Art. 33 · Abstellplätze
BZO Bäretswil · S. 13 · Original-PDF
1Je ein Personenwagen-Abstellplatz ist zu erstellen: a) pro 80 m2 massgebliche Geschossfläche für Wohnungen, mindestens aber 1 Abstellplatz pro Wohnung; zusätzlich sind 10 % der Abstellplätze für Besucherparkplätze zu erstellen b) pro 150 m2 massgebliche Geschossfläche für Läden; zusätzlich ist 1 Besucherparkplatz pro 30 m2 massgebliche Geschossfläche zu erstellen c) pro 80 m2 massgebliche Geschossfläche für Dienstleistungen; zusätzlich ist 1 Besucherpark platz pro 100 m2 massgebliche Geschossfläche zu erstellen d) pro 150 m2 massgebliche Geschossfläche für Industrie- und Gewerbebauten; zusätzlich ist
1Besucherparkplatz pro 750 m2 massgebliche Geschossfläche zu erstellen
2Bruchteile über 50 % sind aufzurunden.
3Die Zahl der Abstellplätze richtet sich nach der Summe der massgeblichen Geschossfläche gemäss § 255 Abs. 1 PBG in Unter-, Voll-und Dachgeschossen der betreffenden Bauten.
4Fahrzeugabstellplätze sind nach Möglichkeit mittels wasserdurchlässigem Belag (z.B. Kies, Verbundsteine oder Rasengittersteine etc.) anzulegen.
5In den Kernzonen K1A, K1B, K2B und K3B kann die Erstellung von Garagen oder die Herrichtung von Abstellplätzen auf dem Baugrundstück verweigert werden, wenn Interessen des Ortsbildschutzes oder des Verkehrs dies erfordern. Die Eigentümer sind in diesem Fall verpflichtet, sich an der Schaffung von Gemeinschaftsanlagen zu beteiligen, sich in solche einzukaufen oder eine Ersatzabgabe zu leisten. Seite 13 von 15 Bau- und Zonenordnung (BZO) 700.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.