← BZO Adliswil · Inhaltsverzeichnis

Art. 30 · Wohnzone mit Gewerbe

BZO Adliswil · S. 25 · Original-PDF

WG 1 In der Wohnzone mit Gewerbe WG sind mässig störende Betriebe zulässig. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

–Nutzweise

–Gewerbeerleichterung 2 Für dauernd gewerblich genutzte, eingeschossige Gebäudeteile entfällt der Mehrlängenzuschlag und der grosse Grundabstand findet keine Anwendung. Die Gebäudehöhe dieser Gebäudeteile darf 4.0 m und die Gesamthöhe 5.5 m nicht übersteigen.

–Nutzungsanordnung 3 Die Wohnnutzung darf 4/5 der zulässigen Ausnützung nicht überschreiten. 4 Der Gewerbeanteil darf maximal 1/2 der dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden Geschossfläche betragen. Er kann erhöht werden, wenn trotz zweckmässiger Grundrissanordnung die Immissionsgrenzwerte für das Wohnen nicht eingehalten werden können. 23 Hinweise und Erläuterungen Industriezonen allgemein §§ 56 - 59 PBG zu Art. 31 • Baumassenziffer §§ 258, 259 PBG, § 12 ABV

• Ausnützungsziffer §§ 254, 255, 259 PBG, §§ 9, 10 ABV

• Geschosse §§ 275, 276 PBG

• Freiflächenziffer §§ 257, 259 PBG, § 11 ABV

• Gebäudehöhe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.