Art. 88 · Zusätzliche Ausnützung bei bestehenden Gewerbebauten
BZO Bauordnung Altdorf · S. 23
Um eine optimale Nutzung bestehender Bauvolumen von Gewerbebauten zu erreichen, kann die Baukommission bei Um- und Ausbauten von Gebäuden unter folgenden Voraussetzungen von der Einhaltung der vorgeschriebenen Ausnützungsziffer entbinden:
a)durch den Um- und Ausbau darf die äussere Form und Erscheinung des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert werden, ausser wenn der Gewerbetreibende einen Härtefall nachweisen kann;
b)die durch eine Mehrnutzung bedingten Fahrzeugabstell- und Umschlagflächen müssen in genügender Zahl vorhanden sein, ohne dass die Umgebungsgestaltung ungebührend verschlechtert wird. 23 40.11 (November 2014)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.