Zone Kernzone · Affoltern am Albis

Zürich · BFS 2 · Gemeindeprofil · alle 16 Zonen

Die Zone Kernzone in Affoltern am Albis (Zürich) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Firsthöhe ≤ 14 m, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Original-Katasterkopie vom Geometer
  • Farbkonvention der Pläne
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
  • Ausschliesslich elektronische Eingabe
  • Grundbuchauszug max. 1 Jahr alt
  • Unterschriften aller Beteiligten

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Affoltern am Albis, in denen «Kernzone» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Affoltern am Albis · S. 6

Zoneneinteilung 3, 4, 7 Das Stadtgebiet ist, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen zugewiesen oder Wald ist, in folgende Zonen eingeteilt: Zweigeschossige Wohnzone

W2

Dreigeschossige Wohnzone

W3a Dreigeschossige Wohnzone

W3b Viergeschossige Wohnzone

W4

Fünfgeschossige Wohnzone

W5

Dreigeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung

WG3 Viergeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung

WG4 Fünfgeschossige Wohnzone mit Gewerbeerleichterung

WG5 Gewerbezone

G

Gebiet für Sonderbauvorschriften

Gebiet für Sondernutzung (Bonus für Hotelnutzung)

Industriezone

I

Kernzone

K

Viergeschossige Zentrumszone Z4

Z4

Fünfgeschossige Zentrumszone Z5

Z5

Zone für öffentliche Bauten

Oe

Freihaltezone

F

Reservezone

R

Landwirtschaftszone

LW

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Art. 12BZO Affoltern am Albis · S. 12

Sonderbauvorschriften gemäss § 79 PBG für die Gewerbe- und Industriezonen an der Obstgartenstrasse und an der Industriestrasse Die im Zonenplan entlang der Obstgartenstrasse und der Industriestrasse speziell bezeichneten Gebiete können alternativ zu den Bestimmungen der Gewerbezone und Industriezone nach den Sonderbauvorschriften gemäss den nachstehenden Art. 12.1 bis 12.3 überbaut werden: Art. 12.1 Grundbedingungen Art. 12.1.1 Das zu überbauende Areal hat eine Mindestfläche von 8'000 m2 aufzuweisen und ist als Einheit zu projektieren und bewilligen zu lassen. Art. 12.1.2 Das Projekt hat die Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 71 PBG zu erfüllen. Art. 12.1.3 Die Wohnnutzung hat mindestens 20 % und höchstens 30 % der als Grundnutzung zulässigen Baumasse zu umfassen. Art. 12.2 Etappierung Bei etappenweiser Ausführung von Bauvorhaben sind die Bauten so zu realisieren, dass der zulässige Wohnanteil bei jedem Zwischenstand eingehalten wird. Art. 12.3 Sondernutzung (Bonus für Hotelnutzung) In dem im Zonenplan mit einer Schraffur speziell bezeichneten Bereich an der Obstgartenstrasse (ehemaliges OVA Areal) darf zusätzlich zur zonengemässen Nutzung eine oberirdische Baumasse von 2 m3/m2 für Hotels, Kongresszentren, Schulungsräume und dergleichen verwendet werden. Seite 7 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis 3.3. Kernzone

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Art. 13BZO Affoltern am Albis · S. 13

Allgemeine Bestimmungen Art. 13.1 Grundsatz für das Mass der baulichen Nutzung In der Kernzone gilt bei überbauten Grundstücken der oberirdisch umbaute Raum (gemäss § 258 PBG) als Mass für die zulässige bauliche Nutzung: Dieses Bauvolumen darf in seiner bestehenden Form und Stellung wieder realisiert werden. Für zusätzliche Bauten auf bisher nicht oder nur teilweise überbauten Grundstücken gelten die Bestimmungen von Art. 14. Als nur teilweise überbaut gilt ein Grundstück, von welchem ein überbaubarer Teil abgetrennt werden kann. Soweit Abweichungen vom bestehenden Bauvolumen gestattet sind, sind schutzwürdige nachbarliche Interessen zu wahren. Art. 13.2 Bestimmungen für in den Kernzonenplänen nicht speziell bezeichnete Bauten Bei den in den Kernzonenplänen nicht speziell bezeichneten Bauten (schwarz) sind Veränderungen von Lage, Stellung, volumetrischer Anordnung und Erscheinungsbild zulässig, sofern damit eine bessere Gesamtgestaltung und Einpassung in das Ortsbild erreicht wird. Bei einer gesamthaften Erneuerung über ein Areal mit mehreren Gebäuden muss die bestehende volumetrische Gliederung als Massstab für die Neuüberbauung übernommen werden. Art. 13.3 Bestimmungen für Bauten mit Volumenerhaltung Bei den in den Kernzonenplänen mit V (Volumenerhaltung) speziell bezeichneten Bauten (blau) ist bei Ersatzbauten die bestehende Stellung, volumetrische Anordnung und Dachform grundsätzlich zu übernehmen. Kleinere Abweichungen, die zur Verbesserung der Wohnhygiene, der Verkehrssicherheit oder des Erscheinungsbildes führen, sind zulässig. Art. 13 …

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Art. 14BZO Affoltern am Albis · S. 13

Grundmasse für Neubauten 7 Für Neubauten auf noch nicht oder noch nicht vollständig überbauten Grundstücken und Grundstücksteilen gelten folgende Grundmasse: Seite 8 Bau- und Zonenordnung der Stadt Affoltern am Albis Bestimmungen Kernzone Vollgeschosse max. 4 Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl max. 1 Anrechenbares Untergeschoss max. – Fassadenhöhe max. 10 m Giebelseitige Fassadenhöhe max. 14 m Grenzabstand min. 6 m Empfindlichkeitsstufe LSV III

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Art. 24BZO Affoltern am Albis · S. 17

Arealfläche Art. 24.1 Arealüberbauungen sind, ausgenommen in der Kernzone, in allen Zonen zulässig. Art. 24.2 Die Mindestarealfläche beträgt 3'000 m2.

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 14). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 4 VollgeschosseArt. 14, S. 130.85
Gebäudehöhe≤ 10 mArt. 14, S. 130.80
Firsthöhe≤ 14 mArt. 14, S. 130.75
Grenzabstand (klein)≥ 6 mArt. 14, S. 130.80

Extrahiert aus der BZO Affoltern am Albis (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone Kernzone

Was gilt in der Zone Kernzone in Affoltern am Albis?
Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Firsthöhe ≤ 14 m, Grenzabstand (klein) ≥ 6 m. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Affoltern am Albis erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone Kernzone sein?
Laut BZO Affoltern am Albis: Vollgeschosse ≤ 4 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 10 m, Firsthöhe ≤ 14 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone Kernzone einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 6 m, nach der Bau- und Zonenordnung Affoltern am Albis. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Affoltern am Albis?
16 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Affoltern am Albis ein?
Baugesuche in Affoltern am Albis laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Hochbau und Umwelt, Marktplatz 1, 8910 Affoltern am Albis. Ablauf nach der Einreichung →

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