schlussbestimmungen
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudelänge | ≤ 40 m | Art. 21, S. 10 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3.5 m | Art. 21, S. 10 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Bäretswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.