Zone G · Arth

Schwyz · BFS 1362 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen

Die Zone G in Arth (Schwyz) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 14 m, Firsthöhe ≤ 17 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situations- bzw. Katasterplan (vom Geometer beglaubigt)
  • Grundrisspläne 1:100 mit Nutzungsangaben
  • Schnitt- und Fassadenpläne 1:100 mit Terrainverlauf
  • Umgebungsplan mit Abstandslinien
  • Kanalisationsplan 1:100 und Anschlussgesuch Liegenschaftsentwässerung
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch)
  • Einreichung über die Plattform eBau
  • Zwei Baueingabedossiers in Papierform
  • Unterschriften auf dem Baugesuch
  • Angaben zu Grundeigentumsverhältnissen und Zweck der Baute
  • Baubeschrieb / Beschreibung des Vorhabens
  • Aktueller Grundbuchauszug
  • Planverzeichnis

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Arth, in denen «G» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 3BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 2

Planungsmittel Planungsmittel sind:

a)Baureglement

b)Zonenpläne

c)Kernzonenplan Arth

d)Erschliessungspläne

e)Gestaltungspläne

f)Planungszonen

g)Richtpläne

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Art. 15BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 9

BR(1)

–Kernzone 1 Arth K1 III

–Kernzone 2 Arth K2 III

–Kernzone K III

–Wohnzone mit 1 Geschoss W1 II

–Wohnzone mit 2 Geschossen W2 II

–Wohnzone mit 2 Geschossen niedriger Ausnützung W2a II

–Wohnzone mit 3 Geschossen W3 II

–Wohnzone mit 4 Geschossen W4 II

–Wohn- und Gewerbezone mit 2 Geschossen WG2 III

–Wohn- und Gewerbezone mit 3 Geschossen WG3 III

–Wohn- und Gewerbezone mit 4 Geschossen WG4 III

–Gewerbezone G III

–Industriezone I IV

–Intensiverholungszone Camping IE C II

–Intensiverholungszone Schiessanlage IE SCH III

–Grünzone GR -

–Bauzone ohne Hochbauten BOH -

–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA III

–offene Bauzone OB III

–Verkehrszone VZ -

b)Nichtbauzonen

–Verkehrsfläche VF -

–Landwirtschaftszone LW III

–Schutzzonen SchZ II

–Skiabfahrtszone SKI -

–Zone für Materialgewinnung und Materialablagerung ZM III

c)Übrige Gebiete

–Übriges Gemeindegebiet ÜG III

–Reservegebiet RES III

d)Sonderzonen

–Sonderzone Tierpark STP III

9

2Für die Zonen gilt: Art. BR

K1 K2 K ÖBA W1 W2 W2a WG2 W3 WG3 W4 WG4 G I IE SCH 3(2) 4(3) -- 1 2 2 2 3 4 -- -- 2 22 Vollgeschosszahl 21 Ausnützungsziffer -- -- -- 0.30 0.45 0.30 0.45 0.65 0.75 -- -- -- 33 mit Gewerbenutzung 20% -- -- -- -- -- -- 0.55 0.75 0.85 -- -- 0.55 24 Gebäudelänge in m -- -- -- 20 30 30 30 40 50 -- -- 30 11(2) 14(3) -- 4 7 7 7 11 14 14 14 7 -- Gebäudehöhe in m 23 Firsthöhe in m 14(2) 17(3) -- 7 10 …

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Art. 21BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 6

1Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche. Ausnützungsziffer (Abb. 2 und 3)

2Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller ober- und unterirdischen Geschossflächen einschliesslich Wandquerschnitte, jedoch ohne Fassadenmauerwerk.

3Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht:

a)alle dem Wohnen und dem Gewerbe nicht dienenden oder nicht verwendbaren Flächen, wie z.B. zu Wohnungen gehörende Keller- sowie Estrichräume, Ventilationsund Klimaanlagen, Gemeinschafts- und Bastelräume in Mehrfamilienhäusern;

b)nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.;

c)Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen;

d)offene Erdgeschosshallen, überdeckte offene Dachterrassen;

e)offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen;

f)unterirdische gewerbliche Einstellräume für Motorfahrzeuge und Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind;

g)Raumteile unter einer lichten Höhe von 1.50 m.

4Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, noch nicht ausgenützten Grundstücke und Grundstückteile. Zur anrechenbaren Landfläche zählen nicht:

a)die für eine hinreichende Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche, ohne Hauszufahrten;

b)Flächen projektierter öffentlicher Verkehrsanlagen;

c)Wald und Gewässer.

5Bei nachträglicher Unterteilung oder Verkleinerung eines G …

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Art. 22BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 7

1Für die Berechnung der Geschosszahl ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Berechnung der Geschosszahl (Abb. 4)

2Es werden unterschieden:

a)Vollgeschosse

b)Untergeschosse

c)Dach- oder Attikageschosse.

3Das Untergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn es mit mehr als 60% seiner Aussenfläche aus dem gewachsenen Terrain hinausragt. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen.

4Das Dach- oder Attikageschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die anrechenbare Bruttogeschossfläche (Art. 21 Abs. 3, lit. g) mehr als 75% der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt.

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Art. 23BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 26

BauR Abbildung 5 Flächenausgleich F1 > F2 M Mehrlänge MZ G Grenzabstand L L M G MZ F2 F1 G MZ G Gebäudelänge Hauptfassade M __ 4 Mehrlängenzuschlag = Gebäudelänge > 22 m G Mehrlängenzuschlag / Flächenausgleich

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Art. 24BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 27

BauR Abbildung 6 G8 Grenzabstand + 0.50 m Überbreite Balkon 2.00 m - 1.50 m = 0.50 m * Gebäudeabstand G GA Grenzabstand Einzuhaltender Grenzabstand Dachvorsprung Balkon, Erker 1.50 max. G8 *2.00 m GA G5 G1 G7 G6 G4 G3 G2 Grenzabstand / Gebäudeabstand PBG § 59 - § 63 Abbildung 8

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Art. 38cBZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 16

1Die offene Bauzone (OB) ist bestimmt für eine gemischte Nutzung von öffentlichen Dienstleistungen, Dienstleistungen, Wohnen und Gewerbe. Offene Bauzone

2Es besteht Gestaltungsplanpflicht. Teilgestaltungspläne und Etappierungen sind möglich.

3Neben den allgemeinen Bedingungen sind in den Gestaltungsplänen folgende Nachweise zu erbringen:

–Verträglichkeit und Einpassung der festgesetzten Nutzungsmasse mit den Nachbarzonen,

–Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung,

–Erschliessung für motorisierten Verkehr, Velofahrer, Fussgänger und öffentlichen Verkehr.

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Art. 44BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 18

1In allen Bauzonen können Gestaltungspläne erlassen werden, sofern folgende Mindestflächen gegeben sind: Voraussetzungen

a)Kernzone 1 und 2 Arth, Kernzone 1500 m2

b)übrige Bauzonen 3000 m2

2Wo öffentliche Interessen es erfordern, kann der Gemeinderat für unüberbaute Gebiete von mindestens 5000 m2 einen Gestaltungsplan verlangen.

3Der Erlass eines Gestaltungsplanes setzt eine bessere Nutzung und Gestaltung gegenüber der Normalbauweise voraus. Dies trifft namentlich zu, wenn nebst den im § 24 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes genannten Vorteile folgende Kriterien erfüllt sind:

a)vorzügliche architektonische Gestaltung und gute Einfügung in die Umgebung;

b)preisgünstiger Wohnraum für Familien;

c)besondere Massnahmen zur Steigerung der Wohnhygiene;

d)gestaltete Kinderspielflächen von mindestens 15% der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen;

e)sichere und verkehrsberuhigende Erschliessung;

f)mindestens die Hälfte der Abstellflächen für Motorfahrzeuge unter Terrain;

g)grosszügige und zweckmässige Gestaltung der Umgebung und Bepflanzung;

h)Massnahmen zur Abfallwiederverwertung.

