Zone ZE6 · Aarau

Aargau · BFS 4001 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen

Die Zone ZE6 in Aarau (Aargau) ist mit 4 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 6 Stk. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.

Pflichtunterlagen fürs Baugesuch

Pläne
  • Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
  • Bauprofile (Profilierung)
  • Situationsplan 1:500, für Neu-/Erweiterungsbauten beglaubigt
  • Vollständig vermasste Pläne 1:100 inkl. Sichtzonen
  • Pläne Liegenschaftsentwässerung mit Versiegelungsflächen-Berechnung
  • Umgebungspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
Schriftliche Unterlagen
  • Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
  • Energienachweis
  • Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
  • Digitale Einreichung über DIBA Aargau
  • Beschriftung der hochzuladenden Dokumente
  • Amtlicher Grundbuchauszug
  • Baubeschrieb
  • Berechnung der Baukosten
  • Berechnung Nutzungsziffern (AZ, BZ, GZ, ÜZ) und Wohnanteil

Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.

Einreichung und Kontakt

Verfahren
Zuständige Stelle

Bestimmungen, die diese Zone erwähnen

Alle Artikel der BZO Aarau, in denen «ZE6» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.

Art. 12BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 6

Zonen Zentrum drei- bis sechsgeschossig (ZE3, ZE4, ZE5, ZE6)

1Die Zonen bezwecken die Stärkung und Entwicklung der Innenstadt sowie der Zentren des Quartiers Telli und des Stadtteils Rohr mit unterschiedlicher Nutzungsintensität.

2Zulässig sind mässig störende Betriebsnutzung und Wohnnutzung. Wohn­ nutzung ist in den Zonen ZE4, ZE5 und ZE6 - ausgenommen im Stadtteil Rohr - nur ab erstem Obergeschoss zulässig; der Stadtrat kann aufgrund ei­ ner Interessenabwägung Ausnahmen bewilligen.

3In Ergänzung zu § 9 Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen: a) Der Mindestwohnanteil in den Zonen ZE4 gilt nur für drei- und mehr­ geschossige Bauten, berechnet jedoch nach der Fläche aller Ge­ schosse. b) Es sind beliebige Grenzabstände bis hin zur geschlossenen Bauwei­ se zulässig, soweit die Wohn- und Arbeitshygiene sowie feuerpolizei­ liche Anforderungen dies gestatten; zu berücksichtigen sind zudem bestehende Grenz- oder Näherbauten mit ihrer Nutzung auf der Nachbarparzelle.

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Art. 47BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 22

Wohnanteil

1Der Wohnanteil entspricht dem Verhältnis der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossflächen zu den gesamten anrechenbaren Ge­ schossflächen innerhalb desselben Gebäudes.

2In allen Bauzonen ist die Übertragung von Wohnanteilen auf angrenzende Parzellen derselben Zone zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3Der Stadtrat kann die Reduktion des Wohnanteils in folgenden Zonen unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: a) in den Zonen ASA, ASB, OR, ZE4, ZE5, ZE6, wenn die massgeben­ den Immissionsgrenzwerte bei den Wohnungen überschritten würden oder ein Gebäude öffentlichen Zwecken dient; b) in den Zonen AW3, AW4 und AW5 zugunsten von Betrieben, unter Berücksichtigung der erschliessungs- und immissionsmässigen Lage des Bauvorhabens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; c) in den Zonen WO2, WO3, GS2, GS3 und WD, zugunsten von Kinder­ tagesstätten sowie von Betrieben, welche in erster Linie der Quartier­ versorgung dienen oder die angemessene Entwicklung von Kleinbe­ trieben dies erfordert, namentlich wenn die Inhaberin oder der Inha­ ber im gleichen Gebäude wohnt, und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 22 7.1-1

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Art. 48BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 23

Fassaden- und Gesamthöhen

1Zugunsten eines betrieblich bedingt überhöhten Erdgeschosses können die geltenden Fassaden- und Gesamthöhen um höchstens 1 m erhöht wer­ den.

2Bei Gebäuden am Hang können die zonengemässen Fassadenhöhen tal­ seitig um 1 m und die Gesamthöhen um 0.5 m erhöht werden.

3In der Zone ZE5 und ZE6 muss der Rücksprung mindestens 1.5 m betra­ gen, damit das Geschoss nicht zur Fassadenhöhe zählt (Anhang 1).

