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Art. 48 · Fassaden- und Gesamthöhen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 23 · Original-PDF
1Zugunsten eines betrieblich bedingt überhöhten Erdgeschosses können die geltenden Fassaden- und Gesamthöhen um höchstens 1 m erhöht wer den.
2Bei Gebäuden am Hang können die zonengemässen Fassadenhöhen tal seitig um 1 m und die Gesamthöhen um 0.5 m erhöht werden.
3In der Zone ZE5 und ZE6 muss der Rücksprung mindestens 1.5 m betra gen, damit das Geschoss nicht zur Fassadenhöhe zählt (Anhang 1).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.