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Art. 63 · Abbruch

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 27 · Original-PDF

1In den Zonen ASA, ASB, OR und üES ist der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen nur zulässig, wenn gestützt auf ein Fachgutachten die Erhal­ tung nicht mehr möglich oder unverhältnismässig ist oder wenn die Ersatz­ baute eine bezogen auf die jeweiligen Schutzziele eindeutig bessere Lösung bietet. Ausgenommen ist die Schaffung von Freiflächen im überwiegenden öffentlichen Interesse.

2Abbrüche gemäss Abs. 1 sowie solche in den Zonen ZE3, ZE4, ZE5 und ZE6 setzen voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Fi­ nanzierung nachgewiesen ist.

3Für Abbruch und Beseitigung der Objekte von kommunaler Bedeutung wird die Teilrevision zu den §§ 36 und 37 vorbehalten. 8. Parkierung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.