Zone S · Adliswil

Zürich · BFS 131 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen

Die Zone S in Adliswil (Zürich) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 6 m, Firsthöhe ≤ 6 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.1. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Katasterplan amtlich beglaubigt
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
  • Ausschliesslich eBaugesuch
  • Grundbuchauszug max. 6 Monate
  • Anzahl Ausfertigungen

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Adliswil, in denen «S» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 4BZO Adliswil · S. 3

Gestaltung der Gebäude

5 Gestaltung der Umgebung

6 Abweichungen bei Ersatzbauten

7 Aussenrenovationen und Abbrüche

Kernzone Kronenstrasse

8 Zweck

9 Nutzweise

10 Um- und Ersatzbauten

11 Neubauten

12 Dachgestaltung

Kernzone Sihlau

13 Zweck

14 Nutzweise

15 Ersatzbauten

Kernzone Ober-Leimbach

16 Zweck

17 Nutzweise

18 Ersatzbauten

19 Neubauten

20 Dachgestaltung

Quartiererhaltungszone

21 Zonenzweck

22 Nutzweise

23 Gestaltung / Bauweise

24 Grundmasse

Zentrumszone

25 Grundmasse

26 Gemeinsame Bestimmungen

27 Bestimmungen Zentrum West

5 7 7

9 9

11 11 11

13 13 13 15 15

15 15 15 17 17 17 17 17 17

19 19 19 19

21 21 21 1 Inhalt Seite

Wohnzonen

28 Grundmasse

29 Gemeinsame Bestimmungen

30 Wohnzone mit Gewerbe WG

21 23 23

25 25 25

25

27

29 29

31 31 31 31 31 31 33 33

33 33 Gewerbe- und Industriezonen

31 Grundmasse

32 Gemeinsame Bestimmungen

33 Nutzweise

Zone für öffentliche Bauten

34 Grenzabstände, Lärmempfindlichkeit

Erholungszone

35 Erholungszonen S, F, E, R, A und Q

Weitere Festlegungen

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Art. 10BZO Adliswil · S. 16

ABV

• Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG, §§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Mit der Empfindlichkeitstufe II gelten folgende Belastungsgrenzwerte:

Tag Nacht • Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und

55 45

unerschlossene Bauzonen

• Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten und 60 50

wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie die

Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen

• Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmassnahmen 70 65

an bestehenden Gebäuden 14 2 Die grauen Flächen innerhalb der Perimeter bezeichnen die erwünschte Lage und Grundrissform von Neubauten. Davon kann abgewichen werden, wenn eine ortsbaulich gleichwertige Lösung erreicht wird. Das höchstzulässige Mass der mit Hauptbauten überbaubaren Fläche ist im Kernzonenplan bezeichnet. 3 Zulässig sind die Vollgeschosszahl gemäss Kernzonenplan und zwei Dachgeschosse. 4 Für Neubauten mit zwei Vollgeschossen gilt eine zulässige Gebäudehöhe von 7.0 m.

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Art. 21BZO Adliswil · S. 51

Inkrafttreten Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat vom Stadtrat inkraft gesetzt. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1985 ausser Kraft gesetzt. 49 50 Anhang

Gestaltungsmöglichkeiten und Berechnung der Ausnützungsziffer aufgrund der zulässigen Geschosszahl

In Zonen mit zulässigem Dachgeschoss

Beispiel W2: 2 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 7 m, Firsthöhe: 4 m Die Nutzfläche im Dachgeschoss ist nur soweit anrechenbar, als sie die Fläche überschreitet, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.

In Zonen ohne zulässiges Dachgeschoss bei erreichter Vollgeschosszahl

Beispiel W3: 3 Vollgeschosse, kein Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 9 m, Firsthöhe: 3 m Die Gestaltung und Nutzungsverteilung ist innerhalb der 3 Geschosse und der durch Gebäude- und Firsthöhe gebildeten Mantellinie frei. Vollgeschosse können durch Dachgeschosse ersetzt werden. Sämtliche Geschossflächen sind für die Ausnützungsziffer anrechenbar. 51

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Art. 29BZO Adliswil · S. 25

Gemeinsame Bestimmungen

–Grosser und kleiner 1 Der grosse Grundabstand gilt gegenüber der längeren Gebäudeseite mit den meisten Wohnräumen. Der kleine Grundabstand gilt gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. Grundabstand 2 Die Grundabstände dürfen je weggelassenem Vollgeschoss um 1 m herabgesetzt werden, wenn dabei die zulässige Gebäudehöhe um mindestens 2 m unterschritten wird. Eine nachträgliche Aufstockung ist nicht zulässig.

–Herabgesetzter Grundabstand

–Mehrlängenzuschlag 3 Bei Gebäudelängen von mehr als 15 m ist der Grundabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6 m heraufzusetzen. Beträgt der Abstand zwischen Hauptbauten weniger als 7 m, werden die Fassadenlängen zur Bemessung des Mehrlängenzuschlages zusammengerechnet.

