Zone W3 · Adliswil

Zürich · BFS 131 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen

Die Zone W3 in Adliswil (Zürich) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 3 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.5, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Situationsplan / aktueller Katasterplan
  • Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
  • Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
  • Fassaden/Ansichten (alle)
  • Umgebungs-/Gestaltungsplan
  • Katasterplan amtlich beglaubigt
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
  • Zustimmung der Grundeigentümerschaft
  • Baubeschrieb
  • Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
  • Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
  • Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
  • Ausschliesslich eBaugesuch
  • Grundbuchauszug max. 6 Monate
  • Anzahl Ausfertigungen

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Adliswil, in denen «W3» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 1BZO Adliswil · S. 7

Zoneneinteilung

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen oder Wald zugewiesen ist:

a) Bauzonen

• Kernzone Kronenstrasse K

• Kernzone Sihlau K

• Kernzone Ober-Leimbach K

• Quartiererhaltungszone Büni QE

• Quartiererhaltungszone Grundstrasse QE

• Zentrumszone West ZW

• Zentrumszone Ost ZO

• Zentrumszone Quartier ZQ

• Zweigeschossige Wohnzone W2

• Dreigeschossige Wohnzone W3

• Viergeschossige Wohnzone W4

• Wohnzone mit Gewerbe WG

• Gewerbezone 1 G1

• Gewerbezone 2 G2

• Gewerbezone 3 G3

• Zone für öffentliche Bauten Oe

• Erholungszone E

b) Freihaltezone F

c) Reservezone R 5 Hinweise und Erläuterungen zu Art. 2 a) • Zulässigkeit von mässig störendem

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 21BZO Adliswil · S. 51

Inkrafttreten Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat vom Stadtrat inkraft gesetzt. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1985 ausser Kraft gesetzt. 49 50 Anhang

Gestaltungsmöglichkeiten und Berechnung der Ausnützungsziffer aufgrund der zulässigen Geschosszahl

In Zonen mit zulässigem Dachgeschoss

Beispiel W2: 2 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 7 m, Firsthöhe: 4 m Die Nutzfläche im Dachgeschoss ist nur soweit anrechenbar, als sie die Fläche überschreitet, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.

In Zonen ohne zulässiges Dachgeschoss bei erreichter Vollgeschosszahl

Beispiel W3: 3 Vollgeschosse, kein Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 9 m, Firsthöhe: 3 m Die Gestaltung und Nutzungsverteilung ist innerhalb der 3 Geschosse und der durch Gebäude- und Firsthöhe gebildeten Mantellinie frei. Vollgeschosse können durch Dachgeschosse ersetzt werden. Sämtliche Geschossflächen sind für die Ausnützungsziffer anrechenbar. 51

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 27BZO Adliswil · S. 23

Bestimmungen Zentrum West 2 Der Wohnanteil beträgt mindestens 30%. Er kann reduziert oder fallengelassen werden, wenn trotz zweckmässiger Grundrissanordnung die Immissionsgrenzwerte für das Wohnen nicht eingehalten werden können. 1 Im Erdgeschoss sind strassenseits keine Wohnungen zulässig. 3 Die Höhenlage des Erdgeschosses ist auf das Trottoirniveau auszurichten. 4 Die geschlossene Bauweise ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Wohnzonen Wohnzone W2 W3 W4 WG

–Ausnützungsziffer %

–Vollgeschosse

–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl

–Grenzabstände in m

–Kleiner Grundabstand

–Grosser Grundabstand

–Gebäudehöhe in m

–Firsthöhe in m 30 2 1 5 9 7 4 50 3 - 5 9 9 3 70 4 - 6 10 12 3 70 4 1 6 10 14 4 21 Hinweise und Erläuterungen Wohnzonen allgemein

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 31BZO Adliswil · S. 22

ABV zu Art. 28 In den Zonen W3 und W4 sind bei erreichter Vollgeschosszahl zusätzlich keine Dachgeschosse mit Wohn-, Schlafoder Arbeitsräumen zulässig. Dach- oder Untergeschosse können als Ersatz für Vollgeschosse erstellt werden (§ 276 Abs. 2 PBG). Für die Berechnung der Ausnützungsziffer gelten sie aber als Vollgeschosse (§ 9 ABV). Siehe dazu auch Darstellung im Anhang I. 20 Zentrumszone Zentrumszone ZW ZO ZQ

–Zulässige Ausnützungsziffer %

–Vollgeschosse

–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl

–Grenzabstand in m

–Gebäudehöhe in m

–Firsthöhe in m 110 5 1 6 16 4 85 4 1 6 14 4 100 5 - 6 16 0

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 36BZO Adliswil · S. 31

Arealüberbauungen

1 Arealüberbauungen sind in der Zone W3 zulässig.

–Zulässigkeit

–Erforderliche 2 Die Mindestarealfläche beträgt 4'000 m2. Bei bestehenden Überbauungen ist das als Einheit gestaltete Areal vollumfänglich einzubeziehen. Arealfläche

–Grundmasse 3 Es ist ein zusätzliches Vollgeschoss und eine um 1.5 m grössere Gebäudehöhe zulässig.

–Behandlung 4 Ergänzungs-, Ersatz- und wesentliche Umbauten bestehender Arealüberbauungen sind zulässig, sofern sie nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen erfolgen und den erhöhten Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss PBG genügen. Kleinere Ausbauten innerhalb des bestehenden Volumens, geringfügige Volumenerweiterungen zugunsten der Wohnqualität (z.B. für Gemeinschaftseinrichtungen) und energetischer Verbesserungen sind auch im üblichen Baubewilligungsverfahren zulässig. bestehender Arealüberbauungen

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Art. 41BZO Adliswil · S. 33

Gebäudeabstand bei brennbaren Aussenwänden Die kantonalrechtliche Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet in den Zonen W2, W3, W4, QE und den Kernzonen keine Anwendung.

im Zusammenhang lesen (BZO-Index) →

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 3 VollgeschosseArt. 28, S. 230.95
Ausnützungsziffer≤ 0.5Art. 28, S. 230.95
Grenzabstand (klein)≥ 5 mArt. 28, S. 230.95
Grenzabstand (gross)≥ 9 mArt. 28, S. 230.95
Gebäudehöhe≤ 9 mArt. 28, S. 230.95
Firsthöhe≤ 3 mArt. 28, S. 230.95

Extrahiert aus der BZO Adliswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone W3

Was gilt in der Zone W3 in Adliswil?
Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 3 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.5, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Insgesamt sind 6 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Adliswil erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone W3 sein?
Laut BZO Adliswil: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 3 m. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welchen Grenzabstand muss ich in der Zone W3 einhalten?
Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Grenzabstand (gross) ≥ 9 m, nach der Bau- und Zonenordnung Adliswil. Der Wert gilt für die Zone; Klein- und Anbauten sowie Gebäude an der Baulinie können abweichen.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Adliswil?
15 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet), Zustimmung der Grundeigentümerschaft, Baubeschrieb. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Adliswil ein?
Baugesuche in Adliswil laufen über eBaugesucheZH. Zuständig ist Hochbau, Zürichstrasse 10, 8134 Adliswil. Ablauf nach der Einreichung →

Weitere Zonen in Adliswil