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Art. 63BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 27

Abbruch

1In den Zonen ASA, ASB, OR und üES ist der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen nur zulässig, wenn gestützt auf ein Fachgutachten die Erhal­ tung nicht mehr möglich oder unverhältnismässig ist oder wenn die Ersatz­ baute eine bezogen auf die jeweiligen Schutzziele eindeutig bessere Lösung bietet. Ausgenommen ist die Schaffung von Freiflächen im überwiegenden öffentlichen Interesse.

2Abbrüche gemäss Abs. 1 sowie solche in den Zonen ZE3, ZE4, ZE5 und ZE6 setzen voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Fi­ nanzierung nachgewiesen ist.

3Für Abbruch und Beseitigung der Objekte von kommunaler Bedeutung wird die Teilrevision zu den §§ 36 und 37 vorbehalten. 8. Parkierung

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Art. 71BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 30

Erweiterte Bewilligungspflicht

1Mit jedem Baugesuch ist nebst den gesuchswesentlichen Unterlagen ein aussagekräftiger Umgebungsplan einzureichen. Zudem sind die zur Beurtei­ lung gemäss Abs. 2 – 6 notwendigen Unterlagen einzureichen.

2In den Zonen ASA, ASB, OR, FR, NK, üES, üHG, üGR, üLS, üNW, üRS, üAP und üFH sowie an Kulturschutzobjekten ist jede gemäss kantonalem Recht bewilligungsfreie Baute, Anlage und bauliche Veränderung, soweit sie den jeweiligen Schutzzweck betreffen kann, bewilligungspflichtig.

3In den Zonen ASA, ASB, OR, ZE3, ZE4, ZE5, ZE6 und üES sowie an Kul­ turschutzobjekten sind zudem über die Bewilligungspflicht hinaus die Struk­ tur und Farbgebung von Fassaden, das Bedachungsmaterial sowie Aussen­ reklamen bewilligungspflichtig, in den Zonen ASA und ASB auch Dachunter­ sichten.

4In den Schutzzonen üHG ist im Baugesuch unabhängig und zusätzlich zur Bewilligungspflicht nachzuweisen, dass im Projekt die notwendigen Schutz­ massnahmen getroffen werden.

5In der Schutzzone üWK sind Weidezäune, Einfriedigungen, Tiergehege und weitere gemäss kantonalem Recht bewilligungsfreie Anlagen, die als Barriere für Wildtierbewegungen wirken könnten, bewilligungspflichtig.

6Für Solaranlagen auf Dächern sind die Vorschriften des übergeordneten Rechts über die Bewilligungs- und Meldepflicht vorbehalten.

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Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit

«Die Zonen bezwecken die Stärkung und Entwicklung der Innenstadt sowie der Zentren des Quartiers Telli und des Stadtteils Rohr mit unterschiedlicher Nutzungsintensität.» · Art. 12

Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.

Zulässige Masse laut BZO

ParameterWertFundstelleSicherheit
Vollgeschosse≤ 6 StkArt. Anhang 1, S. 360.90
Fassadenhöhe≤ 20 mArt. Anhang 1, S. 360.90
Fassadenhöhe traufseitig≤ 20 mArt. Anhang 1, S. 360.90
Gesamthöhe≤ 24 mArt. Anhang 1, S. 360.90

Extrahiert aus der BZO Aarau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.

Häufige Fragen zur Zone ZE6

Was gilt in der Zone ZE6 in Aarau?
Vollgeschosse ≤ 6 Stk. Insgesamt sind 4 Regelwerte aus der Bau- und Zonenordnung Aarau erfasst, jeder mit Artikel und Seite als Fundstelle.
Wie hoch darf ein Gebäude in der Zone ZE6 sein?
Laut BZO Aarau: Vollgeschosse ≤ 6 Stk. Wie gemessen wird, bestimmt das kantonale Recht; massgeblich bleibt das Reglement.
Welche Unterlagen gehören zum Baugesuch in Aarau?
15 Pflichtunterlagen, darunter Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal), Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben, Energienachweis. Alle Unterlagen →
Wo reiche ich das Baugesuch in Aarau ein?
Baugesuche in Aarau laufen über eBau Aargau. Zuständig ist Stadtbauamt, Sektion Baubewilligungen, Rathausgasse 1, 5000 Aarau. Ablauf nach der Einreichung →
Wo steht die Zone ZE6 in der BZO Aarau?
5 Artikel der Bau- und Zonenordnung Aarau erwähnen die Zone ZE6 namentlich, darunter Art. 12, Art. 47, Art. 48. BZO Aarau lesen →

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