Art. 29 · Gemeinsame
BZO Adliswil · S. 25 · Original-PDF
Bestimmungen
–Grosser und kleiner 1 Der grosse Grundabstand gilt gegenüber der längeren Gebäudeseite mit den meisten Wohnräumen. Der kleine Grundabstand gilt gegenüber den übrigen Gebäudeseiten. Grundabstand 2 Die Grundabstände dürfen je weggelassenem Vollgeschoss um 1 m herabgesetzt werden, wenn dabei die zulässige Gebäudehöhe um mindestens 2 m unterschritten wird. Eine nachträgliche Aufstockung ist nicht zulässig.
–Herabgesetzter Grundabstand
–Mehrlängenzuschlag 3 Bei Gebäudelängen von mehr als 15 m ist der Grundabstand um 1/4 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6 m heraufzusetzen. Beträgt der Abstand zwischen Hauptbauten weniger als 7 m, werden die Fassadenlängen zur Bemessung des Mehrlängenzuschlages zusammengerechnet.
–Bauweise 4 Die geschlossene Überbauung ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird.
–Nutzweise 5 Nichtstörende Betriebe bis 20% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche sind gestattet. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II. 6 In den im Zonenplan bezeichneten Gebieten sind nicht störende und mässig störende Betriebe bis 50% der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche zulässig. Hier gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.
–Terrassenhäuser 7 Bei am Hang gestaffelten Bauten sind für die Geschosszahl die Verhältnisse im jeweiligen Vertikalschnitt entscheidend.
–Spiel- und Ruheflächen 8 Spiel- und Ruheflächen für Mehrfamilienhäuser mit über vier Wohnungen sollen mindestens 20% der dem Wohnen dienenden Geschossfläche betragen. Bei Aus- und Ergänzungsbauten kann diese Fläche reduziert werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.