Art. 15 · Zone Öffentliche Nutzung (ÖN)
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 7 · Original-PDF
1Die Zone Öffentliche Nutzung ist für Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse bestimmt. Als im öffentlichen Interesse liegend gelten auch einzel ne betriebsbedingt standortgebundene Wohnungen, Alters- und Pflegezen tren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammenhängende Alters wohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im Erdgeschoss mehrgeschossiger Gebäude, können im öffentlichen Interesse liegen.
2Betriebsnutzung darf nur mässig störend sein.
3Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall unter Abwägung der we sentlichen öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Gegenüber den angrenzenden Zonen AW3, AW4, AW5, WO2, WO3, GS2, GS3 und WD ist ein Mindestgrenzabstand von 4 m einzuhalten.
4Am Zonenrand ist auf die Umgebung angemessen Rücksicht zu nehmen. 3.1.3 Wohnzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.