Art. 8 · Dachgestaltung
BZO Bäretswil · S. 6 · Original-PDF
1Hauptgebäude in der Kernzone K1A und K1B haben, soweit nicht andere bestehende Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung (in der Regel 40° neue Teilung) aufzuweisen. In der Kernzone K2B sind auch Schrägdächer mit unterschiedlichen Dachneigungen zulässig. In der Kernzone K3B sind auch Flachdächer zulässig. Für Klein- und Anbauten nach § 2a ABV sind in den Kernzonen K1A, K1B und K2B auch Pultdächer zulässig. In der Kernzone K3B sind auch Flachdächer zulässig.
2Die Schrägdächer sind in der herkömmlichen Weise, mit allseitigen Vordächern, auszubilden. In der Kernzone K1A und K1B sind sie einheitlich mit Tonziegeln oder einem in der äusserlichen Erscheinung gleichwertigen Material einzudecken. In der Kernzone K2B und K3B sind auch andere Materialien zulässig. Bei Klein- und Anbauten können auch andere Dacheindeckungen verwendet werden.
3Unüberdeckte Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
4Dachaufbauten sind im 1. Dachgeschoss zulässig und sind entsprechend der jeweiligen Dachform zu gestalten. Ihre Gesamtbreite darf in der Kernzone K1A und K1B nicht länger als 1/3 und in der Kernzone K2B und K3B nicht länger als 1/2 der zugehörigen Fassade sein. Dachaufbauten haben hinsichtlich der Lage, Form, Grösse, Proportion und Gestaltung der ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. Sie müssen in einem guten Verhältnis zur Gesamtdachfläche stehen und auf die Fassadenstrukturen abgestimmt sein. Attikageschosse sind in der Kernzone K3B nicht zulässig.
5In der Kernzone K1A und K1B sind Dachflächenfenster mit maximal 0.70 m2 und in der Kernzone K2B und K3B von maximal 0.9 m2 Glaslichtfläche zur Belichtung des Dachgeschosses zulässig. Die Summe der Glasfläche der Dachflächenfenster darf 3 % der gesamten von der Baueingabe erfassten Dachfläche nicht übersteigen. Sie haben sich in Material und Farbe unauffällig in die Dachfläche einzupassen.
6Solaranlagen sind zulässig. Bei grossflächigen, gestalterisch sorgfältig ausgebildeten Solaranlagen dürfen anstelle eines Solarmoduls auch einzelne grössere Dachflächenfenster eingefügt werden. Sie sind unauffällig und flächenbündig in die Solaranlage zu integrieren.
7Firstverglasungen, horizontal angeordnete Dachflächen-Lichtbänder, Glasziegel oder schmale Dachabsätze sind zulässig, wenn sie sich besonders gut in das Dach und den Gesamteindruck des Gebäudes einfügen. Im Übrigen sind Dachaufbauten - ausgenommen Kamine und Ventilationsschächte - nur für das erste Dachgeschoss zulässig.
8Wintergärten sind nur zulässig, wenn sie sich gut in das Strassen- und Ortsbild einfügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.