Zone Industriezone · Affoltern am Albis
Zürich · BFS 2 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen
Die Zone Industriezone in Affoltern am Albis (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 17 m, Firsthöhe ≤ 22 m, Grenzabstand (klein) ≥ 3.5 m, Baumassenziffer ≤ 6 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Original-Katasterkopie vom Geometer
- Farbkonvention der Pläne
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Ausschliesslich elektronische Eingabe
- Grundbuchauszug max. 1 Jahr alt
- Unterschriften aller Beteiligten
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Ablauf nach der Einreichung
- Hochbau und Umwelt
- 044 762 56 72
- hochbau@stadtaffoltern.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Affoltern am Albis, in denen «Industriezone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Affoltern am Albis · S. 6
Zoneneinteilung 3, 4, 7 Das Stadtgebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt: Zweigeschossige Wohnzone
W2
Dreigeschossige Wohnzone
W3a Dreigeschossige Wohnzone
W3b Viergeschossige Wohnzone
W4
Fünfgeschossige Wohnzone
W5
Dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
WG3 Viergeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
WG4 Fünfgeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung
WG5 Gewerbezone
G
Gebiet für Sonderbauvorschriften
Gebiet für Sondernutzung (Bonus für Hotelnutzung)
Industriezone
I
Kernzone
K
Viergeschossige Zentrumszone Z4
Z4
Fünfgeschossige Zentrumszone Z5
Z5
Zone für öffentliche Bauten
Oe
Freihaltezone
F
Reservezone
R
Landwirtschaftszone
LW
Art. 7BZO Affoltern am Albis · S. 10
| Zone | ||
|---|---|---|
| Bestimmungen | Gewerbezone | Industriezone |
| Baumassenziffer max. | 4 m3/m2 | 6 m3/m2 |
| Fassadenhöhe bei Schrägdächern max. | 12 m | 17 m |
| Giebelseitige Fassadenhöhe bei Schrägdächern max. | 15.5 m | 22 m |
| Gesamthöhe bei Flachdächern max. | 15 m | 20 m |
| Grenzabstand1) min. | 6 m | 3.5 m |
| Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV | III | IV |
Tabelle von S. 10 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 9BZO Affoltern am Albis · S. 10
Nutzweise 2, 4, 7 Art. 9.1 In der Gewerbezone sind mässig störende, in der Industriezone sind stark störende Betriebe und Anlagen zulässig. Art. 9.2 4 In den Gewerbe- und Industriezonen sind auch Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Neubauten und neubauähnliche Umbauten mit mehr als 1'000 m2 Verkaufsfläche sind nicht zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht im Gebiet mit Zulassung von verkehrsintensiven Einrichtungen. Verkaufsgeschäfte für Güter des täglichen Bedarfs oder Zusammenfassungen von solchen dürfen insgesamt höchstens 500 m2 Verkaufsfläche aufweisen. Art. 9.3 In der Industriezone sind entlang der Autobahn Räume mit lärmempfindlichen Nutzungen erst in einem Abstand von 70 m von der Achse der Autobahn Seite 5 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis zulässig, sofern nicht mit einem Gestaltungsplan nachgewiesen wird, dass die Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten sind. Art. 9.4 Verkehrsintensive Einrichtungen 2, 7 Art. 9.4.1 2, 7 Verkehrsintensive Einrichtungen im Sinne des kantonalen Richtplans sind nur in der im Zonenplan entsprechend gekennzeichneten Zone zulässig. Sie dürfen nur errichtet werden, wenn sie mit Vorrichtungen ausgestattet werden, welche die Ermittlung der Fahrtenzahlen (Ein-/Ausfahrten) von Personenwagen der verkehrsintensiven Einrichtung sowie eine Ausfahrtsdosierung zur Gewährleistung eines genügenden Verkehrsflusses ermöglichen. Art. 9.4.2 2 Verkehrsintensive Einrichtungen müssen im Einzugsbereich von 150 m einer Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels mit jeweils mindestens 8 Ha …
| Zone | ||
|---|---|---|
| Bestimmungen | Gewerbezone | Industriezone |
| Baumassenziffer max. | 4 m3/m2 | 6 m3/m2 |
| Fassadenhöhe bei Schrägdächern max. | 12 m | 17 m |
| Giebelseitige Fassadenhöhe bei Schrägdächern max. | 15.5 m | 22 m |
| Gesamthöhe bei Flachdächern max. | 15 m | 20 m |
| Grenzabstand1) min. | 6 m | 3.5 m |
| Empfindlichkeitsstufe gemäss LSV | III | IV |
Tabelle von S. 10 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.
Art. 11BZO Affoltern am Albis · S. 12
Bestehende Gebäude mit Wohnnutzung in der Gewerbe- und Industriezone Gegenüber bestehenden Bauten mit Wohnnutzung ist ein Gebäudeabstand von mindestens 10 m einzuhalten.
Art. 12BZO Affoltern am Albis · S. 12
Sonderbauvorschriften gemäss § 79 PBG für die Gewerbe- und Industriezonen an der Obstgartenstrasse und an der Industriestrasse Die im Zonenplan entlang der Obstgartenstrasse und der Industriestrasse speziell bezeichneten Gebiete können alternativ zu den Bestimmungen der Gewerbezone und Industriezone nach den Sonderbauvorschriften gemäss den nachstehenden Art. 12.1 bis 12.3 überbaut werden: Art. 12.1 Grundbedingungen Art. 12.1.1 Das zu überbauende Areal hat eine Mindestfläche von 8'000 m2 aufzuweisen und ist als Einheit zu projektieren und bewilligen zu lassen. Art. 12.1.2 Das Projekt hat die Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG zu erfüllen. Art. 12.1.3 Die Wohnnutzung hat mindestens 20 % und höchstens 30 % der als Grundnutzung zulässigen Baumasse zu umfassen. Art. 12.2 Etappierung Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten so zu realisieren, dass der zulässige Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten wird. Art. 12.3 Sondernutzung (Bonus für Hotelnutzung) In dem im Zonenplan mit einer Schraffur speziell bezeichneten Bereich an der Obstgartenstrasse (ehemaliges OVA Areal) darf zusätzlich zur zonengemässen Nutzung eine oberirdische Baumasse von 2 m3/m2 für Hotels, Kongresszentren, Schulungsräume und dergleichen verwendet werden. Seite 7 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis 3.3. Kernzone
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«stark störende Betriebe und Anlagen zulässig» · Art. Art. 9.1
Empfindlichkeitsstufe IV
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 7). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | ≤ 6 m3/m2 | Art. 7, S. 10 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 17 m | Art. 7, S. 10 | 0.85 |
| Firsthöhe | ≤ 22 m | Art. 7, S. 10 | 0.85 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 3.5 m | Art. 7, S. 10 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Affoltern am Albis (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.