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Art. 4 · Gestaltung der Gebäude

BZO Adliswil · S. 3 · Original-PDF

5 Gestaltung der Umgebung

6 Abweichungen bei Ersatzbauten

7 Aussenrenovationen und Abbrüche

Kernzone Kronenstrasse

8 Zweck

9 Nutzweise

10 Um- und Ersatzbauten

11 Neubauten

12 Dachgestaltung

Kernzone Sihlau

13 Zweck

14 Nutzweise

15 Ersatzbauten

Kernzone Ober-Leimbach

16 Zweck

17 Nutzweise

18 Ersatzbauten

19 Neubauten

20 Dachgestaltung

Quartiererhaltungszone

21 Zonenzweck

22 Nutzweise

23 Gestaltung / Bauweise

24 Grundmasse

Zentrumszone

25 Grundmasse

26 Gemeinsame Bestimmungen

27 Bestimmungen Zentrum West

5 7 7

9 9

11 11 11

13 13 13 15 15

15 15 15 17 17 17 17 17 17

19 19 19 19

21 21 21 1 Inhalt Seite

Wohnzonen

28 Grundmasse

29 Gemeinsame Bestimmungen

30 Wohnzone mit Gewerbe WG

21 23 23

25 25 25

25

27

29 29

31 31 31 31 31 31 33 33

33 33 Gewerbe- und Industriezonen

31 Grundmasse

32 Gemeinsame Bestimmungen

33 Nutzweise

Zone für öffentliche Bauten

34 Grenzabstände, Lärmempfindlichkeit

Erholungszone

35 Erholungszonen S, F, E, R, A und Q

Weitere Festlegungen Art. 4 Ermittlung des Normbedarfes

5 Ermittlung des massgeblichen Bedarfes

6 Abstellplätze für Behinderte

7 Anzahl erforderlicher Zweirad-Abstellplätze

III. Lage und Sicherstellung der Abstellplätze Art. 4 1 Gestattet sind nur quartierübliche Dachformen. Gestaltung der Gebäude

–Dächer 2 Dächer sind mit Ziegeln einzudecken. Die Detailausbildung der Dachrandabschlüsse hat in der bei Altbauten üblichen Weise zu erfolgen. 3 Einzelne, in der Dachfläche liegende Fenster von maximal 0.30 m2 (Rahmenmass) sind zulässig.

–Fenster 4 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. 5 Grossflächige Mauerdurchbrüche, wie z.B. durchgehende Schaufensterfronten, sind nicht gestattet.

–Fassaden 6 Für Fassaden sind in der Regel Verputz, Holz und Natur- bzw. Kunststein zu verwenden.

–Besondere Gebäude 7 Für besondere Gebäude gelten grundsätzlich die gleichen Gestaltungsanforderungen wie für Hauptgebäude. Art. 4 Siedlungsgestaltung und Wohnumfeld 1 Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Konzept zu erstellen und so zu gestalten, dass zusammen mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die Lage, die höhenmässige Einordnung, die kubische Gliederung und den architektonischen Ausdruck der Bauten zu achten. 2 Rund 5% der Wohneinheiten sind behindertengerecht auszugestalten. 3 Es sind gemeinschaftliche Spiel- und Ruheflächen anzulegen sowie Räume für Freizeit und Begegnung zu schaffen. Das erforderliche Ausmass bestimmt die Baubehörde unter Berücksichtigung der vorgesehenen Wohnform und Bewohnerstruktur. Sie sind sorgfältig zu gestalten und dauernd der Gemeinschaft zu erhalten. 4 An die Umgebungsgestaltung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere: • sind die Aussenräume gestalterisch klar der öffentlichen, halb-öffentlichen und privaten Nutzung zuzuordnen, • ist eine gute Durchgrünung mit hochstämmigen Bäumen und eine natürliche Gestaltung zu achten. Dabei sind für die Bepflanzung vorwiegend standortgerechte und einheimische Arten zu wählen, • ist der Versiegelungsanteil der Böden auf ein Minimum zu beschränken. Art.4 Ermittlung des Normbedarfs Die Zahl der Abstellplätze (gemäss § 242 PBG) wird nach Benützerkategorien der Parkplätze aufgrund der Nutzungsart der Bauten und Anlagen ermittelt. Bruchteile von 0.5 und mehr werden dabei aufgerundet. 39 40 2 Der Normbedarf wird aufgrund der folgenden spezifischen Bedarfswerte für Personenwagen-Abstellplätze (PP) ermittelt: Abstellplätze für Nutzungsart Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden Wohnen Wohnungen, EFH 1 PP pro Wohnung; Für Wohnungen > 80 m2:

1PP pro 80 m2 aGF 1 PP pro 4 Wohnungen (1) Verkaufsgeschäfte Lebensmittel Nicht-Lebensmittel Ausstellungen 1 PP pro 150 m2 aGF

1PP pro 100 m2 aGF (2) 1 PP pro 12 m2 NVF mind. 1 PP pro 20 m2 aGF (3)

1PP pro 60 m2 aGF (2) Gastbetriebe Restaurant, Café Konferenzräume, Säli Hotel 1 PP pro 40 Sitzplätze -

1 PP pro 7 Zimmer 1 PP pro 6 Sitzplätze
1 PP pro 10 Sitzplätze
1 PP pro 2 Zimmer

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 3) verbindlich lesbar.

Dienstleistungen, Büro, Verwaltungen publikumsintensive publikumsorientierte nicht publikumsorientiert Gewerbe, Industrie Fabrikation 1 PP pro 100 m2 aGF

1PP pro 60 m2 aGF

1PP pro 60 m2 aGF

1PP pro 150 m2 aGF 1 PP pro 60 m2 aGF (4)

1PP pro 100 m2 aGF (5)

1PP pro 400 m2 aGF (6)

1PP pro 300 m2 aGF Spezialnutzungen Kino, Kultstätten, Saalbauten, Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen, Alters- und Pflegeheime, Alterssiedlungen, etc. (2) (2) (1) Gilt ab 4 Wohnungen (bei 3 Wohnungen keine PP, bei 4 aGF = anrechenbare GF Wohnungen 1 PP, bei 8 Wohnungen 2 PP etc.) NVF = Nettoverkaufsfläche (2) Werden von Fall zu Fall bestimmt (aufgrund SNV-Norm) PP = Parkplätze, Abstellplätze (3) Güterumschlag separat für Personenwagen (4) z.B. Schalterbetriebe (Anteile von Banken, Poststellen) (5) z.B. Praxen, Coiffeur, Reisebüro (6) z.B. kaufmännischer Betrieb, Handel, Verwaltung 41 42

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.