Zone WG2/45 · Bäretswil
Zürich · BFS 111 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone WG2/45 in Bäretswil (Zürich) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.45, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterkopie über die Ingesa AG
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Exemplarzahlen: Kernunterlagen 3-fach, weitere Beilagen 2-fach
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: Papier (Abgabe am Schalter)
- Ablauf nach der Einreichung
- Abteilung Hochbau
- 044 939 90 42
- hochbau@baeretswil.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Bäretswil, in denen «WG2/45» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 16BZO Bäretswil · S. 9
Grundmasse
W2/25 W2/35 W2/45 W3/55 WG2/45 WG3/50 W2/25 W2/35 W2/45 W3/55 WG2/45 WG3/50 Vollgeschosszahl max. 2* 2** 2** 3** 2*** 3*** Dachgeschosse max. 1 2 2 2 2 2 Ausnützungsziffer max. 25% 35% 45% 55% 45% 50% Grundabstände; mind.
kleiner Grundabstand
grosser Grundabstand
5 m 10 m Gebäudelänge max.
für Gebäude mit gewerblicher Nutzung max.
5 m 10 m
4.5 m 9 m
5 m 10 m
6 m 12 m
4.5 m 9 m 30 m
48 m Fassadenhöhe (traufseitig) max. 7 m 7.5 m 7.8 m 11 m 8.1 m 11.4 m Fassadenhöhe (giebelseitig)
–Schrägdach 25 m 30 m 36 m 40 m 30 m
40 m Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m.
–Flachdach Bei Attikageschossen erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) auf den fassadenbündigen Seiten um 3.3 m. Gebäudebreite max. 12.5 m 14 m 14 m 14 m 14 m 14 m
* Das zweite Vollgeschoss ist nur als sichtbares, anrechenbares Untergeschoss zulässig. ** Bei Verzicht auf ein Vollgeschoss ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. *** Ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig, sofern auf ein Dachgeschoss verzichtet wird.
2Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade, der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten.
3Gegenüber Strassen ohne Baulinien gilt die Abstandsregelung von 6.0 m gemäss § 265 PBG. Sofern bei Wegen der grosse Grundabstand zur Anwendung käme, gilt ebenfalls ein Abstand von 6.0 …
Art. 37BZO Bäretswil · S. 14
Mobilfunkanlagen
1Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der lokalen Versorgung zu dienen. In den Industrie- und Gewerbezonen sowie in der Zone für öffentliche Bauten, können überdies auch Anlagen für die regionale Versorgung erstellt werden.
2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Industriezonen I 2. Priorität: Gewerbezonen GI und GII, sowie Zone für öffentliche Bauten mit ES III 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2/45 und WG3/50 4. Priorität: Alle anderen Bauzonen
3Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
4Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten, sofern die Anlage visuell als solche wahrnehmbar ist.
Schlussbestimmungen
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 2 Vollgeschosse | Art. 16, S. 9 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.45 | Art. 16, S. 9 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 6 m | Art. 16, S. 9 | 0.85 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 12 m | Art. 16, S. 9 | 0.85 |
| Gebäudelänge | ≤ 30 m | Art. 16, S. 9 | 0.75 |
Extrahiert aus der BZO Bäretswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.