Zone S · Adliswil
Zürich · BFS 131 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone S in Adliswil (Zürich) ist mit 3 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Gebäudehöhe ≤ 6 m, Firsthöhe ≤ 6 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.1. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterplan amtlich beglaubigt
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Ausschliesslich eBaugesuch
- Grundbuchauszug max. 6 Monate
- Anzahl Ausfertigungen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Gebühren: Baugebührenordnung, in Kraft ab 01.02.2026
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Adliswil, in denen «S» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Adliswil · S. 3
Gestaltung der Gebäude
5 Gestaltung der Umgebung
6 Abweichungen bei Ersatzbauten
7 Aussenrenovationen und Abbrüche
Kernzone Kronenstrasse
8 Zweck
9 Nutzweise
10 Um- und Ersatzbauten
11 Neubauten
12 Dachgestaltung
Kernzone Sihlau
13 Zweck
14 Nutzweise
15 Ersatzbauten
Kernzone Ober-Leimbach
16 Zweck
17 Nutzweise
18 Ersatzbauten
19 Neubauten
20 Dachgestaltung
Quartiererhaltungszone
21 Zonenzweck
22 Nutzweise
23 Gestaltung / Bauweise
24 Grundmasse
Zentrumszone
25 Grundmasse
26 Gemeinsame Bestimmungen
27 Bestimmungen Zentrum West
5 7 7
9 9
11 11 11
13 13 13 15 15
15 15 15 17 17 17 17 17 17
19 19 19 19
21 21 21 1 Inhalt Seite
Wohnzonen
28 Grundmasse
29 Gemeinsame Bestimmungen
30 Wohnzone mit Gewerbe WG
21 23 23
25 25 25
25
27
29 29
31 31 31 31 31 31 33 33
33 33 Gewerbe- und Industriezonen
31 Grundmasse
32 Gemeinsame Bestimmungen
33 Nutzweise
Zone für öffentliche Bauten
34 Grenzabstände, Lärmempfindlichkeit
Erholungszone
35 Erholungszonen S, F, E, R, A und Q
Weitere Festlegungen
Art. 10BZO Adliswil · S. 16
ABV
• Besondere Nutzungsanordnungen § 49a Abs. 3 PBG, §§ 18, 20 ABV Den Nutzungszonen werden entsprechend ihrer Lärmempfindlichkeit Empfindlichkeitsstufen gemäss Art. 43 LSV zugeordnet. Mit der Empfindlichkeitstufe II gelten folgende Belastungsgrenzwerte:
Tag Nacht • Planungswerte L in dB (A); für neue Anlagen und
55 45
unerschlossene Bauzonen
• Immissionsgrenzwerte L in dB (A); für Neubauten und 60 50
wesentliche Umbauten von Gebäuden sowie die
Sanierung und Erweiterung bestehender Anlagen
• Alarmwerte L in dB (A); für Schallschutzmassnahmen 70 65
an bestehenden Gebäuden 14 2 Die grauen Flächen innerhalb der Perimeter bezeichnen die erwünschte Lage und Grundrissform von Neubauten. Davon kann abgewichen werden, wenn eine ortsbaulich gleichwertige Lösung erreicht wird. Das höchstzulässige Mass der mit Hauptbauten überbaubaren Fläche ist im Kernzonenplan bezeichnet. 3 Zulässig sind die Vollgeschosszahl gemäss Kernzonenplan und zwei Dachgeschosse. 4 Für Neubauten mit zwei Vollgeschossen gilt eine zulässige Gebäudehöhe von 7.0 m.
Art. 21BZO Adliswil · S. 51
Inkrafttreten Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat vom Stadtrat inkraft gesetzt. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1985 ausser Kraft gesetzt. 49 50 Anhang
Gestaltungsmöglichkeiten und Berechnung der Ausnützungsziffer aufgrund der zulässigen Geschosszahl
In Zonen mit zulässigem Dachgeschoss
Beispiel W2: 2 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 7 m, Firsthöhe: 4 m Die Nutzfläche im Dachgeschoss ist nur soweit anrechenbar, als sie die Fläche überschreitet, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.
In Zonen ohne zulässiges Dachgeschoss bei erreichter Vollgeschosszahl
Beispiel W3: 3 Vollgeschosse, kein Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 9 m, Firsthöhe: 3 m Die Gestaltung und Nutzungsverteilung ist innerhalb der 3 Geschosse und der durch Gebäude- und Firsthöhe gebildeten Mantellinie frei. Vollgeschosse können durch Dachgeschosse ersetzt werden. Sämtliche Geschossflächen sind für die Ausnützungsziffer anrechenbar. 51
Art. 29BZO Adliswil · S. 25
Gemeinsame Bestimmungen
–Grosser und kleiner 1 Der grosse Grundabstand gilt gegenüber der längeren Gebäudeseite mit den meisten Wohnräumen. Der kleine Grundabstand gilt gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. Grundabstand 2 Die Grundabstände dürfen je weggelassenem Vollgeschoss um 1 m herabgesetzt werden, wenn dabei die zulässige Gebäudehöhe um mindestens 2 m unterschritten wird. Eine nachträgliche Aufstockung ist nicht zulässig.