–Bauweise 4 Die geschlossene Überbauung ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.

–Nutzweise 5 Nichtstörende Betriebe bis 20% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche sind gestattet. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. 6 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind nicht störende und mässig störende Betriebe bis 50% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche zulässig. Hier gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

–Terrassenhäuser 7 Bei am Hang gestaffelten Bauten sind für die Geschosszahl die Verhältnisse im jeweiligen Vertikalschnitt entscheidend.

–Spiel- und Ruheflächen 8 Spiel- und Ruheflächen für Mehrfamilienhäuser mit über vier Wohnungen sollen mindeste …

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Art. 30BZO Adliswil · S. 25

Wohnzone mit Gewerbe WG 1 In der Wohnzone mit Gewerbe WG sind mässig störende Betriebe zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

–Nutzweise

–Gewerbeerleichterung 2 Für dauernd gewerblich genutzte, eingeschossige Gebäudeteile entfällt der Mehrlängenzuschlag und der grosse Grundabstand findet keine Anwendung. Die Gebäudehöhe dieser Gebäudeteile darf 4.0 m und die Gesamthöhe 5.5 m nicht übersteigen.

–Nutzungsanordnung 3 Die Wohnnutzung darf 4/5 der zulässigen Ausnützung nicht überschreiten. 4 Der Gewerbeanteil darf maximal 1/2 der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche betragen. Er kann erhöht werden, wenn trotz zweckmässiger Grundrissanordnung die Immissionsgrenzwerte für das Wohnen nicht eingehalten werden können. 23 Hinweise und Erläuterungen Industriezonen allgemein §§ 56 - 59 PBG zu Art. 31 • Baumassenziffer §§ 258, 259 PBG, § 12 ABV

• Ausnützungsziffer §§ 254, 255, 259 PBG, §§ 9, 10 ABV

• Geschosse §§ 275, 276 PBG

• Freiflächenziffer §§ 257, 259 PBG, § 11 ABV

• Gebäudehöhe

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Art. 35BZO Adliswil · S. 29

Erholungszone S 1 In der Erholungszone S sind Sport- und Freizeitanlagen sowie diesen Zwecken dienenden Bauten zulässig. Es gilt eine zulässige Überbauungsziffer von 10%. Die zulässige Gebäude- oder Gesamthöhe bis First beträgt 6 m und für saisonale Gebäude 10 m. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Erholungszone F 2 In der Erholungszone F sind Familiengärten zulässig. Pro Garten darf eine überdeckte Baute mit einer Grundfläche von maximal 8 m2 und einer Höhe von höchstens 2.5 m erstellt werden. Weiter zulässig sind gemeinschaftliche Bauten und Anlagen die dem Betrieb des Familiengartenareals dienen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Erholungszone E 3 In der Erholungszone E sind Anlagen und Bauten für den Betrieb des Erlebnisbauernhofes (z.B. Tierhaltung, Reitanlage) zulässig. Erweiterungen, Um- und Ersatzbauten sind im Ausmass des um einen Viertel erweiterten heute bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Erholungszone R 4 In der Erholungszone R sind Reitstallungen mit den dazugehörigen Anlagen zulässig. Bei Um- und Ersatzbauten darf das bestehende oberirdische Gebäudevolumen um höchstens einen Viertel vergrössert werden. Erholungszone A 5 In der Erholungszone A sind allmendartige Nutzungen zulässig. Für bestehende Gebäude sind bei Um- und Ersatzbauten das bestehende Volumen und die heutige Nutzung gewährleistet. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Erholungszone Q 6 Bauliche und landschaftsverändernde Massnahmen in der Erholungszone Q setzen ein von der Baubehörde …

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«In der Erholungszone S sind Sport- und Freizeitanlagen sowie diesen Zwecken dienenden Bauten zulässig.» · Art. 35

Empfindlichkeitsstufe III

Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 35). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Ausnützungsziffer≤ 0.1Art. 269, S. 280.85
Firsthöhe≤ 6 mArt. 269, S. 280.85
Gebäudehöhe≤ 6 mArt. 35, S. 290.85

Extrahiert aus der BZO Adliswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone S

Was gilt in der Zone S in Adliswil?
Gebäudehöhe ≤ 6 m, Firsthöhe ≤ 6 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.1. Insgesamt sind 3 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Adliswil erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone S sein?
Laut BZO Adliswil: Gebäudehöhe ≤ 6 m, Firsthöhe ≤ 6 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Adliswil?
15 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Adliswil ein?
Baugesuche in Adliswil laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Hochbau, Zürichstrasse 10, 8134 Adliswil. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone S in der BZO Adliswil?
6 Artikel der Bau- und Zonenordnung Adliswil erwähnen die Zone S namentlich, darunter Art. 4, Art. 10, Art. 21. BZO Adliswil lesen →

Weitere Zonen in Adliswil