Art. 44
BZO Baureglement Gemeinde Arth · S. 18 · Original-PDF
1In allen Bauzonen können Gestaltungspläne erlassen werden, sofern folgende Mindestflächen gegeben sind: Voraussetzungen
a)Kernzone 1 und 2 Arth, Kernzone 1500 m2
b)übrige Bauzonen 3000 m2
2Wo öffentliche Interessen es erfordern, kann der Gemeinderat für unüberbaute Gebiete von mindestens 5000 m2 einen Gestaltungsplan verlangen.
3Der Erlass eines Gestaltungsplanes setzt eine bessere Nutzung und Gestaltung gegenüber der Normalbauweise voraus. Dies trifft namentlich zu, wenn nebst den im § 24 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes genannten Vorteile folgende Kriterien erfüllt sind:
a)vorzügliche architektonische Gestaltung und gute Einfügung in die Umgebung;
b)preisgünstiger Wohnraum für Familien;
c)besondere Massnahmen zur Steigerung der Wohnhygiene;
d)gestaltete Kinderspielflächen von mindestens 15% der zu Wohnzwecken genutzten Geschossflächen;
e)sichere und verkehrsberuhigende Erschliessung;
f)mindestens die Hälfte der Abstellflächen für Motorfahrzeuge unter Terrain;
g)grosszügige und zweckmässige Gestaltung der Umgebung und Bepflanzung;
h)Massnahmen zur Abfallwiederverwertung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.