Art. 4 · Gestaltung der Gebäude
BZO Adliswil · S. 3 · Original-PDF
5 Gestaltung der Umgebung
6 Abweichungen bei Ersatzbauten
7 Aussenrenovationen und Abbrüche
Kernzone Kronenstrasse
8 Zweck
9 Nutzweise
10 Um- und Ersatzbauten
11 Neubauten
12 Dachgestaltung
Kernzone Sihlau
13 Zweck
14 Nutzweise
15 Ersatzbauten
Kernzone Ober-Leimbach
16 Zweck
17 Nutzweise
18 Ersatzbauten
19 Neubauten
20 Dachgestaltung
Quartiererhaltungszone
21 Zonenzweck
22 Nutzweise
23 Gestaltung / Bauweise
24 Grundmasse
Zentrumszone
25 Grundmasse
26 Gemeinsame Bestimmungen
27 Bestimmungen Zentrum West
5 7 7
9 9
11 11 11
13 13 13 15 15
15 15 15 17 17 17 17 17 17
19 19 19 19
21 21 21 1 Inhalt Seite
Wohnzonen
28 Grundmasse
29 Gemeinsame Bestimmungen
30 Wohnzone mit Gewerbe WG
21 23 23
25 25 25
25
27
29 29
31 31 31 31 31 31 33 33
33 33 Gewerbe- und Industriezonen
31 Grundmasse
32 Gemeinsame Bestimmungen
33 Nutzweise
Zone für öffentliche Bauten
34 Grenzabstände, Lärmempfindlichkeit
Erholungszone
35 Erholungszonen S, F, E, R, A und Q
Weitere Festlegungen Art. 4 Ermittlung des Normbedarfes
5 Ermittlung des massgeblichen Bedarfes
6 Abstellplätze für Behinderte
7 Anzahl erforderlicher Zweirad-Abstellplätze
III. Lage und Sicherstellung der Abstellplätze Art. 4 1 Gestattet sind nur quartierübliche Dachformen. Gestaltung der Gebäude
–Dächer 2 Dächer sind mit Ziegeln einzudecken. Die Detailausbildung der Dachrandabschlüsse hat in der bei Altbauten üblichen Weise zu erfolgen. 3 Einzelne, in der Dachfläche liegende Fenster von maximal 0.30 m2 (Rahmenmass) sind zulässig.
–Fenster 4 Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen. 5 Grossflächige Mauerdurchbrüche, wie z.B. durchgehende Schaufensterfronten, sind nicht gestattet.
–Fassaden 6 Für Fassaden sind in der Regel Verputz, Holz und Natur- bzw. Kunststein zu verwenden.
–Besondere Gebäude 7 Für besondere Gebäude gelten grundsätzlich die gleichen Gestaltungsanforderungen wie für Hauptgebäude. Art. 4 Siedlungsgestaltung und Wohnumfeld 1 Die Überbauung ist nach einem einheitlichen Konzept zu erstellen und so zu gestalten, dass zusammen mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Bei der Beurteilung ist insbesondere auf die Lage, die höhenmässige Einordnung, die kubische Gliederung und den architektonischen Ausdruck der Bauten zu achten. 2 Rund 5% der Wohneinheiten sind behindertengerecht auszugestalten. 3 Es sind gemeinschaftliche Spiel- und Ruheflächen anzulegen sowie Räume für Freizeit und Begegnung zu schaffen. Das erforderliche Ausmass bestimmt die Baubehörde unter Berücksichtigung der vorgesehenen Wohnform und Bewohnerstruktur. Sie sind sorgfältig zu gestalten und dauernd der Gemeinschaft zu erhalten. 4 An die Umgebungsgestaltung sind hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere: • sind die Aussenräume gestalterisch klar der öffentlichen, halb-öffentlichen und privaten Nutzung zuzuordnen, • ist eine gute Durchgrünung mit hochstämmigen Bäumen und eine natürliche Gestaltung zu achten. Dabei sind für die Bepflanzung vorwiegend standortgerechte und einheimische Arten zu wählen, • ist der Versiegelungsanteil der Böden auf ein Minimum zu beschränken. Art.4 Ermittlung des Normbedarfs Die Zahl der Abstellplätze (gemäss § 242 PBG) wird nach Benützerkategorien der Parkplätze aufgrund der Nutzungsart der Bauten und Anlagen ermittelt. Bruchteile von 0.5 und mehr werden dabei aufgerundet. 39 40 2 Der Normbedarf wird aufgrund der folgenden spezifischen Bedarfswerte für Personenwagen-Abstellplätze (PP) ermittelt: Abstellplätze für Nutzungsart Bewohner oder Beschäftigte Besucher und Kunden Wohnen Wohnungen, EFH 1 PP pro Wohnung; Für Wohnungen > 80 m2:
1PP pro 80 m2 aGF 1 PP pro 4 Wohnungen (1) Verkaufsgeschäfte Lebensmittel Nicht-Lebensmittel Ausstellungen 1 PP pro 150 m2 aGF
1PP pro 100 m2 aGF (2) 1 PP pro 12 m2 NVF mind. 1 PP pro 20 m2 aGF (3)
1PP pro 60 m2 aGF (2) Gastbetriebe Restaurant, Café Konferenzräume, Säli Hotel 1 PP pro 40 Sitzplätze -
1 PP pro 7 Zimmer 1 PP pro 6 Sitzplätze 1 PP pro 10 Sitzplätze 1 PP pro 2 Zimmer
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 3) verbindlich lesbar.
Dienstleistungen, Büro, Verwaltungen publikumsintensive publikumsorientierte nicht publikumsorientiert Gewerbe, Industrie Fabrikation 1 PP pro 100 m2 aGF
1PP pro 60 m2 aGF
1PP pro 60 m2 aGF
1PP pro 150 m2 aGF 1 PP pro 60 m2 aGF (4)
1PP pro 100 m2 aGF (5)
1PP pro 400 m2 aGF (6)
1PP pro 300 m2 aGF Spezialnutzungen Kino, Kultstätten, Saalbauten, Schulen, Krankenhäuser, Sportanlagen, Alters- und Pflegeheime, Alterssiedlungen, etc. (2) (2) (1) Gilt ab 4 Wohnungen (bei 3 Wohnungen keine PP, bei 4 aGF = anrechenbare GF Wohnungen 1 PP, bei 8 Wohnungen 2 PP etc.) NVF = Nettoverkaufsfläche (2) Werden von Fall zu Fall bestimmt (aufgrund SNV-Norm) PP = Parkplätze, Abstellplätze (3) Güterumschlag separat für Personenwagen (4) z.B. Schalterbetriebe (Anteile von Banken, Poststellen) (5) z.B. Praxen, Coiffeur, Reisebüro (6) z.B. kaufmännischer Betrieb, Handel, Verwaltung 41 42
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.