Zone GE · Altdorf
Uri · BFS 1201 · Gemeindeprofil · alle 18 Zonen
Die Zone GE in Altdorf (Uri) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 17.25 m, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Projektpläne und Beurteilungsunterlagen
- Baugesuch mit Angaben und Unterlagen
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Altdorf, in denen «GE» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bauordnung Altdorf · S. 2
Gemeindeversammlung
1Die Gemeindeversammlung erfüllt die Aufgaben, die ihr die Kantonsverfassung und das PBG übertragen.
2Sie erlässt insbesondere die BO und genehmigt den Nutzungsplan, den der Gemeinderat ihr vorlegt.
Art. 9BZO Bauordnung Altdorf · S. 3
Arten Als Bauzonen gelten:
a)Kernzonen (K1 bis K4)
b)Wohnzonen (W2 bis W4)
c)Wohnzone Eggberge (WE)
d)Wohnzone im Landschaftsgebiet (WL)
e)Wohn- und Gewerbezonen (WG2 bis WG4)
f)Wohn- und Gewerbezone Eggberge (WGE)
g)Bahnhofzone (BZ)
h)Gewerbezone (GE);
i)Industriezonen (I1 und I2);
j)Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE);
k)Freihaltezone (FZ);
l)Verkehrsflächen (VF). 1. Abschnitt: Kernzonen 1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 19BZO Bauordnung Altdorf · S. 5
Plätze, Höfe
1Zusammenhängende Höfe und Freiflächen sind grundsätzlich zu erhalten.
2Für zum Strassenraum geöffnete Plätze und Wege kann die Baukommission im Rahmen von Baubewilligungen Massnahmen zur einheitlichen Gestaltung des Bodenbelages und der Bepflanzung verlangen.
3Innenhöfe sind als privat nutzbare Bereiche zu gestalten. Parkierungsflächen sind bewilligungspflichtig. Sie dürfen nur in geringer Zahl und nur am Rande von Freiflächen gestattet werden.
Art. 45BZO Bauordnung Altdorf · S. 10
Gewerbezone (GE)
1In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig. Der Gemeinderat kann mit Quartierplänen oder Quartiergestaltungsplänen bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
2Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind. 6. Abschnitt: Industriezonen
Art. 58BZO Bauordnung Altdorf · S. 14
Lokale Landschaftsschutzzone (LSlü)
1In der lokalen Landschaftsschutzzone sind Elemente, die den Landschaftsraum und das Landschaftsbild prägen, in ihrem Bestand zu erhalten. Dazu gehören namentlich Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Geländeformen, Bachläufe usw. Veränderungen von Geländeformen und Bachläufen sind nur mit Zustimmung der Baukommission gestattet. 14 40.11 (November 2014)
2Bestehende Bauten können im Rahmen der übrigen Vorschriften der Bau- und Zonenordnung erneuert, teilweise geändert oder neu erstellt werden. Form, Materialwahl und Farbgebung von zulässigen Bauten und Anlagen dürfen das schutzwürdige Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
3Im Übrigen sind Bauten und Anlagen in der Landschaftsschutzzone zulässig, wenn sie durch ihre Stellung und ihre Gestaltung, gemessen am Schutzziel, das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
4Massnahmen, die die Schutzzone nachhaltig verändern, sind bewilligungspflichtig.
