Zone GI · Bäretswil
Zürich · BFS 111 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone GI in Bäretswil (Zürich) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Gebäudelänge ≤ 60 m, Baumassenziffer ≤ 4 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterkopie über die Ingesa AG
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Exemplarzahlen: Kernunterlagen 3-fach, weitere Beilagen 2-fach
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Hochbau
- 044 939 90 42
- hochbau@baeretswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bäretswil, in denen «GI» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 22BZO Bäretswil · S. 10
Grundmasse 1
GI GII I Baumassenziffer max. 4m3 / m2 5 m3 / m2 6 m3 / m2 Grünflächenziffer - 5% - Fassadenhöhe max. 10.5 m 10.5 m 13.5 m Gesamthöhe max. 14.0 m 14.0 m 17.0 m Grundabstand mind. 3.5 m 3.5 m 3.5 m Gebäudelänge max. 60 m 60 m -
2Gegenüber Grundstücken, die in einer Wohnzone liegen, ist ein Grundabstand von 10 m einzuhalten.
Art. 23BZO Bäretswil · S. 10
Nutzweise
1In der Gewerbezone sind neben Gewerbe-und Industriebauten auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
2In der Gewerbe- sowie in der Industriezone, welche der ES III zugeordnet sind, sind höchstens mässig störende Betriebe zulässig. In der Industriezone, mit der ES IV sind stark störende Betriebe zulässig. GI GII I Seite 10 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1
Art. 37BZO Bäretswil · S. 14
Mobilfunkanlagen
1Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der lokalen Versorgung zu dienen. In den Industrie- und Gewerbezonen sowie in der Zone für öffentliche Bauten, können überdies auch Anlagen für die regionale Versorgung erstellt werden.
2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Industriezonen I 2. Priorität: Gewerbezonen GI und GII, sowie Zone für öffentliche Bauten mit ES III 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2/45 und WG3/50 4. Priorität: Alle anderen Bauzonen
3Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
4Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten, sofern die Anlage visuell als solche wahrnehmbar ist.
Schlussbestimmungen
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudelänge | ≤ 60 m | Art. 22, S. 10 | 0.95 |
| Baumassenziffer | ≤ 4 m3/m2 | Art. 22, S. 10 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3.5 m | Art. 22, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Bäretswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.
Häufige Fragen zur Zone GI
Was gilt in der Zone GI in Bäretswil?
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone GI einhalten?
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Bäretswil?
Wo reiche ich das Baugesuch in Bäretswil ein?
Wo steht die Zone GI in der BZO Bäretswil?
Weitere Zonen in Bäretswil
EhGGIIIK1AK1BK2BK3BOeBW2/25W2/35W2/45W3/55WG2WG2/45WG3WG3/50