Zone WG2/45 · Bäretswil

Zürich · BFS 111 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen

Die Zone WG2/45 in Bäretswil (Zürich) ist mit 5 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.45, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Katasterkopie über die Ingesa AG
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
  • Exemplarzahlen: Kernunterlagen 3-fach, weitere Beilagen 2-fach

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Bäretswil, in denen «WG2/45» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 16BZO Bäretswil · S. 9

Grundmasse

W2/25 W2/35 W2/45 W3/55 WG2/45 WG3/50 W2/25 W2/35 W2/45 W3/55 WG2/45 WG3/50 Vollgeschosszahl max. 2* 2** 2** 3** 2*** 3*** Dachgeschosse max. 1 2 2 2 2 2 Ausnützungsziffer max. 25% 35% 45% 55% 45% 50% Grundabstände; mind.

kleiner Grundabstand

grosser Grundabstand

5 m 10 m Gebäudelänge max.

für Gebäude mit gewerblicher Nutzung max.

5 m 10 m

4.5 m 9 m

5 m 10 m

6 m 12 m

4.5 m 9 m 30 m

48 m Fassadenhöhe (traufseitig) max. 7 m 7.5 m 7.8 m 11 m 8.1 m 11.4 m Fassadenhöhe (giebelseitig)

–Schrägdach 25 m 30 m 36 m 40 m 30 m

40 m Giebelseitig erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) um die sich aus der Dachneigung von 45° ergebende Höhe, höchstens aber um 7 m.

–Flachdach Bei Attikageschossen erhöht sich das zulässige Mass der Fassadenhöhe (traufseitig) auf den fassadenbündigen Seiten um 3.3 m. Gebäudebreite max. 12.5 m 14 m 14 m 14 m 14 m 14 m

* Das zweite Vollgeschoss ist nur als sichtbares, anrechenbares Untergeschoss zulässig. ** Bei Verzicht auf ein Vollgeschoss ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. *** Ein anrechenbares Untergeschoss ist zulässig, sofern auf ein Dachgeschoss verzichtet wird.

2Der grosse Grundabstand gilt für die am meisten gegen Süden oder Westen gerichtete Hauptfassade, der kleine Grundabstand für die übrigen Gebäudeseiten.

3Gegenüber Strassen ohne Baulinien gilt die Abstandsregelung von 6.0 m gemäss § 265 PBG. Sofern bei Wegen der grosse Grundabstand zur Anwendung käme, gilt ebenfalls ein Abstand von 6.0 …

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Art. 37BZO Bäretswil · S. 14

Mobilfunkanlagen

1Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen haben grundsätzlich der lokalen Versorgung zu dienen. In den Industrie- und Gewerbezonen sowie in der Zone für öffentliche Bauten, können überdies auch Anlagen für die regionale Versorgung erstellt werden.

2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Industriezonen I 2. Priorität: Gewerbezonen GI und GII, sowie Zone für öffentliche Bauten mit ES III 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung WG2/45 und WG3/50 4. Priorität: Alle anderen Bauzonen

3Die Betreiber erbringen für visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen den Nachweis, dass in den Zonen mit jeweils höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.

4Baugesuche für Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten sind bezüglich der Einordnung von einer externen Fachperson zu begutachten, sofern die Anlage visuell als solche wahrnehmbar ist.

Schlussbestimmungen

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Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 2 VollgeschosseArt. 16, S. 90.90
Ausnützungsziffer≤ 0.45Art. 16, S. 90.90
Grenzabstand (klein)≥ 6 mArt. 16, S. 90.85
Grenzabstand (gross)≥ 12 mArt. 16, S. 90.85
Gebäudelänge≤ 30 mArt. 16, S. 90.75

Extrahiert aus der BZO Bäretswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone WG2/45

Was gilt in der Zone WG2/45 in Bäretswil?
Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse, Ausnützungsziffer ≤ 0.45, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, Gebäudelänge ≤ 30 m. Insgesamt sind 5 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Bäretswil erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone WG2/45 sein?
Laut BZO Bäretswil: Vollgeschosse ≤ 2 Vollgeschosse. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone WG2/45 einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, Grenzabstand (gross) ≥ 12 m, nach der Bau- und Zonenordnung Bäretswil. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Bäretswil?
14 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Bäretswil ein?
Baugesuche in Bäretswil laufen über Papier (Abgabe am Schalter). Zuständig ist Abteilung Hochbau, Schulhausstrasse 2, 8344 Bäretswil. Ablauf nach der Einreichung →

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