Zone GS3 · Aarau
Aargau · BFS 4001 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone GS3 in Aarau (Aargau) ist mit 9 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Vollgeschosse ≤ 3 Stk, Ausnützungsziffer ≤ 0.6, Grenzabstand (klein) ≥ 5 m, Gebäudelänge ≤ 22 m, Überbauungs-/Bebauungsziffer ≤ 0.3. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500, für Neu-/Erweiterungsbauten beglaubigt
- Vollständig vermasste Pläne 1:100 inkl. Sichtzonen
- Pläne Liegenschaftsentwässerung mit Versiegelungsflächen-Berechnung
- Umgebungspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Digitale Einreichung über DIBA Aargau
- Beschriftung der hochzuladenden Dokumente
- Amtlicher Grundbuchauszug
- Baubeschrieb
- Berechnung der Baukosten
- Berechnung Nutzungsziffern (AZ, BZ, GZ, ÜZ) und Wohnanteil
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Aargau
- Ablauf nach der Einreichung
- Stadtbauamt, Sektion Baubewilligungen
- 062 836 05 24
- baubewilligungen@aarau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Aarau, in denen «GS3» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 15BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 7
Zone Öffentliche Nutzung (ÖN)
1Die Zone Öffentliche Nutzung ist für Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse bestimmt. Als im öffentlichen Interesse liegend gelten auch einzel ne betriebsbedingt standortgebundene Wohnungen, Alters- und Pflegezen tren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammenhängende Alters wohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im Erdgeschoss mehrgeschossiger Gebäude, können im öffentlichen Interesse liegen.
2Betriebsnutzung darf nur mässig störend sein.
3Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall unter Abwägung der we sentlichen öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Gegenüber den angrenzenden Zonen AW3, AW4, AW5, WO2, WO3, GS2, GS3 und WD ist ein Mindestgrenzabstand von 4 m einzuhalten.
4Am Zonenrand ist auf die Umgebung angemessen Rücksicht zu nehmen. 3.1.3 Wohnzonen
Art. 17BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 7
Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3)
1Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zudem bezwecken sie die strukturelle Erhaltung und mass volle Verdichtung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten Wohnquar tiere. 7 7.1-1
2Es sind eine Gebäudelänge (GL) von 22 m, eine Überbauungsziffer (ÜZ) von 0.30 und eine Grünflächenziffer von 0.50 einzuhalten. Falls aus städtebaulichen Gründen und einer Parzellengrösse von unter 400 m² diese Baumasse eine unverhältnismässige Einschränkung bedeuten, kann der Stadtrat im Einzelfall die Überbauungsziffer bis 0.35 erhöhen und/ oder die Grünflächenziffer bis 0.45 senken, sofern die Struktur der Gartenstadt nicht beeinträchtigt wird. *
3Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich harmonisch in die bestehende Quartierstruktur einordnen. Der Stadtrat setzt zur Beurteilung quartierrele vanter Themen eine Fachkommission ein.
4Die bestehenden strassenbegleitenden Baufluchten sind von Gebäuden freizuhalten, ausgenommen sind Klein- und Anbauten bis zu einer Gebäude fläche von 20 m².
5Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst zu vermeiden.
6Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hartbeläge in der Regel höchstens einen Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen.
7Höhenunterschiede gegenüber den Strassen sind mit Stützmauern auszu gleichen, welche an die Grundstücksgrenze zu stellen sind. Soweit die übri ge Abgrenzung gegenüber den Strassen nicht mit einer Mauer oder einem Zaun vorgenommen wird, ist sie mit eine …
Art. 25BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 12
Zone Ensembleschutz (üES)
1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung sowie harmonische Ergänzung und Erneuerung von historisch, architektonisch oder städtebaulich beson ders wertvollen Gebäude- und Strassenensembles einschliesslich ihrer Frei raumstrukturen.
2Die geschützten Ensembles und ihre schützenswerten Merkmale sind in Anhang 3 aufgelistet und im Bauinventar beschrieben. Dieses ist für die Be urteilung der Erhaltungspflicht, von Ergänzungsbauten sowie die Änderung und den Ersatz bestehender Bauten und Anlagen behördenverbindlich.
3Die Baumasse der überlagerten Bauzone gelten nur soweit, als der Schutzzweck gemäss Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 nicht vorgehen; soweit die Einhaltung des Schutzzwecks und der Schutzziele vorgeht, werden die Bau masse vom Stadtrat im Einzelfall festgelegt. Im Ensemble Herzbergsiedlung darf beim Ausbau innerhalb des bestehenden Volumens und/oder dessen Ergänzung mit eingeschossigen Erweiterungsbauten bis 20 m2 die Ausnüt zungsziffer entsprechend überschritten werden.
4Das geschützte Ensemble ist in seiner Struktur, Einheit und Eigenart zu er halten. 12 7.1-1
5Ergänzende Neu- und Anbauten sind nur zulässig, wenn sie sich ins En semble einfügen.
6Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum umfassenden Schutz der Zonen ASA, ASB, OR, GS2 und GS3 sowie der Schutz einzelner Kulturobjekte gemäss §§ 35 ff.
Art. 44BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 21
Arealüberbauung
1Arealüberbauungen sind in den Zonen AS, OR, GS2 und GS3 nicht zuläs sig.
2Ausser in der WO2 sowie in den Zonen AW3 im Schachen und WO3 im Schachen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig.
Art. 47BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 22
Wohnanteil
1Der Wohnanteil entspricht dem Verhältnis der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossflächen zu den gesamten anrechenbaren Ge schossflächen innerhalb desselben Gebäudes.
2In allen Bauzonen ist die Übertragung von Wohnanteilen auf angrenzende Parzellen derselben Zone zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3Der Stadtrat kann die Reduktion des Wohnanteils in folgenden Zonen unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: a) in den Zonen ASA, ASB, OR, ZE4, ZE5, ZE6, wenn die massgeben den Immissionsgrenzwerte bei den Wohnungen überschritten würden oder ein Gebäude öffentlichen Zwecken dient; b) in den Zonen AW3, AW4 und AW5 zugunsten von Betrieben, unter Berücksichtigung der erschliessungs- und immissionsmässigen Lage des Bauvorhabens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; c) in den Zonen WO2, WO3, GS2, GS3 und WD, zugunsten von Kinder tagesstätten sowie von Betrieben, welche in erster Linie der Quartier versorgung dienen oder die angemessene Entwicklung von Kleinbe trieben dies erfordert, namentlich wenn die Inhaberin oder der Inha ber im gleichen Gebäude wohnt, und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. 22 7.1-1
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Gebäudelänge | ≤ 22 m | Art. 17, S. 7 | 0.85 |
| Überbauungs-/Bebauungsziffer | ≤ 0.3 | Art. 17, S. 7 | 0.90 |
| Grünflächenziffer | ≥ 50 % | Art. 17, S. 7 | 0.90 |
| Ausnützungsziffer | ≤ 0.6 | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.90 |
| Vollgeschosse | ≤ 3 Stk | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.90 |
| Fassadenhöhe traufseitig | ≤ 12 m | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.90 |
| Gesamthöhe | ≤ 15 m | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.90 |
| Grenzabstand (klein) | ≥ 5 m | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.90 |
| Grenzabstand (gross) | ≥ 8 m | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Aarau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.