Art. 81BZO Bauordnung Altdorf · S. 33
1) Zuschlag nach Art. 13 BO 2) Maximale AZ ohne Zuschläge wie zusätzliche Ausnützung Dachgeschoss von 0.1 3) Bei Fassadenhöhe ab 13 m angemessene Vergrösserung Grenzabstand (Art. 44 Abs. 4 BO) 4) Zuschlag von 1 m gegenüber Grundstücken in einer anderen Zone 33 40.11 (November 2014) Bemerkungen Freistehende Gebäude mit Nebennutzflächen Freistehende Gebäude mit Nebennutzflächen Mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen voll- ständig unter dem massgebenden, respektive tiefer gelegten Terrain Im Durchschnitt höchstens 1.00 m und absolut höchstens 1.50 m über das massgebende, respektive tiefer gelegte Terrain hinausragend Anlagen, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren Mit einem anderem Hauptgebäude zusammengebaut und mit Nebennutz- flächen
giebelseitige Fassadenhöhe in m 5.00 5.00 5.00 - - - traufseitige Fassadenhöhe in m 3.00 3.00 3.00 - - - Gre …
| II | II | III | III | III | II | III | III | IV | II | III | IV | III |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| - | - | - | - | - | - | - | 6.0 | 8.0 | - | - | - | - |
| - | - | 0.52) | 0.752) | 1.02) | - | - | - | - | - | - | - | - |
| Art. 81 | Art. 81 | 0.3 – 0.42) | 0.5 – 0.62) | 0.6 – 0.82) | Art. 81 | 0.6 – 1.5 | Art. 81 | Art. 81 | Art. 81 | Art. 81 | Art. 81 | Art. 81 |
| 10.25 | - | 11.25 | 14.25 | 17.25 | 10.25 | 28.00 | 17.25 | - | - | - | - | - |
| 6.75 | - | 7.75 | 10.75 | 13.75 | 6.75 | 24.50 | 13.75 | - | - | - | - | - |
| - | - | 10.25 | 13.25 | 16.25 | - | 27.00 | 16.25 | - | - | - | - | - |
| - | - | 8.25 | 11.25 | 14.25 | - | 25.00 | 14.25 | - | - | - | - | - |
| 5.00 | 5.00 | 5.00 | 6.00 | 6.00 | 5.00 | 6.003) | 5.004) | 5.004) | 5.004) | 5.00 | 5.00 | 6.00 |
| 2 | - | 2 | 3 | 4 | 2 | 3-6 | - | - | - | - | - | |
| Art. 40, 91, 92 | Art. 41 | Art. 42 | Art. 42 | Art. 42 | Art. 43, 91, 92 | Art. 44 | Art. 45 | Art. 46, 47 | Art. 48 | Art. 49 | Art. 50 | Art. 52 |
| WE | WL | WG2 | WG3 | WG4 | WGE | BZ | GE | I1/I2 | OE | FZ | VF | L |
Tabelle von S. 33 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 82BZO Bauordnung Altdorf · S. 21
Begriff
1Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche und der anrechenbaren Grundstücksfläche.
2Sie wird nach der folgenden Formel berechnet: Ausnützungsziffer = anrechenbare Geschossflächen
anrechenbare Landfläche
Art. 85BZO Bauordnung Altdorf · S. 22
Nicht anrechenbare Geschossflächen Nicht angerechnet werden die folgenden Geschossflächen:
a)die zu Wohnungen gehörenden Keller-, Abstell- und Trockenräume, Waschküchen, Zivilschutzräume und dergleichen;
b)die Heiz- und Brennstofflagerräume, die Räume für Energiespeicher sowie unterirdische Lagerräume, die weder dem Publikum zugänglich sind noch Arbeitsplätze für eine ständige Tätigkeit aufweisen;
c)die Maschinenräume für Lift-, Lüftungs- und Klimaanlagen;
d)Korridore, Treppen, Podeste und Lift im jeweiligen Geschoss, in dem sie keine anrechenbaren Räume erschliessen (z. B. Hauseingang im Kellergeschoss);
e)Fitness-, Sauna- und Bastelräume in Untergeschossen von Einfamilienhäusern im Ausmass von insgesamt höchstens 16 m2 und allen Bewohnerinnen und Bewohnern zur Verfügung stehende gleiche Räume in Mehrfamilienhäusern im Ausmass von höchstens 16 m2 für die erste Wohnung und 2 m2 für jede weitere Wohnung mit 3 und mehr Zimmern;
f)vorgeschriebene Pflichtabstellflächen für Motorfahrzeuge in oberirdischen Garagen; ebenso alle unterirdischen Abstellflächen;