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Art. 45BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 18

1Der Gestaltungsplan muss beinhalten:

a)den nachgeführten Katasterplan im Massstab 1:500 mit Einmeter-Höhenkurven;

b)einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie Angaben über die Inhalt generellen Grundrisse der Bauten;

c)einen Plan über die Verkehrserschliessung mit Angaben über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge;

d)Vorschriften über die Abstände;

e)Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten;

f)Angaben über die Versorgung und Entsorgung;

g)Angaben über die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen sowie die Bepflanzung;

h)ein Reglement mit den Sonderbestimmungen, namentlich den anrechenbaren Geschossflächen.

2Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen gemäss Art. 48 Abs. 4 verlangen.

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Art. 51BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 20

1Nach der Genehmigung durch den Regierungsrat bestimmt der Gemeinderat das Datum des Inkrafttretens und publiziert dieses vorgängig im Amtsblatt. Inkrafttreten

2Das Reglement findet auf alle Baugesuche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht werden.

3Die bisherigen Quartiergestaltungspläne bleiben in Rechtskraft.

4Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Baureglement für das Rigi-Gebiet inkl. der Sonderzonen I und II der Gemeinde Arth vom 11. Oktober 1974 und das Baureglement der Gemeinde Arth vom 3. Juli 1978 aufgehoben. An der Urnenabstimmung angenommen am 8. Dezember 1991

1. Änderung (Art. 30, Art. 37, TZP Grosswiyer und Schutt) an der Urnenabstimmung angenommen am 15. Juli 1995

2. Änderung (Baureglements-Anpassungen 1997/1998) an der Urnenabstimmung angenommen am 26. November 2000

3. Änderung (Art. 30, 38c, offene Bauzone) am 9. Februar 2003

4. Änderung (Anpassung Art. 47 - 50, Zuständigkeit neu) am 8. Februar 2004

5. Änderung (Anpassung Art. 30 und 36a, neue Bauzonen) am 24. Februar 2008

6. Änderung (Anpassung Art. 28a, 51 Abs. 1) am 19. Mai 2019

7. Änderung (Anpassung Art. 3, Art. 4, Art. 7, Art. 28, Art. 30, Art. 31, Art. 31b, Art. 31c, Art. 31d, Art. 31e, Art. 31f, Art. 44, Art. 46) am 12. März 2023

8. Änderung (Anpassung Art. 30, Art. 38d, Art. 38e) am 3. März 2024

20

Vom Regierungsrat des Kantons Schwyz genehmigt

mit Beschluss Nr. 33/1993 am 5. Januar 1993 mit Beschluss Nr. 465/1996 am 12. März 1996 mit Beschluss Nr. 593/2001 am 8. Mai 2001 mit Beschluss Nr. 1453/20 …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 15 BR(1)). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Gebäudehöhe≤ 14 m—0.90
Firsthöhe≤ 17 m—0.90
Grenzabstand (klein)≥ 3 mArt. 34, S. 130.70

Extrahiert aus der BZO Arth (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone G

Was gilt in der Zone G in Arth?
Gebäudehöhe ≤ 14 m, Firsthöhe ≤ 17 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3 m. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Arth erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone G sein?
Laut BZO Arth: Gebäudehöhe ≤ 14 m, Firsthöhe ≤ 17 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone G einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 3 m, nach der Bau- und Zonenordnung Arth. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Arth?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (Bewilligungsgesuch), Einreichung über die Plattform eBau, Zwei Baueingabedossiers in Papierform. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Arth ein?
Baugesuche in Arth laufen über eBau Schwyz (obligatorisch, zusätzlich 2 Papierdossiers). Zuständig ist Bauverwaltung, Rathausplatz 6, Postfach, 6415 Arth. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Arth