Zone AR · Aarau
Aargau · BFS 4001 · Gemeindeprofil · alle 14 Zonen
Die Zone AR in Aarau (Aargau) ist mit 2 Regelwerten aus der Bau- und Zonenordnung erfasst: Baumassenziffer ≤ 8 m3/m2. Jeder Wert mit Fundstelle im Reglement, dazu die Pflichtunterlagen fürs Baugesuch und der Eingabeweg der Gemeinde.
Pflichtunterlagen fürs Baugesuch
- Begründungen, Unterlagen und Pläne zum Bauvorhaben
- Bauprofile (Profilierung)
- Situationsplan 1:500, für Neu-/Erweiterungsbauten beglaubigt
- Vollständig vermasste Pläne 1:100 inkl. Sichtzonen
- Pläne Liegenschaftsentwässerung mit Versiegelungsflächen-Berechnung
- Umgebungspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baugesuchsformular (kommunal bzw. digitale Erfassung im eBau-Portal)
- Energienachweis
- Unterschrift bzw. Zustimmung aller Grundeigentümer (Vollmachten bei Miteigentum)
- Digitale Einreichung über DIBA Aargau
- Beschriftung der hochzuladenden Dokumente
- Amtlicher Grundbuchauszug
- Baubeschrieb
- Berechnung der Baukosten
- Berechnung Nutzungsziffern (AZ, BZ, GZ, ÜZ) und Wohnanteil
Kantonale Baseline plus gemeindespezifische Positionen. Details und Formulare im Gemeindeprofil.
Einreichung und Kontakt
- Eingabeweg: eBau Aargau
- Ablauf nach der Einreichung
- Stadtbauamt, Sektion Baubewilligungen
- 062 836 05 24
- baubewilligungen@aarau.ch
- alle Kontaktangaben
Bestimmungen, die diese Zone erwähnen
Alle Artikel der BZO Aarau, in denen «AR» namentlich vorkommt, zum Nachlesen im Wortlaut.
Art. 4BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 2
Abweichungen von den Regelbaumassen
1Die zulässigen Abweichungen von den Regelbaumassen richten sich nach den kantonalrechtlichen Vorschriften, jedoch darf die für die jeweilige Bauzo ne geltende Regelausnützungsziffer um höchstens 25 % überschritten wer den; in der Zone AR ist die Überschreitung der Regelbaumassenziffer nicht zulässig.
2Unter umfassender Interessenabwägung und unter der Voraussetzung von § 6 Abs. 1 kann der Gestaltungsplan zudem zwei zusätzliche Vollgeschosse und soweit nötig die dafür erforderliche, gegenüber Abs. 1 erhöhte Ausnüt zung zulassen.
Art. 14BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 6
Zone Arbeiten (AR)
1Die Zone dient ausschliesslich der Betriebsnutzung.
2Zulässig ist mässig störende Betriebsnutzung. Wohnungen sind zulässig, wenn sie betriebsbedingt standortgebunden sind.
3Es gilt eine Baumassenziffer von 8. Der Stadtrat setzt den Grenzabstand gegenüber anderen Zonen im Baubewilligungsverfahren in Abweichung von § 9 Abs. 1 (Anhang 1) unter umfassender Interessenabwägung fest. 6 7.1-1
Art. 29BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 14
Zone Naturschutz im Wald (üNW)
1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung seltener Waldge sellschaften und besonderer Waldstrukturen als wertvollen Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Die Schutzzone und ihre Schutzbereiche gemäss Abs. 5 sind im Natur schutzinventar und im geltenden Forstbetriebsplan beschrieben. Diese sind für Nutzung, Pflege und Unterhalt sowie Benützung behördenverbind lich. 14 7.1-1
3Soweit in Abs. 5 oder vertraglich nichts anderes festgelegt ist, sind die Be stände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen.
4Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Steinbrüche, Find linge und Dolinen dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden.
5Innerhalb der Schutzzone sind folgende Schutzbereiche ausgeschieden, welche in Anhang 6 aufgelistet sind: a) Der Schutzbereich Auenwaldreservat (AR) bezweckt die Erhaltung und natürliche Entwicklung des Auenwaldes mit weitgehend natürli cher Entwicklung. Auf die Bewirtschaftung ist zu verzichten. Eingriffe sind nur zu Gunsten des Schutzziels und aus Sicherheitsgründen zu lässig. Die im Zonenplan besonders eingegrenzten Teile Oberer Schachen / Damm und Altarm Aarschächli dürfen nicht betreten wer den. b) Der Schutzbereich Auenwald (AW) dient der Erhaltung und Förde rung des Auenwaldes. Die Verjüngung ist ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen. c) Der Schutzbereich Naturschutz im Wald (NS) untersteht gegenüber Abs. 2 – 4 keinen zusätzlichen Vorschriften.
Art. 41BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 19
Schutzvorschriften
1Die Objekte dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden und sind bei Wegfall gleichwertig zu ersetzen. Sie sind fachgerecht zu pflegen.
2Für einzelne Schutzobjekte gelten gegenüber Abs. 1 folgende ergänzende oder abweichende Vorschriften: a) Besondere Hecken und Feldgehölze sind periodisch zurückzuschnei den bzw. zu verjüngen, dürfen jedoch im selben Jahr nicht mehr als zu einem Drittel auf den Stock gesetzt werden. b) Besondere Baumbestände (insbesondere Hochstammobstbestände) sind fachgerecht und nachhaltig zu pflegen, zu bewirtschaften und wenn nötig gleichwertig zu ersetzen. c) Das Betreten, Düngen und Beweiden von Besonderen Feuchtbioto pen ist nicht zulässig. d) Für Besondere Waldränder ist mittels forstlicher Massnahmen ein ar tenreicher, heckenähnlicher Aufbau anzustreben und zu erhalten. Vorgelagerte Aufforstungen sind wenn möglich zu vermeiden; der neue Waldrand ist biologisch gleichwertig zu gestalten.
3Rund um die Besonderen Hecken, Feldgehölze und Besonderen Biotope sowie vor Besonderen Waldrändern sind angrenzende Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Massnahmen, welche die Schutzobjek te beeinträchtigen können (insbesondere Pflügen, Düngen) sind nicht zuläs sig; die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit ange messenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind, zulässig.
4Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarun gen mit Stadt oder Kanton. 19 7.1-1 6. Nutzungs- und Bauvor …
Zweck, Nutzung und Lärmempfindlichkeit
«Die Zone dient ausschliesslich der Betriebsnutzung.» · Art. 14
Wortgetreu aus dem Reglement. Am einzelnen Grundstück kann die Empfindlichkeitsstufe durch Überlagerungen abweichen; parzellenscharf antwortet der ÖREB-Kataster.
Zulässige Masse laut BZO
| Parameter | Wert | Fundstelle | Sicherheit |
|---|---|---|---|
| Baumassenziffer | ≤ 8 m3/m2 | Art. 14, S. 6 | 0.95 |
| Gesamthöhe | ≤ 24 m | Art. Anhang 1, S. 36 | 0.90 |
Extrahiert aus der BZO Aarau (Original). Niedrige Sicherheit heisst: unsicher gelesen, bitte an der Quelle prüfen. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.