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Art. 47 · Wohnanteil

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 22 · Original-PDF

1Der Wohnanteil entspricht dem Verhältnis der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossflächen zu den gesamten anrechenbaren Ge­ schossflächen innerhalb desselben Gebäudes.

2In allen Bauzonen ist die Übertragung von Wohnanteilen auf angrenzende Parzellen derselben Zone zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3Der Stadtrat kann die Reduktion des Wohnanteils in folgenden Zonen unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: a) in den Zonen ASA, ASB, OR, ZE4, ZE5, ZE6, wenn die massgeben­ den Immissionsgrenzwerte bei den Wohnungen überschritten würden oder ein Gebäude öffentlichen Zwecken dient; b) in den Zonen AW3, AW4 und AW5 zugunsten von Betrieben, unter Berücksichtigung der erschliessungs- und immissionsmässigen Lage des Bauvorhabens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; c) in den Zonen WO2, WO3, GS2, GS3 und WD, zugunsten von Kinder­ tagesstätten sowie von Betrieben, welche in erster Linie der Quartier­ versorgung dienen oder die angemessene Entwicklung von Kleinbe­ trieben dies erfordert, namentlich wenn die Inhaberin oder der Inha­ ber im gleichen Gebäude wohnt, und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 22 7.1-1

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.