g)Abstellräume für Motorfahrräder, Fahrräder und Kinderwagen;
h)unbelichtete Abstellräume in Wohnungen;
i)die Teilfläche in Räumen mit Dachschräge sowie in Estrichen, deren Raumhöhe weniger als 1.5 m beträgt;
k)die Mauerdicke von Aussenwänden von mehr als 25 cm und bei bestehenden Bauten die zusätzliche äussere Wärmeisolation einschliesslich der Schutzschicht, soweit sie für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig sind;
l)nicht beheizte Wintergärten und Windfänge bis zu 10 % der anrechenbaren …
Art. 86BZO Bauordnung Altdorf · S. 23
Ausnützungsbonus Für Gewerbe- und Geschäftsnutzungen in den Wohn- und Gewerbezonen, die als Lärmschutz entlang von Hauptverkehrsträgern konzipiert werden und die den Anforderungen der Lärmschutzverordnung genügen, kann die Baukommission einen Ausnützungsbonus von 0.15 gewähren. Der Ausnützungsbonus muss für die gewerbliche Nutzung bestimmt sein.
Art. 88BZO Bauordnung Altdorf · S. 23
Zusätzliche Ausnützung bei bestehenden Gewerbebauten Um eine optimale Nutzung bestehender Bauvolumen von Gewerbebauten zu erreichen, kann die Baukommission bei Um- und Ausbauten von Gebäuden unter folgenden Voraussetzungen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Ausnützungsziffer entbinden:
a)durch den Um- und Ausbau darf die äussere Form und Erscheinung des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert werden, ausser wenn der Gewerbetreibende einen Härtefall nachweisen kann;
b)die durch eine Mehrnutzung bedingten Fahrzeugabstell- und Umschlagflächen müssen in genügender Zahl vorhanden sein, ohne dass die Umgebungsgestaltung ungebührend verschlechtert wird. 23 40.11 (November 2014)
Art. 94BZO Bauordnung Altdorf · S. 25
Grundsatz
1Für die Gestaltung der Umgebung sind in angemessener Grösse Grünflächen und Hochstammbäume vorzusehen. Grössere Lager- und Parkplätze dürfen nur 1) Siehe Art. 81 PBG 25 40.11 (November 2014) wasserundurchlässig erstellt werden, wenn aus Umweltschutz- oder anderen zwingenden Gründen andere Beläge ausgeschlossen sind.
2Die Baukommission kann mit der Baubewilligung entsprechende Auflagen verbinden.
Art. 99BZO Bauordnung Altdorf · S. 27
Spielplätze
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 84 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft einen oder mehrere Spielplätze erstellen und erhalten.
2Die Spielplatzfläche muss insgesamt mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche betragen.
3Sind die erforderlichen Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen. Diese beträgt 25 % der mutmasslichen Erstellungskosten. Der Betrag ist für den Bau und Betrieb öffentlicher Spielplätze zu verwenden.
Art. 117BZO Bauordnung Altdorf · S. 30
Änderung bisherigen Rechts Artikel 3 der Abstellflächenverordnung3 wird wie folgt geändert: Die Änderungen wurden in den Erlass eingefügt.
1) RB 3.2512 2) RB 3.2521 3) ARB 50.12
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 30) verbindlich lesbar.
30 40.11 (November 2014)
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazugehörige Bauten und Anlagen zulässig.» · Art. Art. 45
Empfindlichkeitsstufe II
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. Anhang 1). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudehöhe | ≤ 17.25 m | Art. 81, S. 33 | 0.85 |
| Fassadenhöhe | ≤ 13.75 m | Art. 81, S. 33 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 81, S. 33 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Altdorf. Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.