Zone W3 · Adliswil
Zürich · BFS 131 · Gemeindeprofil · alle 13 Zonen
Die Zone W3 in Adliswil (Zürich) ist mit 6 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Vollgeschosse, Gebäudehöhe ≤ 9 m, Firsthöhe ≤ 3 m, Ausnützungsziffer ≤ 0.5, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Situationsplan / aktueller Katasterplan
- Grundrisse aller Geschosse (bemasst)
- Schnitte (mit Höhenkoten, gewachsenes Terrain)
- Fassaden/Ansichten (alle)
- Umgebungs-/Gestaltungsplan
- Katasterplan amtlich beglaubigt
- Baugesuchsformular (vollständig, unterzeichnet)
- Zustimmung der Grundeigentümerschaft
- Baubeschrieb
- Ausnützungs-/Baumassenberechnung (Nutzungsziffern-Nachweis)
- Abstandsnachweis (Grenz-/Gebäudeabstände)
- Energienachweis (Wärmedämmung / SIA 380/1)
- Ausschliesslich eBaugesuch
- Grundbuchauszug max. 6 Monate
- Anzahl Ausfertigungen
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBaugesucheZH
- Gebühren: Baugebührenordnung, in Kraft ab 01.02.2026
- Ablauf nach der Einreichung
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Adliswil, in denen «W3» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 1BZO Adliswil · S. 7
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt, soweit es nicht kantonalen und regionalen Nutzungszonen oder Wald zugewiesen ist:
a) Bauzonen
• Kernzone Kronenstrasse K
• Kernzone Sihlau K
• Kernzone Ober-Leimbach K
• Quartiererhaltungszone Büni QE
• Quartiererhaltungszone Grundstrasse QE
• Zentrumszone West ZW
• Zentrumszone Ost ZO
• Zentrumszone Quartier ZQ
• Zweigeschossige Wohnzone W2
• Dreigeschossige Wohnzone W3
• Viergeschossige Wohnzone W4
• Wohnzone mit Gewerbe WG
• Gewerbezone 1 G1
• Gewerbezone 2 G2
• Gewerbezone 3 G3
• Zone für öffentliche Bauten Oe
• Erholungszone E
b) Freihaltezone F
c) Reservezone R 5 Hinweise und Erläuterungen zu Art. 2 a) • Zulässigkeit von mässig störendem
Art. 21BZO Adliswil · S. 51
Inkrafttreten Diese Verordnung wird nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat vom Stadtrat inkraft gesetzt. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Verordnung über Fahrzeugabstellplätze vom 11. Dezember 1985 ausser Kraft gesetzt. 49 50 Anhang
Gestaltungsmöglichkeiten und Berechnung der Ausnützungsziffer aufgrund der zulässigen Geschosszahl
In Zonen mit zulässigem Dachgeschoss
Beispiel W2: 2 Vollgeschosse, 1 Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 7 m, Firsthöhe: 4 m Die Nutzfläche im Dachgeschoss ist nur soweit anrechenbar, als sie die Fläche überschreitet, die sich bei gleichmässiger Aufteilung der gesamten zulässigen Ausnützung auf die zulässige Vollgeschosszahl ergäbe.
In Zonen ohne zulässiges Dachgeschoss bei erreichter Vollgeschosszahl
Beispiel W3: 3 Vollgeschosse, kein Dachgeschoss, Gebäudehöhe: 9 m, Firsthöhe: 3 m Die Gestaltung und Nutzungsverteilung ist innerhalb der 3 Geschosse und der durch Gebäude- und Firsthöhe gebildeten Mantellinie frei. Vollgeschosse können durch Dachgeschosse ersetzt werden. Sämtliche Geschossflächen sind für die Ausnützungsziffer anrechenbar. 51
Art. 27BZO Adliswil · S. 23
Bestimmungen Zentrum West 2 Der Wohnanteil beträgt mindestens 30%. Er kann reduziert oder fallengelassen werden, wenn trotz zweckmässiger Grundrissanordnung die Immissionsgrenzwerte für das Wohnen nicht eingehalten werden können. 1 Im Erdgeschoss sind strassenseits keine Wohnungen zulässig. 3 Die Höhenlage des Erdgeschosses ist auf das Trottoirniveau auszurichten. 4 Die geschlossene Bauweise ist gestattet, wenn an ein bestehendes Gebäude angebaut oder gleichzeitig gebaut wird. Wohnzonen Wohnzone W2 W3 W4 WG
–Ausnützungsziffer %
–Vollgeschosse
–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl
–Grenzabstände in m
–Kleiner Grundabstand
–Grosser Grundabstand
–Gebäudehöhe in m
–Firsthöhe in m 30 2 1 5 9 7 4 50 3 - 5 9 9 3 70 4 - 6 10 12 3 70 4 1 6 10 14 4 21 Hinweise und Erläuterungen Wohnzonen allgemein
Art. 31BZO Adliswil · S. 22
ABV zu Art. 28 In den Zonen W3 und W4 sind bei erreichter Vollgeschosszahl zusätzlich keine Dachgeschosse mit Wohn-, Schlafoder Arbeitsräumen zulässig. Dach- oder Untergeschosse können als Ersatz für Vollgeschosse erstellt werden (§ 276 Abs. 2 PBG). Für die Berechnung der Ausnützungsziffer gelten sie aber als Vollgeschosse (§ 9 ABV). Siehe dazu auch Darstellung im Anhang I. 20 Zentrumszone Zentrumszone ZW ZO ZQ
–Zulässige Ausnützungsziffer %
–Vollgeschosse
–Dachgeschosse bei erreichter Vollgeschosszahl
–Grenzabstand in m
–Gebäudehöhe in m
–Firsthöhe in m 110 5 1 6 16 4 85 4 1 6 14 4 100 5 - 6 16 0
Art. 36BZO Adliswil · S. 31
Arealüberbauungen
1 Arealüberbauungen sind in der Zone W3 zulässig.
–Zulässigkeit
–Erforderliche 2 Die Mindestarealfläche beträgt 4'000 m2. Bei bestehenden Überbauungen ist das als Einheit gestaltete Areal vollumfänglich einzubeziehen. Arealfläche
–Grundmasse 3 Es ist ein zusätzliches Vollgeschoss und eine um 1.5 m grössere Gebäudehöhe zulässig.
–Behandlung 4 Ergänzungs-, Ersatz- und wesentliche Umbauten bestehender Arealüberbauungen sind zulässig, sofern sie nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen erfolgen und den erhöhten Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss PBG genügen. Kleinere Ausbauten innerhalb des bestehenden Volumens, geringfügige Volumenerweiterungen zugunsten der Wohnqualität (z.B. für Gemeinschaftseinrichtungen) und energetischer Verbesserungen sind auch im üblichen Baubewilligungsverfahren zulässig. bestehender Arealüberbauungen
Art. 41BZO Adliswil · S. 33
Gebäudeabstand bei brennbaren Aussenwänden Die kantonalrechtliche Abstandsverschärfung gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden findet in den Zonen W2, W3, W4, QE und den Kernzonen keine Anwendung.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Vollgeschosse | ≤ 3 Vollgeschosse | Art. 28, S. 23 | 0.95 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.5 | Art. 28, S. 23 | 0.95 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. 28, S. 23 | 0.95 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 9 m | Art. 28, S. 23 | 0.95 |
| Gebäudehöhe | ≤ 9 m | Art. 28, S. 23 | 0.95 |
| Firsthöhe | ≤ 3 m | Art. 28, S. 23 | 0.95 |
Extrahiert aus der BZO Adliswil (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.