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Art. 21 · Inkrafttreten

BZO Adliswil · S. 5 · Original-PDF

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49 Anhang Gestaltungsmöglichkeiten und Berechnung der Ausnützungsziffer aufgrund der zulässigen Geschosszahl

51 3 Hinweise und Erläuterungen Die Bau- und Zonenordnung besteht aus ergänzenden Bestimmungen zum kantonalen Planungs- und Baugesetz (rechte Seiten). Die Hinweise auf übergeordnete Vorschriften sowie die Erläuterungen (linke Seiten) sind weder Bestandteil des Erlasses noch der Genehmigung der Bau- und Zonenordnung. zu Art. 1 Kantonale und regionale Nutzungszonen sind: • Landwirtschaftszone Art. 21 Zonenzweck Die Quartiererhaltungszonen bezwecken die Erhaltung, zeitgemässe Erneuerung und Ergänzung bestehender Bebauungen. Art. 21 Inkrafttreten Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat vom Stadtrat inkraft gesetzt. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1985 ausser Kraft gesetzt. 49 50 Anhang

Gestaltungsmöglichkeiten und Berechnung der Ausnützungsziffer aufgrund der zulässigen Geschosszahl

In Zonen mit zulässigem Dachgeschoss

Beispiel W2: 2 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 7 m, Firsthöhe: 4 m Die Nutzfläche im Dachgeschoss ist nur soweit anrechenbar, als sie die Fläche überschreitet, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.

In Zonen ohne zulässiges Dachgeschoss bei erreichter Vollgeschosszahl

Beispiel W3: 3 Vollgeschosse, kein Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 9 m, Firsthöhe: 3 m Die Gestaltung und Nutzungsverteilung ist innerhalb der 3 Geschosse und der durch Gebäude- und Firsthöhe gebildeten Mantellinie frei. Vollgeschosse können durch Dachgeschosse ersetzt werden. Sämtliche Geschossflächen sind für die Ausnützungsziffer anrechenbar. 51

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.