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Art. 17 · Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3)

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 7 · Original-PDF

1Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zudem bezwecken sie die strukturelle Erhaltung und mass­ volle Verdichtung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten Wohnquar­ tiere. 7 7.1-1

2Es sind eine Gebäudelänge (GL) von 22 m, eine Überbauungsziffer (ÜZ) von 0.30 und eine Grünflächenziffer von 0.50 einzuhalten. Falls aus städtebaulichen Gründen und einer Parzellengrösse von unter 400 m² diese Baumasse eine unverhältnismässige Einschränkung bedeuten, kann der Stadtrat im Einzelfall die Überbauungsziffer bis 0.35 erhöhen und/ oder die Grünflächenziffer bis 0.45 senken, sofern die Struktur der Gartenstadt nicht beeinträchtigt wird. *

3Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich harmonisch in die bestehende Quartierstruktur einordnen. Der Stadtrat setzt zur Beurteilung quartierrele­ vanter Themen eine Fachkommission ein.

4Die bestehenden strassenbegleitenden Baufluchten sind von Gebäuden freizuhalten, ausgenommen sind Klein- und Anbauten bis zu einer Gebäude­ fläche von 20 m².

5Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst zu vermeiden.

6Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hartbeläge in der Regel höchstens einen Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen.

7Höhenunterschiede gegenüber den Strassen sind mit Stützmauern auszu­ gleichen, welche an die Grundstücksgrenze zu stellen sind. Soweit die übri­ ge Abgrenzung gegenüber den Strassen nicht mit einer Mauer oder einem Zaun vorgenommen wird, ist sie mit einer Hecke herzustellen. Einfriedungen sind strassentypisch zu erstellen und dürfen nur für Zugänge und Zufahrten unterbrochen werden.

8Die Umgebung ist soweit möglich ökologisch wertvoll zu begrünen. Die Be­ pflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustel­ len. Dabei sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu bevorzu­ gen. *

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.