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Art. 71 · Erweiterte Bewilligungspflicht

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 30 · Original-PDF

1Mit jedem Baugesuch ist nebst den gesuchswesentlichen Unterlagen ein aussagekräftiger Umgebungsplan einzureichen. Zudem sind die zur Beurtei­ lung gemäss Abs. 2 – 6 notwendigen Unterlagen einzureichen.

2In den Zonen ASA, ASB, OR, FR, NK, üES, üHG, üGR, üLS, üNW, üRS, üAP und üFH sowie an Kulturschutzobjekten ist jede gemäss kantonalem Recht bewilligungsfreie Baute, Anlage und bauliche Veränderung, soweit sie den jeweiligen Schutzzweck betreffen kann, bewilligungspflichtig.

3In den Zonen ASA, ASB, OR, ZE3, ZE4, ZE5, ZE6 und üES sowie an Kul­ turschutzobjekten sind zudem über die Bewilligungspflicht hinaus die Struk­ tur und Farbgebung von Fassaden, das Bedachungsmaterial sowie Aussen­ reklamen bewilligungspflichtig, in den Zonen ASA und ASB auch Dachunter­ sichten.

4In den Schutzzonen üHG ist im Baugesuch unabhängig und zusätzlich zur Bewilligungspflicht nachzuweisen, dass im Projekt die notwendigen Schutz­ massnahmen getroffen werden.

5In der Schutzzone üWK sind Weidezäune, Einfriedigungen, Tiergehege und weitere gemäss kantonalem Recht bewilligungsfreie Anlagen, die als Barriere für Wildtierbewegungen wirken könnten, bewilligungspflichtig.

6Für Solaranlagen auf Dächern sind die Vorschriften des übergeordneten Rechts über die Bewilligungs- und Meldepflicht vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.