–Herabgesetzter Grundabstand
–Mehrlängenzuschlag 3 Bei Gebäudelängen von mehr als 15 m ist der Grundabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6 m heraufzusetzen. Beträgt der Abstand zwischen Hauptbauten weniger als 7 m, werden die Fassadenlängen zur Bemessung des Mehrlängenzuschlages zusammengerechnet.
–Bauweise 4 Die geschlossene Überbauung ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
–Nutzweise 5 Nichtstörende Betriebe bis 20% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche sind gestattet. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. 6 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind nicht störende und mässig störende Betriebe bis 50% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche zulässig. Hier gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
–Terrassenhäuser 7 Bei am Hang gestaffelten Bauten sind für die Geschosszahl die Verhältnisse im jeweiligen Vertikalschnitt entscheidend.
–Spiel- und Ruheflächen 8 Spiel- und Ruheflächen für Mehrfamilienhäuser mit über vier Wohnungen sollen mindeste …
Art. 30BZO Adliswil · S. 25
Wohnzone mit Gewerbe WG 1 In der Wohnzone mit Gewerbe WG sind mässig störende Betriebe zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
–Nutzweise
–Gewerbeerleichterung 2 Für dauernd gewerblich genutzte, eingeschossige Gebäudeteile entfällt der Mehrlängenzuschlag und der grosse Grundabstand findet keine Anwendung. Die Gebäudehöhe dieser Gebäudeteile darf 4.0 m und die Gesamthöhe 5.5 m nicht übersteigen.
–Nutzungsanordnung 3 Die Wohnnutzung darf 4/5 der zulässigen Ausnützung nicht überschreiten. 4 Der Gewerbeanteil darf maximal 1/2 der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche betragen. Er kann erhöht werden, wenn trotz zweckmässiger Grundrissanordnung die Immissionsgrenzwerte für das Wohnen nicht eingehalten werden können. 23 Hinweise und Erläuterungen Industriezonen allgemein §§ 56 - 59 PBG zu Art. 31 • Baumassenziffer §§ 258, 259 PBG, § 12 ABV
• Ausnützungsziffer §§ 254, 255, 259 PBG, §§ 9, 10 ABV
• Geschosse §§ 275, 276 PBG
• Freiflächenziffer §§ 257, 259 PBG, § 11 ABV
• Gebäudehöhe
Art. 35BZO Adliswil · S. 29
Erholungszone S 1 In der Erholungszone S sind Sport- und Freizeitanlagen sowie diesen Zwecken dienenden Bauten zulässig. Es gilt eine zulässige Überbauungsziffer von 10%. Die zulässige Gebäude- oder Gesamthöhe bis First beträgt 6 m und für saisonale Gebäude 10 m. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Erholungszone F 2 In der Erholungszone F sind Familiengärten zulässig. Pro Garten darf eine überdeckte Baute mit einer Grundfläche von maximal 8 m2 und einer Höhe von höchstens 2.5 m erstellt werden. Weiter zulässig sind gemeinschaftliche Bauten und Anlagen die dem Betrieb des Familiengartenareals dienen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Erholungszone E 3 In der Erholungszone E sind Anlagen und Bauten für den Betrieb des Erlebnisbauernhofes (z.B. Tierhaltung, Reitanlage) zulässig. Erweiterungen, Um- und Ersatzbauten sind im Ausmass des um einen Viertel erweiterten heute bestehenden oberirdischen Gebäudevolumens zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III. Erholungszone R 4 In der Erholungszone R sind Reitstallungen mit den dazugehörigen Anlagen zulässig. Bei Um- und Ersatzbauten darf das bestehende oberirdische Gebäudevolumen um höchstens einen Viertel vergrössert werden. Erholungszone A 5 In der Erholungszone A sind allmendartige Nutzungen zulässig. Für bestehende Gebäude sind bei Um- und Ersatzbauten das bestehende Volumen und die heutige Nutzung gewährleistet. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. Erholungszone Q 6 Bauliche und landschaftsverändernde Massnahmen in der Erholungszone Q setzen ein von der Baubehörde …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«In der Erholungszone S sind Sport- und Freizeitanlagen sowie diesen Zwecken dienenden Bauten zulässig.» · Art. 35
Empfindlichkeitsstufe III
Wortgetreu aus dem Reglement (ES: Art. 35). Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.1 | Art. 269, S. 28 | 0.85 |
| Firsthöhe | ≤ 6 m | Art. 269, S. 28 | 0.85 |
| Gebäudehöhe | ≤ 6 m | Art. 35, S. 29 | 0.85 |
Extrahiert aus der BZO Adliswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.